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Ausschlußfristen – Mindestlohn

Liebe Leser,

Ausschlussklauseln sind in der arbeitsrechtlichen Praxis immer wieder ein Problem. Meistens für den Arbeitnehmer. Sind und Zweck dieser Ausschlussklauseln besteht in der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

In Ausschlussklauseln wird bestimmt, dass Ansprüche in bestimmten Fristen geltend gemacht werden müssen. Laut Gesetz sind für den Mindestlohn Verfallfristen verboten. Unstreitig ist auch, dass Vereinbarungen, die Mindestlohnansprüche beschränken oder ausschließen, unwirksam sind.

Die Frage, die sich jetzt jedoch stellt ist, ob eine Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, wenn von dieser Mindestlohnansprüche nicht aus genommen sind. Dies betrifft etliche Formulararbeitsverträge mit entsprechenden Regelungen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied im Urteil vom 9.5.2017 Az. 7 Sa 560/16 hierzu, dass die nicht die gesamte vertragliche Ausschlußklausel unwirksam sei, wenn die Mindestlohnansprüche nicht erfasst seien. Sie sei nur dann beachtlich, wenn Ansprüche auf Mindestlohn berührt sind.

Der Arbeitnehmer hatte zuvor die Zahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung eingeklagt. Hiergegen wandte der Arbeitgeber ein, dass diese verfallen seien, da sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht wurden bzw. nicht innerhalb der vorgesehenen Frist eingeklagt wurden, so wie dies in der vertraglichen Klausel drin stand.

Das LAG wies somit die Ansprüche des Arbeitnehmers zurück. § 3 des Mindestlohngesetzes greife nicht, da die Zielsetzung des Gesetzgebers darin bestand, den Mindestlohn auf alle Fälle dem Arbeitnehmer zu gewähren bzw. den Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Auch die Formulierung des Wortlautes von § 3 Mindestlohngesetzes sei eindeutig, nämlich auf den Mindestlohn bezogen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage positioniert.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass die Ausschlußfristen unbedingt beachtet werden und nicht darauf spekuliert werden sollte, dass die vertraglichen Klauseln einer Inhaltskontrolle nicht stand halten.