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Bundesarbeitsgericht: Corona ist auch ohne Symptome eine Krankheit nach EFZG, auf Impfung kommt es nicht an

Dem Bundesarbeitsgericht lag folgender Fall zur Entscheidung vor:

Ein Produktionsmitarbeiter in der kunststoffverarbeitenden Industrie infizierte sich im Dezember 2021 mit SARS-CoV-2 und litt zunächst wenige Tage an Symptomen wie Husten und Schnupfen, die dann abgeklungen sind. Für 5 Tage wurde er vom Arzt krankgeschrieben. 2 Wochen dauerte jedoch seine behördlich angeordnete Quarantäne, weshalb er nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen konnte. Der Arbeitgeber weigerte sich zur Fortzahlung des Arbeitslohnes über die 5 Tage hinaus.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass die Infektion mit SARS-CoV-2 auch ohne Vorliegen von Symptomen ein regelwidriger Körperzustand ist, der eine Krankheit im Sinne von § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) darstellt. Diese Erkrankung ist kausal für die Quarantäneanordnung und erfüllt damit die Voraussetzungen für den Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Arbeitgeber muss zahlen.

Das Spannende an der Entscheidung: Obwohl die Vorinstanz noch zugunsten des Arbeitgebers unterstellte, dass die Verweigerung der Corona-Impfung unvernünftig sei und ein Verschulden des Produktionsmitarbeiters an seiner Infektion begründen könne (dies wurde vom Bundesarbeitsgericht – jedenfalls nach bislang nur vorliegender Pressemitteilung – offenbar nicht überprüft), aber das BAG bestätigte die Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass jedenfalls nicht nachweisbar ist, dass das Unterlassen der Impfung die Infektion begünstigt hätte. Umgekehrt formuliert: Laut Zahlen des Robert-Koch-Instituts hätte eine Impfung auch keinen wirksamen Schutz vor einer Infektion gebracht. Daher kann dem Arbeitnehmer kein Verschulden an seiner Corona-Infektion angelastet werden, egal ob geimpft oder ungeimpft, so das BAG.

Darüber hinaus stellte das BAG fest, dass die fehlende Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer im vorliegenden Fall unschädlich war, da die Vorlage der behördlichen Quarantäneanordnung einen anderen geeigneten Nachweis nach §§ 5, 7 EFZG darstellt.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie einen Schritt weg von der Diskriminierung von „Ungeimpften“ darstellt. Es wäre jedoch erfreulich gewesen, wenn das BAG zugleich mit dem Mythos des unvernünftigen Verhaltens wegen der sog. Verweigerung einer Corona-Impfung aufgeräumt hätte. Wenn man sich die Risiken und Nebenwirkungen sowie die Fallzahlen der Impfgeschädigten anschaut, war es alles andere als unvernünftig, sich gegen diese Gentherapie zu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2024, Az.: 5 AZR 234/23