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Unterschiedliche Entscheidungen des VGH München zu 2G – auch OVG des Saarlandes hebt 2G auf
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den letzten Wochen sehr unterschiedliche Entscheidungen zu den 2G-Regelungen in Bayern getroffen. Eine kurze Chronologie:
Beschluss vom 8. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2821
Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren, der sich gegen zahlreiche 2G-Regelungen insbesondere in der Beherbergung und der Gastronomie wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die 2G-Regelungen (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) voraussichtlich rechtmäßig seien. Die Regelungen seien verhältnismäßig.Beschluss vom 21. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2946
Der Eilantrag gegen 2G-Plus-Regelungen (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Testnachweis) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen im Eilverfahren noch nicht abschätzbar, jedoch ergebe die Folgenabwägung, dass eine Aufhebung zu größeren Nachteilen der Bevölkerung führen würde, als eine Zurückweisung des Antrages Nachteile für den Antragsteller bedeute.Beschluss vom 29. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.3037
Ein Bekleidungsgeschäft richtete einen Antrag gegen die 2G-Regelungen, nach welcher nur Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs frei zugänglich sind. Da die Regelungen, die das Gericht zwar generell für verhältnismäßig und rechtmäßig halte, keine Definition des täglichen Lebensbedarfs enthalte und Bekleidungsgeschäfte nicht aufgezählt sind, erklärte das Gericht, dass derartige Geschäfte keinen Zutrittsbeschränkungen unterliegen. Der Bedarf an Bekleidung könne täglich auftreten. Gut für die Antragstellerin. Dummerweise wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, damit die Antragstellerin sämtliche Kosten tragen muss. Ähnlich erging es einem Spielzeughändler.Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119
Ein neuerer Antrag gegen dieselben Regelungen war plötzlich erfolgreich. Das Gericht nahm die Unklarheit über die Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs zum Anlass, die 2G-Regelungen in Bayern für den Einzelhandel aufzuheben. Natürlich stellt sich die Frage, was sich nun geändert hatte, außer vielleicht die Argumentation der Antragsteller. Das Gericht gehe natürlich weiterhin davon aus, dass die Regelungen weiterhin (wie bereits entschieden) verhältnismäßig und verfassungskonform seien. Aber die Unklarheit über den täglichen Lebensbedarf sei natürlich entscheidend.Letztere Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen, wenngleich die Argumentation zahlreiche Argumente vermissen lässt. Beispielsweise: Was ist mit der Unwirksamkeit der Impfung im Hinblick auf die Infektionen und die Weitergabe des Virus (wie vom RKI bestätigt)? Was ist mit den Impfdurchbrüchen unter der Omikron-Variante, die höher sind als die Impfquote? Was ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes)? Was ist mit den zahlreichen gefährlichen Nebenwirkungen der Impfstoffe (laut PEI) – ist der erzeugte Impfdruck zulässig oder sogar ein probates Mittel?
Es zeigt sich aber erneut, dass es sich lohnt, Normenkontrollanträge in den Bundesländern durchzuführen. Wenn schon einige Eilanträge erfolgreich sind (siehe auch OVG Lüneburg und VGH Mannheim), werden noch mehr Hauptsacheverfahren erfolgreich sein. Ich führe derzeit auch in Thüringen Normenkontrollverfahren gegen 2G-Regelungen, Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und sonstige Diskriminierungen von Ungeimpften. Der Ausgang bleibt abzuwarten.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
StrafverteidigerAktualisierung: Ähnlich wie der VGH München in seiner letzten Entscheidung sieht es nun auch das OVG Saarlouis (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21.01.2022, Az.: 2 B 295/21) und hat die 2G-Regelungen im Einzelhandel aufgehoben.
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OVG Lüneburg & VGH Mannheim stoppen 2G-Regelungen
Es sind erfreuliche Nachrichten. Gleich zwei Oberverwaltungsgerichte haben in den letzten Tagen im Rahmen von Normenkontrollverfahren und damit verbundenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 47 Abs. 6 VwGO) einstweilige Anordnungen erlassen und damit „2G“-Regelungen in bestimmten Bereichen außer Kraft gesetzt.
„2G“ bedeutet, dass nur gegen SARS-CoV-2 Geimpfte und hiervon Genesene Einlass erhalten. Angeblich diene dies dem Infektionsschutz und der Verhinderung einer Überlastung der Intensivstationen. Böse Zungen munkeln jedoch, es gehe allein darum, Druck auf Ungeimpfte auszuüben. Fakt ist, dass laut DIVI-Register des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit Beginn der Pandemie ca. 6.500 Intensivbetten abgebaut wurden (bzw. wegen fehlendem Personal nicht betrieben werden können), dass die Zahl der belegten Betten sich dagegen kaum verändert hat. Auch teilt das RKI ganz offen mit, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Geimpfte das Virus weniger übertragen würden als Ungeimpfte. Dies führt zu verfassungsrechtlichen Problemen. Schwerwiegende Freiheitsbeschränkungen wie der Ausschluss Ungeimpfter setzen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen voraus, es dürfen also insbesondere keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Warum fördert der Staat nicht den Erhalt oder Aufbau von Intensivbetten? Warum fördert der Staat nicht die Ausbildung, Akquise und Einstellung von medizinischem/Pflegepersonal und lässt stattdessen die Reduktion der Intensivbetten geschehen und erteilt Ausgleichszahlungen für die Verschiebung von Operationen? Warum wird eine große Anzahl von Krankenhäusern mitten in der Pandemie geschlossen? All dies wären Ansatzpunkte für weniger einschneidende Maßnahmen, die deutlich effektiver für den Gesundheitsschutz wären. Weiteres verfassungsrechtliches Problem ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen wissenschaftlich nachgewiesen oder zumindest begründbar sein muss. Bloße Spekulationen genügen nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der bei einer Ungleichbehandlung das Vorliegen von sachlichen Gründen erfordert. Aus meiner Sicht bestehen aber gerade keine sachlichen Gründe, Geimpfte bzw. Genesene und Ungeimpfte unterschiedlich zu behandeln, da sie gleichermaßen infektiös sind.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) setzte mit Beschlüssen vom 10.12.2021 (Az.: 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21) die 2G-Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen außer Kraft. Mit Beschluss vom 16.12.2021 (Az.: 13 MN 477/21) erstreckte das OVG Lüneburg diese Anordnung auf die 2G-Regelungen im Einzelhandel.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) setzte mit Beschluss vom 15.12.2021 (Az.: 1 S 3670/21) Regelungen der entsprechenden Landesverordnung außer Kraft, welche den Zutritt zu Hochschulen auf „2G“ beschränkten.
Ich selbst führe derzeit ein Normenkontrollverfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar) gegen die Thüringer Regelungen, welche ebenfalls „2G“, Kontaktbeschränkungen sowie eine Ausgangssperre für Ungeimpfte u.v.m. enthalten. Die zitierten Entscheidungen zeigen, dass es sich lohnt, dagegen vorzugehen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt -
Verfassungsbeschwerde gegen § 28b IfSG (3G am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln)
Liebe Leser,
nun sind die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, sodass nach dessen § 28b eine Nachweispflicht von „3G“ (geimpft, getestet oder genesen) am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt.
Meiner Auffassung nach verletzt dieses Gesetz diverse Grundrechte der Betroffenen, insbesondere Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und informationelle Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, einen legitimen Zweck zu fördern, und sind weder erforderlich noch angemessen. Damit ist das Gesetz verfassungswidrig.
Wen ich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vertreten darf, der möge sich bitte bei mir melden. Sinnvoll ist sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch ein Eilverfahren nach § 32 BVerfGG.
Ich freue mich, von Ihnen zu hören.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Vorlage eines gefälschten Impfpasses nicht strafbar (Landgericht Osnabrück v. 26.10.2021)
Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 26.10.2021 entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats nicht strafbar ist.
Hintergrund der Entscheidung war die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Amtsgericht abgelehnte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des Dokuments. Das Landgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück, da eine Straftat nicht gegeben sei und somit eine Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 StPO nicht in Betracht komme. Allerdings wies das Landgericht darauf hin, dass eine Sicherstellung nach dem Polizeirecht möglich sei, da von dem Dokument eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
Die Strafbarkeit richte sich allein nach den §§ 277 – 279 StGB, da es sich bei dem Impfpass um ein Gesundheitsdokument handele. Derartige Taten setzen indes die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft voraus. Eine Apotheke sei ein privatrechtliches Unternehmen und nicht hiervon erfasst. Einige der Tatbestände könnten zudem nur von Ärzten und sonstigem medizinischen Personal verwirklicht werden, die zur Ausstellung von Impfnachweisen berechtigt sind. Aufgrund der speziellen Regelungen der §§ 277 – 279 StGB sei der Rückgriff auf die allgemeinen Urkundsdelikte (insbesondere Urkundenfälschung, § 267 StGB) gesperrt. Das ist zutreffend (BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 277 Rn. 13).
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück 40/21 vom 28.10.2021 (Az. wurde nicht angegeben)
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen, dies würde dem Rückwirkungs- und Bestimmtheitsgebot sowie dem Analogieverbot widersprechen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Allein der Gesetzgeber kann bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Ausgangssperre rechtswidrig – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen: 20 N 20.767)
„Es wird festgestellt, dass § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 162) unwirksam war“. (Aktenzeichen: 20 N 20.767)
Damit schließt sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der im Januar noch Eilanträge gegen die Ausganssperre zurückgewiesen hatte, nun der Auffassung des OVG Lüneburg an (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 06.04.2021, Az.: 13 ME 166/21).
Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen seien zum einen nicht erforderlich, da andere geeignete Mittel der Pandemiebekämpfung zur Verfügung stünden, etwa eine weitere Beschränkung der zulässigen Kontaktpersonen. Zum anderen sei die Ausgangssperre nicht angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne, da der allenfalls geringe Effekt, der von ihr ausgeht, in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Beschränkungen der Freiheitsrechte der Bürger steht.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es stellt sich jedoch die Frage, mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht die mit Bundesgesetz eingeführte Ausgangssperre („Bundesnotbremse“) rechtfertigen will. Dazu sind wahrscheinlich parteipolitisch interessierte Richter und Geschäftsessen mit der Bundesregierung erforderlich. Ansonsten dürften im Bundesgebiet dieselben Tatsachen vorherrschen wie in Bayern und in Niedersachsen. Nur die rechtlichen Auffassungen könnten abweichen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
StrafverteidigerDer Volltext der Entscheidung lag bei Veröffentlichung des Artikels noch nicht vor. Quelle der Informationen: br.de und bild.de