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Berufsunfähigkeit – Klausel mit 90 % Schreibtischtätigkeit unwirksam

Liebe Leser,

Es ist zwar ein Arbeitsrecht Blog, aber gewisse Themen bzw. Probleme kommen im Rahmen eines Arbeitsverhältnises vor und müssen dabei auch behandelt werden. Im Berufsleben können der/die Arbeitnehmer/in berufsunfähig erkranken. Manche Arbeitnehmer haben zur Absicherung eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und zahlen hierfür monatlich eine bestimmte Versicherungsprämie ein. Wenn es dann tatsächlich zum Versicherungsfall kommt, wird von den Versicherungen stets geprüft, ob tatsächlich auch die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente vorliegen.

Hier kommt es dann immer wieder zu Streitigkeiten, die ich in der Vergangenheit teilweise bis zum Oberlandesgericht vertreten musste. Es geht u.a. um die Frage, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der vertraglichen Bestimmungen oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung vorliegt. Diese variieren durchaus von Versicherung zu Versicherung. Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der folgenden Klausel und deren rechtlichen Wirksamkeit zu befassen:

“ Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis“.

Der Bundesgerichtshof entschied in dem Urteil vom 15.02.2017, Aktenzeichen IV ZR 91/16, dass diese Klausel intransparent ist.

Die Klausel stellt auf einen fingierten Beruf ab und nicht – wie sonst üblich – auf den tatsächlich zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet ist. Dabei besteht die Gefahr einer Versicherungslücke, wenn der Versicherungsnehmer eine nicht sitzende oder zu weniger als 90 % sitzende Tätigkeit nicht mehr, eine zu mindestens 90 % sitzende Tätigkeit indessen weiter ausüben könnte.

Die Klausel enthalte lediglich Tätigkeiten, bei denen man zum Großteil sitze und sichere lediglich das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab. Damit löse Sie sich von der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung. Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist aber die Absicherung der konkreten beruflich geprägten Lebensstellung. Das hätte der Versicherer unmissverständlich klar machen müssen. Den durchschnittlichen Kunden wird die Gefahr einer Versicherungslücke nicht verdeutlicht. Insofern kommt auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden in Betracht.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Wenn jemand eine solche Klausel in seinem Vertrag hat, kann diese im Fall der tatsächlichen Berufsunfähigkeit nicht mehr angewendet werden. Es ist dann wohl auf das allgemeine Recht und die Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit abzustellen.