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Verzugskostenpauschale von 40 € auch bei geringer Hauptforderung

Liebe Leser,

es wurde bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Neuregelung im Verzugsrecht aus dem Jahre 2014, also § 288 Absatz 5 Bürgeliches Gesetzbuch (BGB) auch im Arbeitsrecht gilt.

Par. 288 Abs. 5 BGB lautet:

“ Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entfeltforderung um eine Abschalgszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt…“.

Die Praxis zeigt, dass die untergerichtliche Rechtsprechung diese Verzugskostenpauschale auf Forderungen im Arbeitsverhältnis anwendet. Neben verschiedentlichen Urteilen in der ersten Instanz, die ich erstreiten konnte (Arbeitsgericht Erfurt, Arbeitsgericht Bonn, etc.), und einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2016 (Az. 12 Sa 524/16) hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Urteil vorm 20.4.2017 Az. 5 Sa 1263/16 die Verzugskostenpauschale von 40 € zugesprochen, auch wenn die Hauptforderung äußerst gering ist.

Folgender Sachverhalt lag dem zugrunde:

Die Arbeitgeberin übersandte die monatlichen Lohnabrechnungen per Post und behielt die Portokosten von 70 Cent pro Monat vom Nettolohn ein. Die Arbeitnehmerin klagte die einbehaltenen Vergütungsbestandteile ein und verlangte zusätzlich für die Monate Juli und August 2016 die Verzugskostenpauschale von jeweils 40 € netto.

Das Arbeitsgericht verurteilte zwar die Arbeitgeberin zur Zahlung der monatlich einbehaltenen 70 Cent, verneinte aber einen Anspruch auf die geltend gemachte Verzugskostenpauschale. Dies sah das Landesarbeitsgericht Niedersachsen anders und verurteilte die Arbeitgeberin auch zur Zahlung der Verzugskostenpauschale.

Danach sei § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht anzuwenden. Die Arbeitgeberin befand sich unstreitig mit einem Teil des von ihr zu zahlenden Lohnes in Verzug. Die Aufrechnung mit den entstandenen Portokosten erfolgte zu Unrecht. Es bestand keine Gegenforderung. Auch bestünde kein Grund, den Arbeitnehmer von der gesetzlichen Neuregelung herauszunehmen. Schließlich kann er auch den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB und evtl. einen weiteren Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen.

Auch könne die Verzugskostenpauschale nicht reduziert werden, nur weil es sich um eine äußerst geringfügige Hauptforderung handle.

Die Entscheidung ist nach dem Wortlaut und der historischen Auslegung konsequent. Es bleibt abzuwarten, was das Bundesarbeitsgericht hierzu ausführt, nachdem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.