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Teil 2 Widerspruch – Betriebsübergang Strabag PFS GmbH zu ISS Communication Services GmbH

Liebe Leser,

in meinem vorherigen Beitrag habe ich zu der Problematik, ob die Überleitungsvereinbarung unterzeichnet werden soll oder nicht, Stellung bezogen.

Ich hatte hierbei bereits angesprochen, dass nur innerhalb eines Monats dem Betriebsübergang widersprochen werden kann, bei ordnungsgemäßer Unterrichtung. Soweit ersichtlich läuft wohl die Widerspruchsfrist bei den meisten betroffenen Mitarbeitern am 31.08.2018 ab.

Kann man dem Betriebsübergang noch widersprechen, wenn man bereits die Überleitungsvereinbarung unterschrieben hat?

Dies ist eine spannende Frage und wird wohl erst durch die Rechtsprechung, spätestens durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber aufgrund der Vertragsfreiheit derartige Vereinbarungen abschließen. Da keinerlei Frist gesetzt wurde und auch ansonsten keine Täuschungen oder dergleichen ersichtlich sind, spricht zunächst nichts gegen die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen. Folge wäre, dass man nach der Unterzeichnung der Überleitungsvereinbarung nicht mehr widersprechen kann.

Was anderes könnte aber gelten, wenn man den Prüfungsmaßstab einer Inhaltskontrolle bei der Prüfung dieser Überleitungsvereinbarungen als allgemeine Geschäftsbedingungen anlegt. Dann stünde wohl auf dem Prüfstand, ob diese Überleitungsvereinbarung zu sehr und zu einseitig auf die Interessen der Arbeitgeber abstellt und zu unausgewogen ist.

Anders kann sich die Situation darstellen, wenn nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Gem. § 613a Absatz 5 BGB muß ordnungsgemäß über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht gestellten Maßnahmen unterrichtet werden. Die Kasuistik der Rechtsprechung hierzu ist sehr vielfältig. Auch dürfte es zum momentanen Zeitpunkt schwierig sein, überhaupt seriös beurteilen zu können, ob das Unterrichtungsschreiben die vorbezeichneten Punkte ausreichend anspricht, wenn der tatsächliche Betriebsübergang erst in 10 Monaten von statten geht. Meistens werden in der Praxis Details erst später bekannt – wenn überhaupt-, so dass man erst dann das Unterrichtungsschreiben auf die Ordnungsgemäßheit überprüfen und ggfls. noch widersprechen kann.

Dies dürfte dann auch noch möglich sein, da selbst die Arbeitgeber in einer jetzt veröffentlichen gemeinsamen Erklärung davon ausgehen, dass der von ihnen vorformulierte Widerspruchsverzicht in der Überleitungsvereinbarung nur bei einer wirksamen Unterrichtung wirksam sein soll.

Wie die Folgen sind, wenn der Mitarbeiter widerspricht, ist ungewiß. Im Unterrichtungsschreiben wird von einer Beendigung- und einer Änderungskündigung gesprochen. Insofern stellen sich die üblichen rechtlichen Fragen, also ob ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt und ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde. Dies muß für jeden Einzelfall geprüft und entschieden werden.