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Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Liebe Leser,

aufgrund des AGG (Allgemeinen Gelichbehandlungsgesetz) nehmen die Entscheidungen zur Ungleichbehandlung bei Bewerbungen zu. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 11.8.2016 (Az. 8 AZR 375/15) einen Fall zu entscheiden, bei dem sich der Kläger bei einer Stadt auf die Stelle eines Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebietes Betriebstechnik bewarb.

Er selbst war ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich Alternative Energien und zu 50 % schwerbehindert.

Er fügte der Bewerbung einen ausführlichen Lebenslauf bei.

Die Stadt lud ihn nicht zum Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber. Er begehrt nun eine Entschädigung von der Stadt wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Schließlich hätte sie ihn zum Vorstellungsgespräch gem. Par. 82 SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) einladen müssen. Bereits aufgrund der Nichteinladung könne man entnehmen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.

Die Stadt argumentierte, dass sie ihn nicht einlud, weil er schlichtweg ungeeignet für die Stelle war. Das Arbeitsgericht sprach eine Entschädigung von 3 Bruttogehältern zu, das Landesarbeitsgericht bejahte den Anspruch dem Grunde nach, reduzierte die Entschädigung aber auf 1 Monatsverdienst. Die von der Stadt eingelegte Revision wies das Bundesarbeitsgericht zurück. Die Stadt hatte den Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, er schied infolgedessen vorzeitig aus dem Auswahlverfahren aus; bereits dadurch zeigte die Stadt, dass sie ihn benachteiligt habe. Sie konnte auch durch die Angaben des Klägers nicht von vornherein davon ausgehen, dass er nicht die erforderliche Eignung besaß.

Bei Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber ist die Einladung zum Vorstellungsgespräch gesetzlich zwingend vorgesehen, bei privaten Arbeitgebern ist dies nicht der Fall. Dies sollte man stets berücksichtigen.

Die Fälle wegen eines Verstoßes gegen das AGG werden m. E. zunehmen, da es nur Indizien bedarf, um den Verstoß geltend machen zu können.