• Allgemein

    Arbeitgeberkündigung und Erkrankung des Arbeitnehmers

    Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.09.2021 Az. 5 AZR 149/21 hat sich die Rechtsprechung zu dem Thema Kündigung und Arbeitsunfähigkeit sehr gewandelt.

    Die Arbeitsgerichte sind schnell bei einer Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn eine Kündigung mit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammenfällt. Die vom Bundesarbeitsgericht in der besonderen Konstellation (Eigenkündigung und sofortige Erkrankung bis zum Ende der Kündigungsfrist) erhobenen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit werden von den Arbeitgebern verallgemeinert, ohne auf die Einzelumstände des jeweiligen Sachverhaltes näher einzugehen.

    Oft wird von einer Gefälligkeitsbescheinigung ausgegangen. Es mag auch durchaus sein, dass diese Vorgehensweise, also Kündigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitige Krankschreibung bei den Arbeitnehmern beliebt ist. Auch kann man es den Arbeitgebern nicht verdenken, wenn sie hierbei die Erkrankung dem Arbeitnehmer nicht abnehmen. Eine Verallgemeinerung verbietet sich jedoch.

    Bislang wurde höchstrichterlich noch nicht die Situation entschieden, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und der Arbeitnehmer anschließend erkrankt.

    Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sich nunmehr in der Entscheidung vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22 damit auseinanderzusetzen.

    Es führte hierzu aus, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung auch dadurch erschüttert werden könne, dass sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung krank melde, insbesondere wenn lückenlos der Zeitraum der gesamten Kündigungsfrist durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt werde. Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung arbeitsunfähig krank war. Dann fehle es nämlich an dem notwendigen Kausalzusammenhang. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der Arbeitnehmer am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder „gesunde“. Für die Erschütterung des Beweiswertes der AU Bescheinigungen müssten weitere Umstände hinzutreten.

    Vorliegend war es nämlich so, dass der Arbeitnehmer bereits aufgrund der Erstdiagnose, die vor der Arbeitgeberkündigung lag, erkrankt war. Außerdem wurde die Diagnose einer Infektionserkrankung freiwillig vom Arbeitnehmer mitgeteilt. Die Erkrankung war ärztlicherseits gut erkenn- und feststellbar. Auch soweit dann noch eine Erkrankung wegen Schock oder Stress hinzukam, konnte dies nach Auffassung des LAGs den Beweiswert nicht erschüttern. Im Ergebnis sprach damit das LAG so wie zuvor das Arbeitsgericht Hildesheim dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

    Praxistipp: Es dürfte häufig geboten sein, zumindest hilfsweise vorzutragen, an welcher Diagnose und gesundheitlichen Einschränkungen der/die Arbeitnehmer/-in erkrankt war, welche Verhaltensmaßregeln und Medikamente verordnet worden waren und welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden.  Der Vortrag sollte unter Beweis gestellt werden und der/die behandelnde Arzt/Ärztin von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden werden.

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes ist nicht rechtskräftig. Wir können gespannt sein, was das Bundesarbeitsgericht im einzelnen zu diesem Sachverhalt ausführen wird (Aktenzeichen des Bundesarbeitsgerichtes 5 AZR 137/23).

  • Strafrecht

    Gefährliche Körperverletzung durch Zahnarzt?

    Eine bereits seit langem in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Frage ist die, ob medizinisches Gerät, welches durch qualifiziertes Fachpersonal verwendet wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt, wenn die Behandlung von der Ausführung her regelkonform erfolgt. Dann würde aus der (einfachen) Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung, welche grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht.

    Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 16.03.2022, Az.: 1 Ws 47/22, StraFo 6/2023, S. 242 ff.), in dem der betreffende Zahnarzt in 33 Fällen Zähne der Patienten gezogen hatte. Das Problem dabei: Es hätte alternative Behandlungsmethoden zur Erhaltung der Zähne gegeben, die der Zahnarzt verschwieg, um anschließend Zahnersatz einsetzen und daran verdienen zu können. Die Einwilligung der Patienten in die Eingriffe war mithin mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht wirksam.

    Das OLG Karlsruhe bewertete die Vorgänge als gefährliche Körperverletzung und argumentierte damit nahe am Gesetz und der anerkannten Definition eines gefährlichen Werkzeugs. Ein solches liegt nämlich vor, wenn das verwendete Tatmittel in der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Zwar werden Schmerzen während der Behandlung regelmäßig durch Anästhesie ausgeschaltet, jedoch treten solche oftmals nach Abklingen der Betäubung wieder auf. Die Trennung der Verbindung zwischen Zahn und Nerv führe zum unwiederbringlichen Verlust eines Teils des Gebisses. Es entstehe für einige Tage eine offene Wunde im Mundraum, die zu Blutungen und Infektionen führen könne. Nicht unerhebliche Schmerzen und Probleme bei der Nahrungsaufnahme seien häufig der Fall. Dies passiere insbesondere bei der Entfernung mehrerer Zähne bei einem Patienten, was vorliegend geschehen sei.

    Stimmen aus der Literatur argumentieren dagegen und sehen nur eine einfache Körperverletzung (Anmerkung Bergschneider in: StraFo 6/2023, S. 244). Sie argumentieren mit der Systematik des Gesetzes, die sich trotz Änderung des § 223a StGB (gefährliches Werkzeug als Unterfall einer Waffe) in § 224 StGB (gefährliches Werkzeug als Oberbegriff) im Jahre 1998 nicht geändert hätte. Zudem setze ein gefährliches Werkzeuge (zusätzlich zur o.g. Definition) noch einen Einsatz des Tatmittels zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken voraus, der vorliegend fehle. Letztlich sei darauf abzustellen, ob es sich insgesamt um eine gefährliche Situation handele. Dies sei bei einem medizinischen Gerät (bspw. Skalpell oder Zange) in der Hand eines Arztes oder Zahnarztes nicht der Fall, da dieser fachgerecht damit umgehen könne und durch präzisen Einsatz Gefahren vermeiden könne. Diese Auffassung übersieht m.E., dass zum ordnungsgemäßen Eingriff de lege artis auch gehört, dass der Patient vollständig über die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt wird und in umfassender Kenntnis wirksam einwilligt. Dies sind nicht nur (straf-) rechtliche, sondern auch medizinische Kriterien.

    Letztlich halte ich daher die Auslegung des OLG Karlsruhe für überzeugend.

    Zu der aus meiner Sicht spannenden Frage, ob das Verhalten des Zahnarztes im vorliegenden Fall auch einen Betrug zu Lasten der Patienten oder der Krankenkassen darstellt, äußert sich der (veröffentlichte) Beschluss leider nicht.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Strafrecht

  • Erbrecht

    Reduktion des späteren Pflichtteilsanspruches durch Hauswirtschaftsleistungen, Botengänge und Pflegeleistungen

    Die Ausgangssituation ist in der Beratungspraxis oft die Folgende: Die Mandanten sind Eltern mehrerer Kinder. Eines der Kinder kümmert sich um die Eltern – beispielsweise durch kleinere Erledigungen im Alltag wie Einkäufe von Lebensmitteln, Botengänge zu Behörden und Apotheken, Fahrdienste zu Ärzten. Die anderen Kinder kümmern sich dagegen wenig bis gar nicht um die Eltern.

    Wollen die Eltern nun mit Blick auf die Erbfolge das Kind privilegieren, welches sich zu deren Lebzeiten um sie gekümmert hat, kommt schnell das Thema Pflichtteil auf den Tisch. Das heißt: Auch die Kinder, die sich nicht um die Eltern gekümmert haben, und sogar die Kinder, die sich überhaupt nicht um das Wohlergehen der Eltern kümmerten, steht der Pflichtteil zu – also eine finanzielle Mindestteilhabe am Nachlass eines jeden Elternteils.

    Das Problem: Dieser Pflichtteilsanspruch ist – wie vom Verfasser schon oft an anderer Stelle dargelegt – ein sehr hohes Gut in unserer Rechtsordnung, denn er soll versinnbildlicht jedem blutseigenen Kind einen Mindestanteil an der wirtschaftlichen Lebensleistung eines jeden Elternteils zubilligen und das unabhängig von zwischen Eltern und Kind wechselseitig geteilter Gunst und Missgunst, Zuneigung und Abneigung und nicht selten wechselseitigem Hass und wechselseitiger Liebe. Die deshalb von den Eltern in der Beratungspraxis das ein oder andere Mal gehegte Idee, man müsse das lebzeitige Vermögen deshalb mit warmen Händen großzügig auf die begünstigten Kinder verteilen, findet in der Regelung des § 2325 BGB schnell eine kaum zu überwindende Grenze, denn: Lebzeitige Schenkungen, die über das Maß einer Anstandsschenkung hinausgehen, werden mit ihrem vollen Wert dem späteren Nachlass hinzugerechnet und können deshalb so nicht umgangen werden. Soll heißen: Die Eltern können dem begünstigten Kind nicht hier und da mal 5.000 € oder 25.000 € oder gar 100.000 € zukommen lassen, ohne dass dies zu einem erheblichen Zuwachs des Pflichtteilsergänzungsanspruches der anderen Kinder führt.

    Die Lösung: Die Lösung für dieses Problem muss deshalb folgende Weichenstellung beachten: Eine Schenkung ist die Hingabe von Vermögen ohne das Erbringen einer Gegenleistung durch den Beschenkten. Die Eltern dürfen dem begünstigten Kind also kein Vermögen schenken, sondern müssen sich eine Gegenleistung von diesem Kind versprechen und zukommen lassen.

    Eine Gegenleistung des begünstigten Kindes kann alles sein, was in unserer Wirtschaftsordnung einen kapitalisierten Wert hat – also auch Einkäufe von Lebensmitteln, Botengänge zu Behörden und Apotheken, Fahrdienste zu Ärzten und sogar das Aufräumen der Wohnung.

    Genau hier liegt die Lösung in dem Dilemma vieler Eltern, die Vermögen auf begünstigte Kinder umschichten wollen. Die Eltern können einen Vertrag mit ihrem begünstigten Kind schließen, kraft dessen sich dieses begünstigte Kind verpflichtet zur Durchführung von Hauswirtschaftsleistungen, Botengängen und Fahrten zu Ärzten und Behörden. Im Gegenzug für diese Verpflichtung des Kindes zur Betreuung erhält dieses eine angemessene monatliche Vergütung. Der Clou: Diese monatliche Vergütung – also der Zufluss von Geld an das Kind – ist dann keine Schenkung mehr, sondern eine Gegenleistung für die oben beschriebenen Dienste und Verrichtungen des täglichen Lebens. So können Eltern monatlich Vermögen auf Kinder umschichten, ohne dass dieses Geld später einmal für den Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder zur Anrechnung kommt.

    Was ist dabei zu beachten? Dieser Vertrag sollte schriftlich zwischen den Eltern und dem die Pflegeleistung versprechenden Kind geschlossen werden. Der Grund für die empfohlene Schriftform: Im Nachgang kann nur durch eine schriftliche Urkunde zuverlässig bewiesen werden, dass es eine solche Abrede zwischen Eltern und Kind tatsächlich gab. In dieser Urkunde sollten die Pflegeleistungen und die monatlichen Zahlungen an das Kind genau festgelegt werden. Diese Geldleistungen durch die Eltern an das betreffende Kind müssen darüber hinaus wirtschaftlich angemessen sein. Für die Verpflichtung eines Kindes, einmal die Woche beim Aufräumen der Wohnung zu helfen und den Einkauf von Lebensmitteln zu besorgen, auf Abruf Fahrten zu Ärzten, Apotheken und Behörden vorzunehmen, kann ein Betrag von 500 € pro Monat angemessen sein, sodass eine jährliche Abschmelzung des Elternvermögens um 6.000 € möglich ist, ohne das dies im Nachgang zur Schenkungsproblematik im Pflichtteilsrecht führt.

  • Erbrecht

    Jetzt verschenken oder später vererben – Taktik und Strategie gegen die Erbschaftssteuer (und böse Kinder)

    Nicht selten zeigt die Beratungspraxis: Mandanten, die vermögend sind, wollen mit zunehmendem Alter gar nicht mehr zwangsläufig vermögend sein. So mancher Leser dieses Satzes mag diese Gesinnung womöglich als regelrecht absurd abtun, doch Eigentum zu halten, zu verwalten und zu pflegen kostet Zeit, Geld und (auch oft genug nervenaufreibende) Anstrengung. Wer Immobilien sein Eigen nennt, weiß, was ich meine: Angaben machen gegenüber dem Finanzamt zur Grundsteuer, Verwalten der Gebäude- und Elementarversicherung, Handwerker für nötige Instandhaltungsmaßnahmen finden, Auseinandersetzung mit Mietern, Nachbarn oder Miteigentümern usw. – all das wird so manchem Eigentümer im vorgerückten Alter mehr und mehr zu einer Belastung. Bei großen Vermögen sorgen sich die Leute darüber hinaus um eine etwaig mit ihrem Tode anfallende Erbschaftssteuer, welche im Ernstfall für die Erben die Konsequenz haben kann, erhebliche Teile des Nachlasses verkaufen zu müssen, um die anfallende Erbschaftssteuerlast tragen zu können.

    Nun gibt es zwei Wege die eigene Immobilie an die Kinder zu übertragen: einmal mittels einer Schenkung zu Lebzeiten im Wege eines sog. „Überlassungsvertrages“. Der andere Weg: In einem Testament wird festgelegt, dass die Immobilie auf die Kinder übergeht, was dann aber erst mit dem Ableben stattfindet.

    Welcher der beiden Wege der Richtige ist, kann nur im Rahmen eines mit dem Rechtsanwalt geführten eingehenden Gespräches ermittelt werden. Dennoch kann pauschal hierzu Folgendes gesagt werden: Werden noch Mieteinnahmen oder Pachterträge aus dem Grundstück gezogen und ist der Mandant finanziell auf diese angewiesen, dann spricht dies tendenziell gegen eine Überlassung zu Lebzeiten an die Kinder. Darüber hinaus muss sich der Mandant fragen, ob er gegebenenfalls für eine später mal erforderliche Pflege Geld brauchen könnte –, denn dann kann er das Grundstück (wenn er es schon zu einem früheren Zeitpunkt auf die Kinder übertragen hat) nicht mehr zu Geld machen.

    Wenn Sie lieber Leser überlegen, das von Ihnen bewohnte Hausgrundstück auf die Kinder jetzt zu Lebzeiten zu übertragen und sich hierbei ein Wohnungsrecht vorbehalten, dann gebe ich Ihnen hier eine Überlegung mit auf den Weg, die zwar rein psychologischer Natur ist, aber deshalb nicht weniger entscheidend: Wenn Sie das Haus selbst gebaut haben oder es über viele Jahrzehnte hinweg als Ihre wirtschaftliche Lebensleistung finanziert haben, dann kann es sein, dass Sie sich als „Hausherr“ eigentlich gar nicht ihren Kindern als potenzielle Eigentümer beugen wollen.

    Heißt dies nun, die schenkweise Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten auf die Kinder ist zwingend auch ein unsicherer Weg, weil der Mandant dann seine Verfügungsgewalt womöglich zu früh aus der Hand gibt? – Nein, um die Zügel in den Händen zu behalten, können Sie im Grundbuch Rückforderungsrechte eintragen lassen, die verhindern, dass die Kinder das Grundstück veräußern können.

    Für das Verschenken einer Immobilie zu Lebzeiten sprechen aber insbesondere steuerrechtliche Vorteile: So kann der erbschaftssteuerrechtliche Freibetrag eines Kindes in Höhe von aktuell 400.000 Euro alle 10 Jahre ausgeschöpft werden, anstatt einmalig zum Todeszeitpunkt. Dies ist meiner Erfahrung nach einer der Hauptgründe, warum Mandanten bei größeren Vermögen Immobilien auf die Kinder übertragen.

    Ein weiteres in der Praxis sehr häufig anzutreffendes Motiv von Mandanten, Grundstücke, Häuser und Wohnungen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, ist das Vermeiden und Ausschalten von zukünftigen Pflichtteilsansprüchen der Kinder. Die Überlegung ist dabei folgende: Was zu Lebzeiten verschenkt wird, kann ja nicht in den Nachlass beim eigenen Ableben gelangen, sodass enterbte und renitente Kinder dann keinen Pflichtteilsanspruch in Bezug auf diese Immobilien geltend machen können. So clever, einfach und einfallsreich diese Lösung auch klingen mag, so funktioniert sie in der Praxis nur bedingt, denn eine solche lebzeitige Schenkung wird bis zu 10 Jahre nach dem Übertragen der Immobilie noch so behandelt, als ob deren Wert sich im Nachlass befindet. Da der Wert der Schenkung, welche den Nachlass noch hypothetisch hinzugerechnet wird, aber jährlich mit 10 % abschmilzt, empfiehlt sich dieses Vorgehen regelmäßig trotzdem.

  • Erbrecht

    Enterbt von den Eltern: Informations- und Auskunftsrecht eines enterbten Kindes

    Werden Kinder von den Eltern enterbt, so haben sie einen Pflichtteilsanspruch, der sich gegen denjenigen richtet, der geerbt hat – regelmäßig die bevorzugten Geschwister oder der verwitwete Elternteil. Aber Pflichtteil hin oder her: Um den Pflichtteil überhaupt tatsächlich auch geltend machen zu können, muss das enterbte Kind wissen, wie werthaltig der Nachlass ist, also wieviel Sparvermögen sich auf Bankkonten, Sparbüchern oder als Bargeld im Nachlass befindet. Überdies muss das enterbte Kind auch in Erfahrung bringen, welche Immobilien – also Grundstücke und Eigentumswohnungen – der verstorbene Elternteil zu Lebzeiten in seinem Eigentum hatte. Hierfür schuf der Gesetzgeber mit § 2314 BGB ein Gesetz, das einen sehr umfassenden Auskunftsanspruch denjenigen Kindern einräumt, welche von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind und nun den Pflichtteil einfordern wollen.

    Dieser Auskunftsanspruch ist sehr umfassend und bürdet den Erben die Pflicht auf, ein sog. Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Nachlassverzeichnis muss der Erbe alle Gegenstände, also insbesondere Geldbestände, Kunstwerke, Edelmetalle und Immobilien auflisten. Aber nicht nur das: auch in der Vergangenheit von dem verstorbenen Elternteil gemachte Schenkungen müssen dem enterbten Kind mitgeteilt werden, denn Schenkungen, die der verstorbene Elternteil in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können unter Umständen noch den Pflichtteil erhöhen. Der Grund: Eltern sollen sich nicht vorsätzlich vor ihrem Ableben „arm“ schenken können, um so schon vorweg Pflichtteilsansprüche ungeliebter Kinder zu reduzieren oder gar ganz auszuschalten.

    Besteht kein Vertrauen in das von dem Erben verfasste Nachlassverzeichnis, so kann auf Kosten des Nachlasses von dem pflichtteilsberechtigten Kind auch die Anfertigung eines sog. notariellen Nachlassverzeichnisses angefordert werden.

    Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass jedem Kind eine Mindestteilhabe am Nachlass der Eltern zusteht, dem sich die Eltern nicht entziehen können sollen – gemäß dem altdeutschen Sprichwort aus dem Erbrecht „Das Gut fließt wie das Blut“, was sich sinngemäß in den heutigen Sprachgebrauch als „Hashtag: Für den Pflichtteil muss der Erbe bluten“ übersetzen ließe. Der Bezifferung des Pflichtteilsanspruches trägt der Auskunftsanspruch dementsprechend Rechnung.

    Laurens Häfner
    Rechtsanwalt