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Ausschlußklausel – Mindestlohn

Liebe Leser,

nach der neuesten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes dürften viele Formulierungen in Arbeitsverträgen zu Ausschlußfristen unwirksam sein.

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel in einem Arbeitsvertrag, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst – auch den Mindestlohn – unwirksam ist aufgrund eines Verstosses gegen das Transparenzgebotes. Jedenfalls gilt dies für alle Arbeitsverträge ab dem 01.01.2015.

Die Ausschlußklausel lautete:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“

Da diese Klausel den Mindestlohn nicht herausnahm, obwohl gem. § 3 Satz 1 MiLoG der Anspruch auf den Mindestlohn nicht verfallen kann, war die Klausel insgesamt unwirksam.

Der Kläger konnte auch noch nach Ablauf der 3-Monatsfrist den Urlaubsabgeltungsanspruch (nach zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geltend machen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten künftig – jeweils aus Ihrer Perspektive – den Arbeitsvertrag danach untersuchen, ob er eine Verfallsklausel hat und ob diese richtig formuliert wurde.

 

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