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Änderungskündigung – Gesundheitliche Einschränkung

Liebe Leser,

das Bundesarbeitsgericht hatte sich am 26.01.2017 Az. 2 AZR 68/16 – mal wieder – mit einer Änderungskündigung zu befassen, welche darauf beruhte, dass der Arbeitnehmer (Elektrotechniker, u.a. zuständig für die Software-Erstellung) aufgrund eines Unfalls seine Arbeitsleistung nicht mehr ausüben konnte. Konkret: Er erlitt bei einem Verkehrsunfall eine Hirnverletzung und konnte die komplexe Programmiertätigkeit nach einem durchgeführten Arbeitstest nicht mehr durchführen.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das 9 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis und bot ihm an, Arbeiten im Lager, Fahrer- und Kuriertätigkeiten, Be- und Entladen von Baustellen, etc. zu erbringen. Als Vergütung war der Mindestlohn von 8,50 €/Stunde vorgesehen.

Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung an. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen anschließend die Klage ab. Erst das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Die Änderung der Arbeitsbedingungen war sozial nicht gerechtfertigt.

Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen Teilbereich der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen kann, führt nicht dazu, dass es dem Arbeitnehmer unmöglich sei, die vertraglich festgelegte Arbeit zu leisten.

Die Vorinstanzen hatten weder geprüft, dass das unterbreitete Vertragsangebot hinreichend konkret noch sämtliche Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt waren. Aufgrund des Kündigungsschreibens war klar, dass der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr als Elektrotechniker eingesetzt werden sollte. Andererseits war im Änderungsangebot vorbehalten: „Einsätze auf Baustellen“. Damit war die Art der geschuldeten Arbeitsleistung unklar und nicht ausreichend erkennbar. Es war nicht feststellbar, ob der Arbeitnehmer auch auf den Baustellen ausschließlich mit den obig angeführten Hilfstätigkeiten eingesetzt werden sollte.

Was die Prüfung der sozialen Rechtfertigung der einzelnen Änderungen der Arbeitsbedingungen betraf, war hiervon auch die erhebliche Herabsetzung der Arbeitsvergütung erfasst. Schließlich war die neue Vergütung deutlich niedriger als das bei der Arbeitgeberin frei ausgehandelte Gehalt eine Elektrotechnikers. Ob die Änderung des Aufgabenbereichs die Herabsetzung auf den Mindestlohn bedingte und auf welchen Umständen dies sozial gerechtfertigt war, wurde vom Bundesarbeitsgericht ebenfalls angesprochen, letztlich aber offen gelassen, da es hierauf nicht mehr ankam. Es spricht jedoch vieles dafür, dass etliche Umstände gegen die Herabsetzung der Vergütung sprachen, z. B. weitere künftige Tätigkeit als Elektrotechniker in Teilbereichen, langjährige Erfahrung , soziale Umstände, etc.