Die Ausgangssituation ist in der Beratungspraxis oft die Folgende: Die Mandanten sind Eltern mehrerer Kinder. Eines der Kinder kümmert sich um die Eltern – beispielsweise durch kleinere Erledigungen im Alltag wie Einkäufe von Lebensmitteln, Botengänge zu Behörden und Apotheken, Fahrdienste zu Ärzten. Die anderen Kinder kümmern sich dagegen wenig bis gar nicht um die Eltern.
Wollen die Eltern nun mit Blick auf die Erbfolge das Kind privilegieren, welches sich zu deren Lebzeiten um sie gekümmert hat, kommt schnell das Thema Pflichtteil auf den Tisch. Das heißt: Auch die Kinder, die sich nicht um die Eltern gekümmert haben, und sogar die Kinder, die sich überhaupt nicht um das Wohlergehen der Eltern kümmerten, steht der Pflichtteil zu – also eine finanzielle Mindestteilhabe am Nachlass eines jeden Elternteils.
Das Problem: Dieser Pflichtteilsanspruch ist – wie vom Verfasser schon oft an anderer Stelle dargelegt – ein sehr hohes Gut in unserer Rechtsordnung, denn er soll versinnbildlicht jedem blutseigenen Kind einen Mindestanteil an der wirtschaftlichen Lebensleistung eines jeden Elternteils zubilligen und das unabhängig von zwischen Eltern und Kind wechselseitig geteilter Gunst und Missgunst, Zuneigung und Abneigung und nicht selten wechselseitigem Hass und wechselseitiger Liebe. Die deshalb von den Eltern in der Beratungspraxis das ein oder andere Mal gehegte Idee, man müsse das lebzeitige Vermögen deshalb mit warmen Händen großzügig auf die begünstigten Kinder verteilen, findet in der Regelung des § 2325 BGB schnell eine kaum zu überwindende Grenze, denn: Lebzeitige Schenkungen, die über das Maß einer Anstandsschenkung hinausgehen, werden mit ihrem vollen Wert dem späteren Nachlass hinzugerechnet und können deshalb so nicht umgangen werden. Soll heißen: Die Eltern können dem begünstigten Kind nicht hier und da mal 5.000 € oder 25.000 € oder gar 100.000 € zukommen lassen, ohne dass dies zu einem erheblichen Zuwachs des Pflichtteilsergänzungsanspruches der anderen Kinder führt.
Die Lösung: Die Lösung für dieses Problem muss deshalb folgende Weichenstellung beachten: Eine Schenkung ist die Hingabe von Vermögen ohne das Erbringen einer Gegenleistung durch den Beschenkten. Die Eltern dürfen dem begünstigten Kind also kein Vermögen schenken, sondern müssen sich eine Gegenleistung von diesem Kind versprechen und zukommen lassen.
Eine Gegenleistung des begünstigten Kindes kann alles sein, was in unserer Wirtschaftsordnung einen kapitalisierten Wert hat – also auch Einkäufe von Lebensmitteln, Botengänge zu Behörden und Apotheken, Fahrdienste zu Ärzten und sogar das Aufräumen der Wohnung.
Genau hier liegt die Lösung in dem Dilemma vieler Eltern, die Vermögen auf begünstigte Kinder umschichten wollen. Die Eltern können einen Vertrag mit ihrem begünstigten Kind schließen, kraft dessen sich dieses begünstigte Kind verpflichtet zur Durchführung von Hauswirtschaftsleistungen, Botengängen und Fahrten zu Ärzten und Behörden. Im Gegenzug für diese Verpflichtung des Kindes zur Betreuung erhält dieses eine angemessene monatliche Vergütung. Der Clou: Diese monatliche Vergütung – also der Zufluss von Geld an das Kind – ist dann keine Schenkung mehr, sondern eine Gegenleistung für die oben beschriebenen Dienste und Verrichtungen des täglichen Lebens. So können Eltern monatlich Vermögen auf Kinder umschichten, ohne dass dieses Geld später einmal für den Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder zur Anrechnung kommt.
Was ist dabei zu beachten? Dieser Vertrag sollte schriftlich zwischen den Eltern und dem die Pflegeleistung versprechenden Kind geschlossen werden. Der Grund für die empfohlene Schriftform: Im Nachgang kann nur durch eine schriftliche Urkunde zuverlässig bewiesen werden, dass es eine solche Abrede zwischen Eltern und Kind tatsächlich gab. In dieser Urkunde sollten die Pflegeleistungen und die monatlichen Zahlungen an das Kind genau festgelegt werden. Diese Geldleistungen durch die Eltern an das betreffende Kind müssen darüber hinaus wirtschaftlich angemessen sein. Für die Verpflichtung eines Kindes, einmal die Woche beim Aufräumen der Wohnung zu helfen und den Einkauf von Lebensmitteln zu besorgen, auf Abruf Fahrten zu Ärzten, Apotheken und Behörden vorzunehmen, kann ein Betrag von 500 € pro Monat angemessen sein, sodass eine jährliche Abschmelzung des Elternvermögens um 6.000 € möglich ist, ohne das dies im Nachgang zur Schenkungsproblematik im Pflichtteilsrecht führt.