Mehr vom Erbe für das Kind, das den Angehörigen zuvor gepflegt hat?

31.03.2023  |  

Autor: Laurens John Häfner

Eine interessante Frage, die sich insbesondere die Kinder pflegebedürftiger Eltern stellen, ist: Erhöht sich der mir zustehende Erbteil, nachdem ich jahrelang – manchmal sogar über Jahrzehnte – die eigenen Eltern gepflegt habe? Diese Frage stellt sich oftmals erst mit dem Ableben des letzten Elternteils, der in der eigenen Wohnung oder gar in der Wohnung des Kindes von diesem gepflegt wurde und nach dessen Ableben dann alle erbberechtigten Abkömmlinge zusammenkommen und das Erbe auseinandersetzen wollen. Spätestens dann stellt sich bei demjenigen Kind ein –berechtigtes –  Störgefühl ein, das ohne Entgelt jahrelang für die Pflege der eigenen Eltern aufopfernd eingetreten ist und dann bei der Erbauseinandersetzung „nur“ denselben Anteil am Erbe erhalten soll wie auch die Geschwister, die sich nicht um die Eltern gekümmert haben.

Der Gesetzgeber wollte diese sich aufdrängende Ungerechtigkeit ebenfalls nicht hinnehmen und schuf infolgedessen § 2057a BGB. Wer also ein Elternteil „während längerer Zeit gepflegt hat“, kann Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung verlangen. Die genaue Höhe des hierfür zu veranschlagenden Geldbetrages wird nach Dauer und Umfang der vorgenommenen Pflege sowie dem Wert des Nachlasses ermittelt – eine nicht ganz einfach durchzuführende Rechnung. Auch wenn es nahe liegt, bedeutet dies eben nicht, dass die Pflege durch den Angehörigen gemessen auf den zu pflegenden Zeitraum mit der Vergütung einer Pflegefachkraft gleichgesetzt und dann folgerichtig multipliziert wird.

Stattdessen ist ein Geldbetrag zu ermitteln, der als Differenz folgender zwei Fragen Rechnung trägt: Welche Höhe hätte das Endvermögen des zu pflegenden Elternteils am Todestag gehabt, wenn dieser Elternteil im Zeitraum seiner Pflegebedürftigkeit tatsächlich hätte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden müssen? Welche Höhe hatte das Vermögen des verstorbenen Elternteils dann tatsächlich zum Todeszeitpunkt? Ist das jetzige Vermögen des verstorbenen Elternteils tatsächlich höher als wenn der Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht hätte werden müssen, dann kann dieser Differenzbetrag als Ausgangspunkt für die Summe herangezogen werden, welche dem die Pflege durchführenden Kind nach § 2057a Abs. 1 BGB zukommen soll.

Laurens John Häfner

Rechtsanwalt für Erbrecht

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