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LKW-Fahrer Selbständig oder abhängig Beschäftigter?

Liebe Leser,

Im Speditionsgewerbe ist es nichts ungewöhnliches, dass LKW-Fahrer damit werben, dass sie als Aushilfsfahrer auf selbstständiger Basis tätig werden. Den LKW Fahrern wird dann von den Auftraggebern ein LKW zur Verfügung gestellt und meistens eine Pauschale für eine Tour gezahlt. Natürlich gibt es hierbei die verschiedensten Variationen zu den einzelnen Modalitäten der Abwicklung. Hinzukommt, dass die so genannten selbstständigen Fahrer häufig nur für einen oder zwei Unternehmer fahren. Dies ist nichts ungewöhnliches, da diese Fahrer meistens überhaupt kein Büro oder dergleichen unterhalten und froh sind, wenn sie ein oder zwei Auftraggeber haben.

Bei Betriebsprüfungen durch die Rentenkasse kommt es dann regelmäßig zu Problemen. Es stellt sich regelmäßig die Frage, ob der LKW-Fahrer selbstständig tätig ist oder möglicherweise nicht tatsächlich als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Mit der Konsequenz, dass die Auftraggeber erhebliche Beitragsnachforderungen von der Dt. Rentenversicherung auferlegt bekommen.

Das Sozialgericht Stuttgart hatte sich erneut mit einem derartigen Fall zu beschäftigen (Entscheidung vom 25.4.2017, Aktenzeichen S 2 R 1023/13).
Auch hier stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Rentenversicherung stellte fest, dass der LKW-Fahrer für ein Transportunternehmen abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Maßgebliches Kriterium für das Sozialgericht war, dass der LKW-Fahrer keinen eigenen LKW genutzt und auch keinen in seinen Besitz hatte. Der LKW-Fahrer hatte daher keine eigenen Betriebsmittel und damit auch kein maßgebliches Unternehmerrisiko. Er hat mithin nicht, wie dies bei einem Unternehmer üblich ist, neben seiner Arbeitskraft einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft angeboten, so wie dies jeder abhängig Beschäftigte mache.

Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Für die Auftraggeber lohnt sich auch in Zeiten des allgemeinen Fahrermangels ein solches Vorgehen nicht. Es ist mit zu vielen Nachteilen behaftet, wie Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), Nachentrichtung der Lohnsteuer, Strafverfahren wegen des veruntreuens oder vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, wegen Steuerhinterziehung, Zahlung von Säumniszuschlägen, etc.

Wenn jemand auf Nummer sicher gehen und sich Klarheit verschaffen will, besteht die Möglichkeit eines verbindlichen Statusfeststellungsantrages bei der Deutschen Rentenversicherung.
Auch haben die Sozialversicherungträger in einem Katalog für bestimmte Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Kriterien festgelegt. Ein Blick in diesen Katalog kann sich lohnen.