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Befristung des Arbeitsverhältnisses – Verkürzung

Liebe Leser,

viele Arbeitgeber befristen gerne das neue Arbeitsverhältnis, um später nicht kündigen zu müssen. Schließlich will man sich nicht binden und eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (Voraussetzungen: 6 monatiges Arbeitsverhältnis und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer) ist nicht immer so einfach und häufig mit einer Zahlung einer Abfindung verbunden.

Für eine Befristung bis zu 2 Jahren bedarf es nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz keines sachlichen Grundes. Wie sieht dies allerdings aus, wenn während des befristeten Arbeitsverhältnises die Befristungsdauer gekürzt wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu entschieden, dass es hierfür eines Sachgrundes bedarf (Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 49/15).

Die Arbeitsvertragsparteien hatten einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 15.7.2012 bis 31.7.2014 abgeschlossen, was nach dem anwendbaren Tarifvertrag zulässig war ( Befristung ohne Sachgrund bis zu 4 Jahren). Am 13.12.2012 vereinbarten die Parteien die Änderung der Vertragslaufzeit nur noch bis zum 31.07.2013. Es kam so, wie es kommen mußte und der Arbeitnehmer ließ die Befristung nach Ablauf gerichtlich überprüfen.

Das BAG führt aus, dass die zulässige 2-jährige Vertragslaufzeit nicht überschritten werde, allerdings hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der neuen, kürzeren Laufzeit bereits ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden. Für die Verkürzung der Laufzeit bedurfte es eines Sachgrundes. Ob dieser vorlag wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt, so dass der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

Damit hatte der Arbeitgeber natürlich nicht gerechnet. Wenn er dieses Problem gesehen hätte, hätte er von vornherein das Arbeitsverhältnis für 1 Jahr befristen können und anschließend – je nach Bedarf und betrieblichem Erfordernis – das Arbeitsverhältnis verlängern können.

Zu denken wäre auch an einen Aufhebungsvertrag gewesen. Allerdings kam dies vorliegend nicht in Betracht, da die Parteien eine Laufzeit vereinbart hatten, die die Kündigungsfrist um ein Vielfaches übertraf. Schließlich ist Sinn und Zweck eines Aufhebungsverrages die alsbaldige Beendigung.