Sperrzeit wegen fehlender bzw. verspäteter Nachweise von Eigenbemühungen
Liebe Leser,
dass eine Sperrzeit von 2 Wochen durch die Agentur für Arbeit verhängt werden kann, wenn der Arbeitslose keine Eigenbemühungen zur Erlangung eines Jobs zeigt, dürfte hinlänglich bekannt sein. Sie ist in § 144 SGB III (3. Sozialgesetzbuch) geregelt, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat. Letzteres liegt auch vor, wenn u.a. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen hat.
Was ist, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen, sie aber schon erbracht hat. Vorliegend kam in dem einen Fall, der bis zum Bundessozialgericht (BSG) ging, die Arbeitslose der Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung, die Nachweise bis spätestens zum 5. des Folgemonats vorzulegen, nicht fristgerecht nach. Das BSG entschied in den Urteilen vom 4.4.2017 Az. B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R hierzu, dass auch dann eine Sperrzeit ausgesprochen werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und die Nachweise klar umschrieben sind, im Gegenzug auch angemessene vermittlungsunterstützende Leistungen wie Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungscoaching, etc. zugesagt worden sind. Nur wenn das der Fall ist, liegt eine wirksame Eingliederungsvereinbarung hinsichtlich der Bewerbungsaktivitäten, der Nachweisregelung (meist Einreichung einer konkreten, detaillierten Liste zum Monatsende bei der Agentur für Arbeit) und der Sanktionsregelung vor.
Anderenfalls ist die Eingliederungsvereinbarung, welche als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag anzusehen ist, nichtig mit der Konsequenz, dass aus den Verstössen keine Rechtsfolgen hergeleitet werden können.
Wenn eine Sperre verhängt wird, sollte man daher genau die Eingliederungsvereinbarung prüfen, insb. ob die Zusage angemessener vermittlungsunterstützender Leistungen bei Festlegung von Eigenbemühungen erfolgt ist. Die Eingliederungsvereinbarungen sind durchaus unterschiedlich gestaltet und variieren in dem einen oder anderen Punkt trotz gewisser Textbausteine.