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Bundesarbeitsgericht – Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht!

Liebe Leser,

ich hatte noch vor kurzem darüber berichtet, dass verschiedene Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte dem Arbeitnehmer eine pauschale Verzugskostenpauschale von 40,00 € gem. § 288 Abs. 5 BGB zusprachen, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Lohn, etc. in Verzug befand.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom  25.09.2018 Az. 8 AZR 26/18  nunmehr widersprochen.

“ Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus „.

 

Da sich die unteren Instanzen, also Arbeite- und Landesarbeitsgerichte danach richten werden, macht es für Arbeitnehmer künftig keinen Sinn mehr, die Verzugskostenpauschale von 40,00 €, welche mitunter monatlich – bei laufendem Verzug – geltend gemacht werden konnte, einzuklagen.