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Videoüberwachung

Liebe Leser,

Überwachungskameras werden immer beliebter, auch bei Arbeitgebern. Ob diese und die hierdurch vorgenommenen Videoaufzeichnungen zulässig sind, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Das Bundesarbeitsgericht hat sich hierzu im Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18 auseinandergesetzt. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor.

Der Arbeitgeber – Tabak- und Zeitschriftenhandel mit Lottoannahmestelle – hatte eine offen sichtbare Videokamera installiert zum Schutze seines Eigentums vor Straftaten von Kunden und von Mitarbeitern. 

Im III. Quartal 2016 stellte er einen Fehlbestand an Tabakwaren fest. Er nahm im August 2016 eine Auswertung der Videoaufzeichnungen vor und mußte sehen, dass die Arbeitnehmerin vereinnahmte Gelder nicht in die Kasse gelegt hatte. Er kündigte aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial nicht sofort auswerten müsse, sondern damit warten konnte, bis er einen berechtigten Anlass hatte. Das Speichern von Bildsequenzen werde nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Sie können als Grundlage einer Kündigung dienen, wenn sie vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers  zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers feststellen. Dann kann sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, dass die Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze. 

Voraussetzung ist aber, dass die offene Videoüberwachung rechtmäßig war.

Um dies zu festzustellen, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zwecks Prüfung zurückgewiesen.