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Verkehrssicherungspflicht im Arbeitsverhältnis

Liebe Leser,

viele werden sich bei dieser Überschrift fragen, was denn hiermit gemeint ist. Ganz so ungewöhnlich ist die Fallkonstellation jedoch nicht. Der Arbeitnehmer parkt sein (privates) Fahrzeug auf dem Firmengelände – was ihm unstrittig erlaubt wurde – und es kommt infolge eines Sturmes durch einen Baum oder einen Großmüllbehälter zu einer Beschädigung des Pkws. Letzteres lag einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in der Entscheidung vom 11.09.2017, Az. 9 Sa 42/17 zugrunde.

Der Großmüllbehälter wurde durch die Windeinwirkung am 5.5.2015 gegen den Pkw geschleudert, so dass dieser einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Versicherung (die Betriebshaftpflichtversicherung) zahlte an den Arbeitnehmer den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Sie macht nunmehr aus übergegangenem Recht diesen Schaden gegen die Arbeitgeberin geltend. Nach Auffassung des LAG zu Recht.

Die Arbeitgeberin (im Streitfall eine Gemeinde) hatte fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran war sie verpflichtet, das Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie hatte zwar die Feststellbremsen des Großraumbehälters am 20.4.2015 bei bzw. nach der letzten Leerung angezogen, dies reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Vielmehr hätte es nochmal einer Kontrolle am Tag des Sturms bzw. nach der Sturmwarnung bedurft. Auch hätte das Tor, welches zwischen den geparkten Fahrzeugen und dem Großraumbehälter war, geschlossen werden können. Bei einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h hätten Sicherungsmaßnahmen erfolgsversprechend sein können.

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers lag nicht vor. Er parkte morgens um 07:00 Uhr sein Auto und war den ganzen Tag im Außeneinsatz. Er durfte davon ausgehen, dass die Gemeinde bzw. die Arbeitgeberin geeignete Sicherungsmaßnahmen vornimmt, damit sein Fahrzeug keinen Schaden erleidet.

Das LAG hat die Messlatte für die Sorgfalts-/Verkehrssicherungspflichten sehr hoch angesetzt. Es mag sein, dass nichts passiert wäre, wenn das obig angesprochene Tor geschlossen worden wäre. Aber, denkt man in so einem Fall an sämtliche Eventualitäten? Im Nachhinein weiß man es immer besser…