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Private Handynummer – Pflicht zur Weitergabe an Arbeitgeber?

Liebe Leser,

Viele Arbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber nach ihrer Mobilfunknummer gefragt, um erreichbar zu sein. Manche Arbeitnehmer haben mit der Weitergabe überhaupt kein Problem (auch um möglicherweise das Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden), andere hinterfragen, ob der Arbeitgeber einen Anspruch hierauf hat und verweigern die Mitteilung der Mobilfunknummer. So auch in den Fällen, die das Thüringer Landesarbeitsgericht am 16.05.2018, Az. 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 zu entscheiden hatte. Die Mitarbeiter des kommunalen Gesundheitsamtes weigerten sich, neben dem privaten Festnetzanschluss auch noch die Mobilfunknummer dem Arbeitgeber für Bereitschaftsdienste mitzuteilen. Folge war, dass sie vom Arbeitgeber abgemahnt wurden. Sie klagten nunmehr auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Mobilfunknummern, da der Arbeitnehmer auf andere Weise sicherstellen könne, dass er in Notfällen erreichbar sei – was vorliegend mit den Festnetzanschlüssen der Fall war.

Die ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer stelle einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar, der nur unter besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Dies soll unter anderem der Fall sein, wenn sich die Arbeit nicht anders sinnvoll organisieren lasse. 

Im Ergebnis waren die Abmahnungen zu Unrecht ausgesprochen worden und mußten aus der Personalakte entfernt werden.

Hierzu dürfte es in der nächsten Zeit weitere Entscheidungen geben. Schließlich wurde nicht darüber entschieden, was gewesen wäre, wenn die Arbeitnehmer keinen Festnetzanschluss gehabt hätten. Auch stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die private Email-Adresse bekanntgeben muß, wenn er die Emails über sein Smartphone abrufen kann.

Andererseits helfen auch praktische Überlegungen:

Wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit und der Bereitschafts-/Rufbereitschaftszeiten für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar sein will, muß er den Anruf nicht entgegen nehmen oder schaltet das Handy aus.