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Arbeitszeiterfassung durch Fingerabdruck – Verstoß gegen Datenschutz

Liebe Leser,

der Europäische Gerichtshof hatte am 14.05.2019, Az. C 55/18  in einem europaweit beachteten Urteil entschieden, dass die EU-Mitgliedsstaaten Unternehmer dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zum Schutz der EU-Arbeitnehmerrechte systematisch zu erfassen. Dies mittels eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitzeiterfassungssystems.

Die Datenschutzaspekte wurden vom EuGH nicht besonders gewürdigt, da im Vordergrund das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union stand, wonach Jede/r Arbeitnehmer/in das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und bezahltem Jahresurlaub hat.

Es werden künftig vermehrt Entscheidungen im Spannungsfeld Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zu erwarten sein. Das Arbeitsgericht Berlin hat jüngst in seinem Urteil vom 16.10.2019, Az. 29 Ca 5451/19  entschieden, dass eine Zeiterfassung mittels Fingerabdruck ohne die Einwilligung der Arbeitnehmer nicht zulässig ist.

Soweit der Arbeitgeber die Arbeitnehmer per E-Mail über diese Art der Zeiterfassung informierte, lag keine Einwilligung vor. Die Erfassung biometrischer Daten zur Protokollierung der Arbeitszeit hielt das Arbeitsgericht nicht für erforderlich gem. § 26 Bundesdaten-schutzgesetzes. Schließlich galt es zu beachten, dass mit der Erfassung des Fingerabdruckes ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer vorlag.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik bleibt abzuwarten.