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Elterngeld – Berechnung bei Einmalzahlungen

Liebe Leser,

gerade in der Elternzeit ist man auf jeden Cent angewiesen. Insofern mußte vor kurzem das Bundessozialgericht darüber entscheiden, ob Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bei der Berechnung miteinfließen (Urteil vom 29.06.2017, Az. B 10 EG 5/16 R).

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Nach Satz 3 errechnet es sich u.a. nach den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, welche die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum erhält. Nach § 2 c Abs. 1 Satz 3 Bundeseltengeld- und Elternzeitgesetz werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht mitherangezogen.

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes als Angestellte tätig. Sie hatte laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des Jahresgehaltes. Im Mai wurde Urlaubsgeld und im November Weihnachtsgeld in Höhe eines weiteren 1/14 gezahlt.

Es ging nunmehr um die Frage, ob bei dieser Konstellation die Bemessungsgrundlage die monatlich wiederkehrenden Löhne sind oder zusätzlich das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einbezogen werden müssen.

Das Sozialgericht war gegen die klägerische Auffassung, das Landessozialgericht entschied dafür, so dass das Bundessozialgericht eine abschließende Entscheidung herbeiführen mußte.

Danach durfte das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um laufendes Arbeitseinkommen, da dies im Bemessungszeitraum nur einmal gewährt wird. Bemessungsgrundlage sind üblicherweise die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes.

Auch dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag als Teil des Gesamtjahreslohns zu berechnen waren und sie in gleicher Höhe wie der regelmäßige Monatslohn gezahlt wurden, änderte hieran nichts. Denn die Einmalzahlungen erfolgten anlassbezogen, also vor dem Urlaub und vor Weihnachten.

Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Es stellt sich mithin die Frage, wie entschieden worden wäre, wenn es sich nicht um Weihnachtsgeld, sondern um eine Jahressonderzahlung bzw. es sich um das 13.Monatsgehalt gehandelt hätte.