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Versetzung – Pflicht zur 2.Wohnung?

Guten Morgen liebe Leser,

Versetzungen kommen in einem Arbeitsverhältnis immer wieder mal vor. Laut gesetzlicher Definition in Paragraph 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz handelt es sich um die Zuwesiung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Im Rahmen von Umstrukturierungen und der Auflösung von Betriebsteilen oder Betrieben werden Arbeitnehmer dann z. B. an einen anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns wohnortfern versetzt. In der mir vorliegenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.4.2017 (Az. 3 Ca 2581/16) ging es darum, dass der Arbeitnehmer für 2 Jahre von Frankfurt/Oder nach Braunschweig versetzt wurde. Er hatte ärztliche Atteste, dass der zulässige Arbeitsweg 90 Minuten einfache Wegstrecke nicht überschreiten sollte; außerdem gab es noch weitere medizinische Einschränkungen.

Es stellte sich die Frage – wie bei jeder Versetzung -, ob diese zumutbar war und der Arbeitgeber billiges Ermessen ausgeübt hatte. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass der Betrieb am bisherigen Standort geschlossen worden war und es andere Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger nicht gab. Zur Problematik der Reisetätigkeit führte sie aus, dass er bereits zuvor zur Arbeit anreisen mußte und er sich in Braunschweig eine Unterkunft nehmen könne, so dass er nicht täglich pendeln müsse. Schließlich übernehme die Arbeitgeberin die Unterbringungskosten.

Diese Argumentation der Arbeitgenerin klingt „erstmal“ nicht schlecht. Andererseits muß man aber auch die Situation des Arbeitnehmers bedenken. Er ist seit vielen Jahren im Unternehmen, genießt womöglich tariflichen besonderen Kündigungsschutz und ist evtl. Anfang/ Mitte 50 Jahre alt. Will man, kann man da noch ständig hin und her fahren, nur um 7 bis 8 Stunden täglich seine Arbeitsleistung zu erbringen? Will man die Woche über weg von der Familie, dem sozialen Gefüge, dem Haus, dem Garten, etc. sein? Kann man das überhaupt noch körperlich stemmen, ohne seine Gesundheit aufs Spiel zu setzen? Wie so häufig kann natürlich keine generelle Antwort hierauf gegeben werden. Stets kommt es auf die Einzelumstände an.

Das Arbeitsgericht Bonn hat vorliegend die Versetzung für unwirksam erklärt.

Die Beschäftigung im sehr weit entfernten Braunschweig erfülle nicht die Bedingungen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich am Arbeitsort in Braunschweig eine Unterkunft nehme, um nicht ständig pendeln zu müssen. Die Wahl eines ständigen oder vorübergehenden Wohnortes liege einzig in der Privatshäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber könne dies nicht beeinflussen.

Eine m. E. interessante Entscheidung, es bleibt abzuwarten, ob dies die Obergerichte ebenfalls so sehen.