-
Referendare gesucht
-
Bemerkenswertes Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29.03.2022
Unwirksame Suspendierung von Arbeitnehmern im Gesundheitswesen
Liebe Leser,
das Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 29.03.2022, Az. 9 Ga 10/22 gab einer Pflegefachkraft recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur tatsächlichen Beschäftigung trotz Suspendierung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die Arbeitnehmerin habe einen Anspruch auf Beschäftigung aufgrund des unbeendeten Arbeitsverhältnisses gem. § 611 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Neben der Beschäftigungspflicht ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Wiederholt hatte bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer aufgrund des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und der Menschenwürde einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch habe. Eine einseitige Suspendierung von der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Vergütung – wie dies aktuell einige Arbeitgeber bis Ende des Jahres machen – ist rechtlich unzulässig. Eine Suspendierung – allerdings in einem anderen Kontext – hatte bereits das Bundesarbeitsgericht völlig zu Recht im Jahre 1993 für unzulässig angesehen.
Hieran kann auch die Argumentation der Arbeitgeberseite mit § 20 a IfSG nicht greifen. Methodologisch geht das Arbeitsgericht nach den Grundsätzen der Systematik des § 20 a IfSG vor und beruft sich auch auf die Gesetzesbegründung zur BT-Drucksache 20/188. Im Ergebnis ist das Verbot der Beschäftigung ausschließlich in § 20a Absatz 3 Satz 4 IfSG geregelt für Neueinstellungen ab dem 16.03.2022. Es fehlt an einem Beschäftigungsverbot für bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Allein das Gesundheitsamt hat zu entscheiden, ob sie dem betroffenen Arbeitnehmer untersagt, den Betrieb zu betreten und zu arbeiten, vgl. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG.
Man kann sogar noch einen Schritt weiter gehen und schlussfolgern, dass die Regelungen in § 20 a IFSG mit dem Grundgedanken der Berufsfreiheit, wie er vom Bundesverfassungsgericht präzisiert wurde (vgl. Bundesverfassungsgericht Entscheidung 105, 265 und 103, 172) nicht vereinbar ist und einen Verstoß gegen Art. 12 GG darstellt.
Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte der überzeugenden Argumentation des Arbeitsgerichts Dresden anschließen.
-
Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d) gesucht
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir für die Kanzlei in Erfurt ab sofort eine/-n
Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w/d)
Tätigkeiten:
• Eigenverantwortliche Führung eines Anwaltsdezernates
• Vorbereitung bzw. Erledigung anfallender schriftlicher, elektronischer und telefonischer Korrespondenz
• Schreiben von Diktaten aller Art
• Außergerichtliche und gerichtliche Korrespondenz
• Fristen- und Terminüberwachung
• Terminvereinbarung, -vorbereitung und -koordination
• Aktenanlage und -verwaltung
• Eigenständige Ablageführung sowie allgemeine administrative AufgabenIhr Profil:
• Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten,
• Selbstständige, sorgfältige und engagierte Arbeitsweise sowie Teamfähigkeit und LernbereitschaftWir bieten:
• Eine unbefristete Voll- oder Teilzeitstelle an einem anspruchsvollen und abwechslungsreichen Arbeitsplatz
• Leistungs- und qualifikationsgerechte Vergütung
• Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten
• Mitarbeit in einem professionellen Team mit gutem BetriebsklimaWir freuen uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen sowie des frühestmöglichen Eintrittstermins.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte per E-Mail an: florian.gempe [at] t-online.de
Hahn & Gempe
Rechtsanwälte
Johannesstr. 3
99084 Erfurt
0361 540 11 53Art der Stelle: Vollzeit, Festanstellung
-
Rechtsanwalt (m/w/d) bzw. Bürogemeinschaft in Erfurt gesucht
Wir sind eine zivil- und strafrechtlich ausgerichtete Kanzlei im Zentrum von Erfurt mit Zweigstelle in Gotha, die auf Qualität und Engagement ebensoviel Wert legt wie auf gutes Betriebsklima sowie selbstständiges Arbeiten, und suchen einen motivierten Rechtsanwalt (m/w/d) zur Verstärkung unseres Teams. Die Tätigkeit kann wahlweise als Angestellter (m/w/d) oder als freier Mitarbeiter (m/w/d) ausgeübt werden, auch in Teilzeit. Da wir über große Räumlichkeiten verfügen, können auch 1-2 Räume separat angemietet werden.
Bei uns werden schwerpunktmäßig Mandate aus folgenden Rechtsgebieten bearbeitet: Arbeitsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Mietrecht und Verkehrsrecht, aber auch allgemeines Zivilrecht. Der Bewerber (m/w/d) sollte flexibel und in allen Rechtsgebieten einsetzbar sein. Auch Berufsanfänger (m/w/d) sind erwünscht. Bewerbung bitte per Post oder per E-Mail an: florian.gempe [@] t-online.de
Hahn & Gempe
Rechtsanwälte
Johannesstraße 3
99084 Erfurt
Tel.: 0361 5401153
Fax: 0361 5401155
www.hahn-gempe.de -
Forderungsbeitreibung mit Schrotflinte ist kein Mord (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Gläubiger einer Geldforderung den offenen Betrag mit einer Schrotflinte beim Schuldner eintreiben wollte. Das Vorhaben missglückte. Der Schuldner ließ sich trotz Warnschuss nicht beeindrucken und versuchte, den Gläubiger zu entwaffnen. Dieser hatte Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung und schoss auf den Schuldner, welcher daran verstarb.
Ein Totschlag nach § 212 StGB ist ebenso unproblematisch gegeben wie der illegale Besitz der Schusswaffe nach WaffG. So wurde der Angeklagte vom Landgericht verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hatten nur insoweit Erfolg, dass der BGH noch die Straftat der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) hinzufügte. Hierbei kommt es auf die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung an. Während das Landgericht offenbar davon ausging, dass eine berechtigte Forderung dies ausschließe, bejahte der BGH richtigerweise die Rechtswidrigkeit aufgrund der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.
Ein Mord nach § 211 StGB sei dagegen nicht gegeben, bestätigte der BGH. Es fehle an Mordmerkmalen; insbesondere Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, da die Tötung im Rahmen der Durchsetzung einer berechtigten Geldforderung erfolgte. Im Grundsatz erscheint das richtig, Habgier setzt jedenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus. Sicherlich kann man sich aber über das Merkmal der niedrigen Beweggründe streiten, denn der Gläubiger verfolgte sein Ziel, welches in der Selbstjustiz und der Umgehung des staatlichen Gewaltenmonopols bestand, um jeden Preis und ging dafür über Leichen. Der BGH sieht dies offenbar anders.
Eine schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 251 StGB) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Durchsetzung eines fälligen Anspruchs keine rechtswidrige Bereicherung darstellt. Insofern ist dem BGH vollumfänglich zuzustimmen.
(BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger