Zuständiges Arbeitsgericht bei LKW-Fahrer

04.06.2024  |  

Autor: Dr. Rudolf Hahn, PhD.

Eine interessante Entscheidung für die Praxis hat das Arbeitsgericht Celle am 16.02.2024, Az. 2 Ca 6/24 beschlossen.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ging es vorliegend zunächst darum, wo der Arbeitnehmer überhaupt klagen kann. Dies kann manchmal von enormen Vorteil sein, wenn man die Richter am Sitz des Arbeitgebers kennt und weiß, wie sie ticken. Auch ist es natürlich eine Kosten- und Zeitfrage, ob man zum teilweise weit entfernten Gericht am Wohnsitz des Arbeitnehmers reisen muss oder nicht. Die nachfolgende Konstellation dürfte in der Praxis gehäuft vorkommen.

Der Arbeitnehmer war Berufskraftfahrer und wurde europaweit eingesetzt. Er lebt in Munster, was zum Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Celle gehört. Es wurde ihm ein LKW mit Auflieger vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, den er über das Wochenende bei sich Zuhause abstellte. Er erhielt die Aufträge über ein Diensthandy und begann die Fahrten von Zuhause, wohin ihm auch der Einsatzplan übermittelt wurde.

All dies reichte dem Arbeitsgericht Celle nicht, um die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. Denn weder der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) noch der Arbeitsort gem. § 48 I a 1 ArbGG liegt vorliegend im Bezirk des Arbeitsgerichts Celle. Der Erfüllungsort ergibt sich gem. § 269 I BGB aus den Umständen und aus der Natur des Rechtsverhältnisses. Abzustellen ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit (BAG, Urteil vom 09.10.2002 – 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339), welcher in den meisten Fällen durch den Sitz des Betriebs geprägt wird. Das gilt zumindest für die Fälle, bei welchen der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird. Der Arbeitsort gem. § 48 I a ArbGG ist der Ort, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist.

Für den Fall, dass die Arbeitsleistung an mehreren Orten erfolgt, ist der Ort zu bestimmen, an dem die Arbeitsleistung überwiegend erbracht wird (BT-Drs. 16/7716, 24). Hinsichtlich des Begriffs des Erfüllungsortes können Überschneidungen bestehen, wobei die Begriffe nicht vollständig deckungsgleich sind. Der Gerichtsstand des Arbeitsortes gem. § 48 I a 1 ArbGG ist insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, welche ihre Arbeit nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung leisten, denn unerheblich ist, ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder von wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird (BT-Drs. 16/7716, 23 f.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze konnte vorliegend kein Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitnehmers, welcher im Bezirk des ArbG Celle liegt und somit zu einer Zuständigkeit gem. § 29 ZPO oder § 48 I a 1 ArbGG führen würde, ermittelt werden. Der Kläger hatte vielmehr selbst angegeben, dass er europaweit tätig sei. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 29 ZPO oder § 48 I a ArbGG ist es nicht ausreichend, dass der Kläger an seinem Wohnort am Wochenende den LKW abstellte und Einsätze entgegennahm bzw. von hier startete.

Auch § 48 Abs. 1a ArbGG ist vorliegend nicht einschlägig. Gemäß § 48 Abs. la ArbGG ist der Ort maßgebend an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Das Gesetz knüpft dabei nicht an die organisatorische Zuordnung, sondern an den Ort der tatsächlichen Ausführung an. Bei Fahrern kann ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort gerade nicht festgestellt werden. Sie erfüllen ihre überwiegenden Fahrten ohne Bezug zu einem bestimmten Ort. Regelmäßiger Arbeitsort ist das Fahrzeug.

Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. la Satz 1ArbGG nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs. la Satz 2 ArbGG). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (Bundestags-Drucksache 16/7716): „Satz 2 regelt den Fall, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit nicht ermittelt werden kann, zum Beispiel weil Tätigkeiten vertragsgemäß in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind. Es ist dann auf den Ort abzustellen, von dem aus die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Wohnort kann Arbeitsort sein, wenn dort mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden, zum Beispiel wenn ein Außendienstmitarbeiter zu Hause seine Reisetätigkeit für den ihm zugewiesenen Bezirk plant, Berichte schreibt oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. Kein Arbeitsort ist gegeben, wenn sich zum Beispiel ein Montagearbeiter oder ein Kraftfahrer im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt.“

Werden am Abreiseort keine Arbeitsleistungen erbracht, fehlt es an Umständen, die für eine Sachnähe zum Arbeitsverhältnis sorgen und damit den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsorts rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung des Gerichtsstands für den Arbeitsort und gerade nicht für den Wohnort des Arbeitnehmers entschieden. Die Wahl des Wohnorts ist Privatangelegenheit des Arbeitnehmers und hat mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Erst wenn der Arbeitnehmer im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Arbeitgeber am Wohnsitz arbeitsvertraglich relevante Tätigkeiten ausübt, besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Wohnort und Arbeitsverhältnis, der es rechtfertigt, dass der Arbeitgeber als Schuldner an diesem Ort verklagt werden kann (vgl. ArbG Berlin – Beschluss vom 24.07.2017 – 38 Ca 7243/17, Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263, 1266).

Entscheidend ist gemäß der Gesetzesbegründung, dass am Wohnort des Klägers tatsächlich mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden (BT-Drs. 16/7716, 24).  Sie muss nicht qualitativ den Schwerpunkt oder die Hauptleistungspflicht der Tätigkeit des Arbeitnehmers ausmachen.

Nicht ausreichend ist aber, dass der Arbeitnehmer lediglich von seinem Wohnort aus verschiedene Einsatzorte anfährt, etwa bei Montagearbeitern oder Kraftfahrern (BR-Drs. 820/07, 32). Über die rein örtliche Dimension muss folglich ein inhaltlicher Bezug zu der geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Ein reiner Abfahrtsort – was häufig der Fall sein dürfte – reicht daher nicht aus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger seinen Einsatzplan auf das Diensthandy übermittelt bekommen hat.

Dr. Rudolf Hahn, PhD.

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