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Versetzung im Konzern: Form

Liebe Leser,

bekanntlich bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Form für den Ausspruch von Versetzungen gegenüber Arbeitnehmern. Meist wird gleichwohl die Schriftform gewählt, um klar nach außen hin den Inhalt der Versetzung festzuhalten. Dann ist der Arbeitgeber hieran auch gebunden.

Die Frage, die sich bei Konzerngesellschaften stellt, ist, ob auch die Muttergesellschaft Versetzungen gegenüber den Arbeitnehmern, die einen Arbeitsvertrag mit einer Tochtergesellschaft haben, aussprechen kann.

Dies hat das Arbeitsgericht Bonn im Urteil vom 28.01.2016 Az 3 Ca 2215/15 verneint. Die Versetzungsschreiben stammten ausweislich des Briefkopfes von der Muttergesellschaft. Eine Vollmacht lag den Versetzungsschreiben nicht bei. Die Arbeitnehmerin hatte nach Zugang unverzüglich die Vollmachtsrüge erhoben. Das Arbeitsgericht führte aus, dass sich die Arbeitnehmerin die Veröffentlichung eines Organigramms im Intranet und zur Bevollmächtigung des HR Bereiches nicht als positive Kenntnis anrechnen lassen mußte.
Im Ergebnis waren daher die Versetzungen bereits aufgrund der fehlerhaften Form unwirksam. Rechte konnten hieraus nicht hergeleitet werden, so dass die Arbeitnehmerin auch der Versetzung an einen anderen Ort nicht nachkommen mußte.

Natürlich kann der Arbeitgeber eine neue Versetzung unter Beachtung der Form aussprechen. Andererseits können derartige Etappensiege durchaus zielführend sein, so dass man dieses „Formargument“ stets im Hinterkopf haben sollte.