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Personalgespräch bei oder trotz Arbeitsunfähigkeit?

Liebe Leser,

ich hatte vor ein paar Monaten schon einmal dieses Thema besprochen. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)  vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15. An der Aktualität hat sich leider nichts geändert, es scheint so, als ob die Arbeitgeberseite die Unwissenheit der Arbeitnehmer ausnutzt bzw. mit der Angst der Arbeitnehmer vor irgendwelchen Repressalien spielt. Nicht anders sind die Nachfragen in der Praxis nachzuvollziehen.

Das BAG hat geklärt, wann der Arbeitnehmer trotz nachweislich bestehender Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilnehmen muß. Dies ist nämlich der Ausnahmefall. Im einzelnen:

1)

Während der unstrittigen Arbeitsunfähigkeit muß der erkrankte Arbeitnehmer nicht im Betrieb erscheinen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass keine Unterscheidung nach der jeweiligen Erkrankung erfolgen darf.

2)

Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer während dessen Erkrankung in Kontakt treten, um mit ihm die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung zu besprechen.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis hat. Dies kann z. B. darin bestehen, dass der Arbeitnehmer besondere technische Kenntnisse im Betrieb hat. Außerdem kann die Planung des künftigen Einsatzes ein betriebliches Erfordernis darstellen, wenn der Einsatz mit gravierenden Auswirkungen für die anderen Arbeitnehmer verbunden ist und deshalb ein Abwarten bis nach der Genesung nicht möglich ist. Natürlich stellt sich hier die Frage bzw. generell, ob dies nicht schriftlich, per Mail oder telefonisch geklärt werden kann.

3)

Wenn tatsächlich solch ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt – was m. E. die große Ausnahme sein dürfte – muß der Arbeitnehmer gesundheitlich überhaupt in der Lage sein, zu dem Personalgespräch zu erscheinen und hieran teilzunehmen.

4)

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet ist für die Unverzichtbarketi des Erscheinens des kranken Arbeitnehmers im Betrieb.

Wenn man sich diese Grundsätze, die vom BAG entwickelt wurden, vor Augen hält, wird der Arbeitnehmer in den wenigsten Fällen verpflichtet sein, der Einladung zum Personalgespräch während seiner Erkrankung zu folgen. Die andere Frage, die sich stellt, ist natürlich, ob der arbeitsunfähige Arbeitnehmer dem Druck standhält….