Revision

Spezialisiert auf Revisionen im Strafrecht

Rechtsanwalt Gempe hat sich neben der Instanzverteidigung auf die strafrechtliche Revision spezialisiert. Die Revision kann gegen Urteile der Amtsgerichte – wahlweise anstelle der Berufung – eingelegt werden und führt dann (unter Umgehung des Landgerichts – deshalb wird sie auch als Sprungrevision bezeichnet) direkt zum Oberlandesgericht. Viele Verteidiger scheuen diese Möglichkeit wegen der Schwierigkeiten des Revisionsrechts und raten lieber zur Berufung, jedoch sollte man auch die Vorteile der Revision beachten und sorgfältig abwägen: Es findet keine neue Tatsacheninstanz statt, in welcher das Gericht die Fehler aus der ersten Instanz korrigieren kann. Zudem findet in der Regel keine Verhandlung in der zweiten Instanz statt, sodass die Nerven der Beteiligten möglicherweise geschont werden. Das Revisionsgericht prüft das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler – eine Tätigkeit, die das Berufungsgericht gerade nicht vornimmt. Wenn eine Sprungrevision erfolgreich ist, führt sie entweder (selten) zur direkten Abänderung des Urteils oder (in der Regel) zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Im letzten Fall stehen dem Angeklagten dann erneut drei Instanzen zur Verfügung.

Gegen die Urteile der Landgerichte kann dagegen ausschließlich Revision eingelegt werden, eine Berufung findet nicht statt. Diese führt direkt zum Bundesgerichtshof (BGH). Selbstredend hat die Revision daher geringe Erfolgsaussichten, da für viele Angeklagte dies die einzige Möglichkeit ist – ein letzter Versuch, das landgerichtliche Urteil anzugreifen – und daher auch in weniger aussichtsreichen Fällen ergriffen wird. Bei der Fülle der Revisionsverfahren gegen die landgerichtlichen Urteile ist auch nachvollziehbar, dass der BGH die Revisionsbegründungen oftmals nur mit einer kurzen Begründung oder gar ohne Begründung zurückweist, was allerdings oftmals zum Unverständnis der Angeklagten führt. Im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde ist die Revision jedoch ein echtes Rechtsmittel mit einer ernstzunehmenden Prüfung durch das Revisionsgericht, welches bei entsprechender Kenntnis der Materie durchaus Erfolgschancen aufweist.

Mit der Änderung des Rechts der Pflichtverteidigung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch im Rahmen einer notwendigen Verteidigung einen Wechsel des Strafverteidigers im Revisionsverfahren vorzunehmen. Der sonst sehr schwierige Pflichtverteidigerwechsel ist nach § 143a Abs. 3 StPO für die Revisionsinstanz problemlos möglich. Den Angeklagten soll die Möglichkeit eröffnet werden, einen spezialisierten Revisionsverteidiger auszuwählen, der seine Interessen besonders gut vertreten kann. Dahinter steht der Gedanke, dass es viele gute Instanzverteidiger gibt, welche mit Revisionen eher selten befasst sind. Was beim Wahlverteidiger ohnehin möglich ist (hier kann der Angeklagte seinen Anwalt beliebig wechseln, da er die Kosten selbst trägt), gilt nun auch für den Pflichtverteidiger: Auf (rechtzeitigen) Antrag des Angeklagten wird ihm der gewünschte Revisionsanwalt beigeordnet.