Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich im Beschluss vom 13.02.2023 (Az.: 5/6 KLs 6110 Js 249194/18 – 1/22) mit der Strafbarkeit inkriminierter Äußerungen in Chatgruppen (i.d.R. WhatsApp oder Telegram) auseinandergesetzt (veröffentlicht in StraFo, Heft 4, April 2024, S. 150).
Im Fokus der Betrachtung stehen Inhalte, die in der Regel die Tatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfüllen. Dies kann bekanntermaßen sehr schnell der Fall sein, sobald man sich über bestimmte Minderheiten kritisch äußert, kontroverse politische Ansichten vertritt oder sich mit historischen Themen aus einem anderen Blickwinkel befasst. Natürlich gibt es auch viel Schund und Schmutz, der im Internet und in entsprechenden Chatgruppen verbreitet wird, aber die Strafwürdigkeit solchen Verhaltens darf angezweifelt werden. Der ultima-ratio-Grundsatz des Strafrechts ist heute längst aus dem Blick geraten.
Vorliegend ging es in der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. um eine Chatgruppe von Polizeibeamten, die (schwankend) maximal 10 Mitglieder hatte. Darin wurden diverse Nachrichten ausgetauscht, deren Niveau teilweise unterirdisch gewesen sein soll und die – was hier als wahr unterstellt werden soll – in großem Umfang strafbare Inhalte zeitigten. Das betrifft Textnachrichten, Bilder, Videos und sog. Memes. All dies wurde fröhlich unter den Mitgliedern der Chatgruppe ausgetauscht, vermutlich vorrangig zur Belustigung oder als überspitzte Gesellschaftskritik. Diesen Personen soll die Strafbarkeit der Inhalte bekannt gewesen sein, daher habe man nur bestimmte Personen, die zum vertrauten Kreis gehörten (Polizeibeamte) und sich einem bestimmten Initiationsritual unterzogen, aufgenommen. Kurz gesagt: Die Leute kannten einander.
Die Staatsanwaltschaft behauptete schlichtweg, die Nachrichten seien zur weiteren Verbreitung bestimmt gewesen, zumindest hätten die Mitglieder dies billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht hat diese pauschale Unterstellung der Staatsanwaltschaft kritisiert und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Dies gleicht einem Freispruch. Das Landgericht geht intensiv auf das Merkmal des Verbreitens ein, denn beide Vorschriften (§ 86a und § 130 StGB) setzen eine öffentliche Verwendung oder ein Verbreiten der strafbaren Inhalte voraus. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, mit der sich das Landgericht ausgiebig auseinandersetzt, sei der Grund, warum der Gesetzgeber nicht bestimmte Inhalte oder Gedankenäußerungen an sich unter Strafe stellte, sondern lediglich bestimmte Formen der Äußerung, hier das Verbreiten. Dementsprechend werden die Voraussetzungen dessen juristisch korrekt geprüft. Die darin enthaltenen Auslegungen sind nicht neu, sondern bereits seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Umso erstaunlicher ist es, dass Presse und Staatsanwaltschaften immer wieder das Gegenteil behaupten und mit schlichten Behauptungen einen Verbreitungsvorsatz konstruieren wollen, um zu einer Strafbarkeit unerwünschten Verhaltens zu gelangen. Das Landgericht Frankfurt a.M. geht da nicht mit, sondern verneint zutreffend die Strafbarkeit.
Es kann eben nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die bloße Einstellung eines inkriminierten Inhalts in einer Chatgruppe impliziere, dass es dem Teilnehmer gleichgültig sei, ob ein anderer den Inhalt teilt. Selbst wenn, würde dies nicht genügen, um die Meinungsfreiheit derart einzuschränken. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Weitergabe – die immer vorliegt – genügt gerade nicht, um eine konkrete Verbreitung und einen darauf gerichteten Vorsatz zu begründen.
An einer Stelle verweist das Gericht auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), die auch in den Blick genommen werden müsse.
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Austausch entsprechender Nachrichten in Chatgruppen nicht strafbar ist, solange die Mitglieder einander kennen und nicht mit einer Weitergabe an Außenstehende rechnen. Würde jemand seinen Inhalt mit dem Zusatz versehen „bitte teilen“, wäre dies etwas anderes. Auch größere Gruppen, in denen die Mitgliederzahl unübersichtlich wird, man die anderen Teilnehmer nicht persönlich kennt oder fremde Leute gar beliebig beitreten können, würden dagegen als Öffentlichkeit gelten, sodass man sich bei entsprechenden Beiträgen durchaus strafbar machen würde. Hier war dies nicht der Fall.
Erstaunlich ist allerdings, dass die Chatinhalte dieser Gruppe „Itiotentreff“ von der Gruppe um Jan Böhmermann (ZDF Magazin Royale) zu großen Teilen veröffentlicht werden. Dies scheint mir eher eine strafbare Veröffentlichung und Verbreitung zu sein, aber bei derartigen Autoren sieht die Staatsanwaltschaft in der Regel „Satire“ und lässt im Rahmen der Kunstfreiheit erstaunliche Dinge als straflos geschehen (vgl. die kürzlich ergangene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz, die ein Ermittlungsverfahren gegen Jan Böhmermann nicht einleiten will, obwohl dieser öffentlich zu Körperverletzungs-/Tötungsdelikten aufrief und forderte „Nazis keulen“ – es sei Satire). Aus diesem Grund halte ich es für spannend, dass das Landgericht Frankfurt a.M. auch im Zusammenhang der Chatgruppen die Kunstfreiheit ins Spiel bringt. Können nicht auch derartige Darstellungen / Bilder / Memes „Satire“ sein? Die Entscheidungen zum Thema Böhmermann in den letzten Jahren haben gezeigt, dass die Niedertracht, Geschmacklosigkeit und Menschenverachtung kein Maßstab hierfür sein können, sondern „Kunst“ lediglich im Auge des Betrachters liegt.
Der Beschluss des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig, die Sache liegt offenbar noch in der Beschwerdeinstanz beim OLG Frankfurt a.M. (LTO vom 19.03.2024). Zwar kann sich das OLG darauf stützen, dass zur endgültigen Beurteilung erst eine Hauptverhandlung durchgeführt werden muss, im Ergebnis wird dies aber an den Voraussetzungen der Strafbarkeit nichts ändern, da das Landgericht lediglich die ständige Rechtsprechung zu den vorstehenden Paragrafen angewandt hat. Von daher ist mit einer Verurteilung hier nicht zu rechnen.