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Betriebsübergang Strabag PFS GmbH zu ISS Communication Service GmbH Teil 1: Überleitungsvereinbarung

Liebe Leser,

es steht mal wieder ein Teilbetriebsübergang an, nämlich die Auslagerung des Facility Management- und Dienstleistungsauftrages bei der Telekom von der Strabag Property and Facility Services GmbH (kurz Strabag PFS) zur ISS Communication Services GmbH (kurz ISS Communication) zum 30.06.2019. Bekanntlich hatte die Strabag diesen Aufgabenbereich 2008 von der DeTeImmobilien GmbH übernommen.

Grundsätzlich ist bis dahin noch lange Zeit, so dass man sich eigentlich als Arbeitnehmer zum jetzigen Zeitpunkt keine Gedanken machen müßte. Allerdings haben Betriebsveräußerer Strabag PFS und die Betriebserwerberin ISS Communication in die Trickkiste gegriffen und schon jetzt ein Unterrichtungsschreiben nebst Überleitungsvereinbarung an die Mitarbeiter versandt. Dies ist rechtlich zulässig.

Der Zugang des Unterrichtungsschreibens wurde dabei doppelt abgesichert. Zum einen wurden die Schreiben mit Einwurf/Einschreiben versandt, zum anderen wurden die Mitarbeiter aufgefordert, die beigefügte, vorgefertigte Empfangsbestätigung zurückzusenden.

Was steckt hinter dieser Absicherung: es soll gewährleistet werden, dass den Arbeitnehmern nachweislich das Unterrichtungsschreiben zugegangen ist und sich der Mitarbeiter später nicht darauf berufen kann, er habe nichts bekommen. Schließlich läuft ab diesem Zeitpunkt – bei den meisten wohl der 31.08.2018 – die 1-monatige Widerspruchsfrist. Vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß unterrichtet (hierzu mehr im Teil 2).

Hintergrund ist, dass sich die Betriebserwerberin und möglicherweise auch die Betriebsveräußerin frühzeitig Klarheit darüber verschaffen wollen, ob und wie der Telekom-Auftrag ab Juli 2019 mit dem vorhandenen Personal umgesetzt werden kann. Oder ob anderweitig disponiert werden muß.

Zur Planungssicherheit wurde die Überleitungsvereinbarung erarbeitet. Vorab: Eine Pflicht, diese Überleitungsvereinbarung zu unterzeichnen, gibt es nicht. Mit der Überleitungsvereinbarung wird das Arbeitsverhältnis zur Strabag PFS einvernehmlich zum 30.06.2019 aufgehoben. Es wird ein neues Arbeitsverhältnis mit der ISS Communication GmbH zum 01.07.2019 begründet. Der Mitarbeiter bestätigt, dass er ordnungsgemäß unterrichtet wird und verzichtet anschließend auf sein ihm gesetzlich zustehendes Widerspruchsrecht zum Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Strabag PFS zur ISS Communication.

Grundsätzlich sind solche Individualvereinbarungen möglich. Ob dieses Vorgehen den Rahmen einer Überprüfung nach den Grundsätzen einer AGB-Kontrolle (Allgemeine Geschäftsbedingungen) standhält, wird u. U. die Zukunft zeigen.

Soll der Mitarbeiter nun diese Überleitungsvereinbarung unterschreiben? Aus meiner Sicht besteht hierzu keine Veranlassung. Der Mitarbeiter gibt – bereits zum jetzigen Zeitpunkt – seine Betriebszugehörigkeit auf. Ein Rückkehrrecht oder dergleichen ist nicht geregelt für den Fall, dass sich bis zum 01.07.2019 noch etwas ändert. Eine Abfindung für die bisherige Betriebszugehörigkeit ist ebenfalls nicht geregelt. Die neue Gesellschaft, die ISS Communication Service GmbH ist im Jahre 2017 neu gegründet worden und hat nach eigenen Angaben erst 70 Mitarbeiter. Inwiefern die ISS Communication finanziell ausgestattet ist, ist nicht bekannt. Auch stellt sich die Frage, warum der Arbeitnehmer bereits jetzt auf sein Widerspruchsrecht verzichten soll. Zur Wirksamkeit siehe Teil 2.

Diese Überleitungsvereinbarung bringt für den betroffenen Mitarbeiter keine Vorteile, sondern ist nur für die Planungssicherheit der Arbeitgeber gedacht. 

In Kürze folgt Teil 2 zum Widerspruchsrecht.