• Strafrecht

    BVerfG: Wohnungsdurchsuchung zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse unzulässig

    Verteidiger kennen das leidige Problem: Der Beschuldigte möchte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machen und das Gericht droht ihm mit einer Hausdurchsuchung, um diese Umstände zu ermitteln, woraufhin dann meist doch eine Einlassung diesbezüglich anzuraten ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun in einer ähnlichen Konstellation mit der Verhältnismäßigkeit einer solchen Wohnungsdurchsuchung befasst und dies für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2023, Az.: 1 BvR 52/23).

    Der Beschuldigte ist beamteter Lehrer und ihm wurde eine Beleidigung vorgeworfen. Sein Verteidiger gab im Ermittlungsverfahren eine Erklärung ab, die sich inhaltlich gegen die Tatvorwürfe richtete, aber zum Einkommen des Beschuldigten nur beiläufig mitteilte, er sei „Beamter im aktiven Dienst“.

    Die Staatsanwaltschaft hielt es nicht für nötig, nach den Details zu fragen, sondern beantragte beim Amtsgericht sogleich eine Wohnungsdurchsuchung zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse für eine in Betracht kommende Geldstrafe. Die Ermittlungsrichterin unterzeichnete diesen Blödsinn und so standen unvermittelt mehrere Polizeibeamten in der Wohnung des Lehrers, die alles auf den Kopf stellen wollten. Dies konnte nur dadurch abgewendet werden, indem dieser entsprechende Unterlagen selbst heraussuchte und aushändigte.

    Die Beschwerde zum Landgericht blieb erfolglos. Eine Verfassungsbeschwerde war jedoch erstaunlicherweise erfolgreich. Während das Bundesverfassungsgericht sich bei vielen wichtigen Themen seiner Verantwortung entzieht und entsprechende professionelle Eingaben gar nicht erst zur Entscheidung annimmt, kam es hier zu einer Aufhebung der genannten gerichtlichen Entscheidungen. Zutreffend wurde festgestellt, dass das durchgeführte Procedere eine schwerwiegende Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) darstellt.

    Zwar sei es nicht generell ausgeschlossen, eine Durchsuchung nach § 102 StPO auch zur Ermittlung der etwaigen Tagessatzhöhe für eine Geldstrafe vorzunehmen, allerdings ist jedenfalls die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vorliegend kamen zunächst andere Mittel in Betracht:

    – schlichte Nachfrage beim Beschuldigten oder Verteidiger
    – Anfrage bei der Besoldungsstelle des Beamten
    – Vornahme einer richterlichen Schätzung der Einkommensverhältnisse
    – Anfrage bei der BaFin
    – Einholung von Bankauskünften beim Kreditinstitut des Beschuldigten

    Da all dies unterblieben ist, konnte die Staatsanwaltschaft nicht einfach den schwerwiegenden Eingriff einer Wohnungsdurchsuchung wählen. Dies gilt vorliegend insbesondere im Hinblick auf die geringfügige Straftat (Beleidigung), die dem Beschuldigten vorgeworfen wurde.

    Für die Praxis ist die Entscheidung von großer Bedeutung, da oben dargestellte Drohungen von Gerichten keine Seltenheit sind. Diese können nun hierauf verwiesen werden, denn in aller Regel stehen andere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die einen weniger invasiven Eingriff als eine Durchsuchung darstellen. Allerdings ist dabei auch immer auf die Schwere der Tatvorwürfe zu achten, da das BVerfG derartige Durchsuchungen nicht völlig ausschließen wollte.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Strafrecht

  • Strafrecht

    Gefährliche Körperverletzung durch Zahnarzt?

    Eine bereits seit langem in Rechtsprechung und Literatur diskutierte Frage ist die, ob medizinisches Gerät, welches durch qualifiziertes Fachpersonal verwendet wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt, wenn die Behandlung von der Ausführung her regelkonform erfolgt. Dann würde aus der (einfachen) Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung, welche grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht.

    Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 16.03.2022, Az.: 1 Ws 47/22, StraFo 6/2023, S. 242 ff.), in dem der betreffende Zahnarzt in 33 Fällen Zähne der Patienten gezogen hatte. Das Problem dabei: Es hätte alternative Behandlungsmethoden zur Erhaltung der Zähne gegeben, die der Zahnarzt verschwieg, um anschließend Zahnersatz einsetzen und daran verdienen zu können. Die Einwilligung der Patienten in die Eingriffe war mithin mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht wirksam.

    Das OLG Karlsruhe bewertete die Vorgänge als gefährliche Körperverletzung und argumentierte damit nahe am Gesetz und der anerkannten Definition eines gefährlichen Werkzeugs. Ein solches liegt nämlich vor, wenn das verwendete Tatmittel in der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Zwar werden Schmerzen während der Behandlung regelmäßig durch Anästhesie ausgeschaltet, jedoch treten solche oftmals nach Abklingen der Betäubung wieder auf. Die Trennung der Verbindung zwischen Zahn und Nerv führe zum unwiederbringlichen Verlust eines Teils des Gebisses. Es entstehe für einige Tage eine offene Wunde im Mundraum, die zu Blutungen und Infektionen führen könne. Nicht unerhebliche Schmerzen und Probleme bei der Nahrungsaufnahme seien häufig der Fall. Dies passiere insbesondere bei der Entfernung mehrerer Zähne bei einem Patienten, was vorliegend geschehen sei.

    Stimmen aus der Literatur argumentieren dagegen und sehen nur eine einfache Körperverletzung (Anmerkung Bergschneider in: StraFo 6/2023, S. 244). Sie argumentieren mit der Systematik des Gesetzes, die sich trotz Änderung des § 223a StGB (gefährliches Werkzeug als Unterfall einer Waffe) in § 224 StGB (gefährliches Werkzeug als Oberbegriff) im Jahre 1998 nicht geändert hätte. Zudem setze ein gefährliches Werkzeuge (zusätzlich zur o.g. Definition) noch einen Einsatz des Tatmittels zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken voraus, der vorliegend fehle. Letztlich sei darauf abzustellen, ob es sich insgesamt um eine gefährliche Situation handele. Dies sei bei einem medizinischen Gerät (bspw. Skalpell oder Zange) in der Hand eines Arztes oder Zahnarztes nicht der Fall, da dieser fachgerecht damit umgehen könne und durch präzisen Einsatz Gefahren vermeiden könne. Diese Auffassung übersieht m.E., dass zum ordnungsgemäßen Eingriff de lege artis auch gehört, dass der Patient vollständig über die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt wird und in umfassender Kenntnis wirksam einwilligt. Dies sind nicht nur (straf-) rechtliche, sondern auch medizinische Kriterien.

    Letztlich halte ich daher die Auslegung des OLG Karlsruhe für überzeugend.

    Zu der aus meiner Sicht spannenden Frage, ob das Verhalten des Zahnarztes im vorliegenden Fall auch einen Betrug zu Lasten der Patienten oder der Krankenkassen darstellt, äußert sich der (veröffentlichte) Beschluss leider nicht.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Strafrecht

  • Strafrecht

    Forderungsbeitreibung mit Schrotflinte ist kein Mord (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)

    Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Gläubiger einer Geldforderung den offenen Betrag mit einer Schrotflinte beim Schuldner eintreiben wollte. Das Vorhaben missglückte. Der Schuldner ließ sich trotz Warnschuss nicht beeindrucken und versuchte, den Gläubiger zu entwaffnen. Dieser hatte Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung und schoss auf den Schuldner, welcher daran verstarb.

    Ein Totschlag nach § 212 StGB ist ebenso unproblematisch gegeben wie der illegale Besitz der Schusswaffe nach WaffG. So wurde der Angeklagte vom Landgericht verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hatten nur insoweit Erfolg, dass der BGH noch die Straftat der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) hinzufügte. Hierbei kommt es auf die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung an. Während das Landgericht offenbar davon ausging, dass eine berechtigte Forderung dies ausschließe, bejahte der BGH richtigerweise die Rechtswidrigkeit aufgrund der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.

    Ein Mord nach § 211 StGB sei dagegen nicht gegeben, bestätigte der BGH. Es fehle an Mordmerkmalen; insbesondere Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, da die Tötung im Rahmen der Durchsetzung einer berechtigten Geldforderung erfolgte. Im Grundsatz erscheint das richtig, Habgier setzt jedenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus. Sicherlich kann man sich aber über das Merkmal der niedrigen Beweggründe streiten, denn der Gläubiger verfolgte sein Ziel, welches in der Selbstjustiz und der Umgehung des staatlichen Gewaltenmonopols bestand, um jeden Preis und ging dafür über Leichen. Der BGH sieht dies offenbar anders.

    Eine schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 251 StGB) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Durchsetzung eines fälligen Anspruchs keine rechtswidrige Bereicherung darstellt. Insofern ist dem BGH vollumfänglich zuzustimmen.

    (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Strafverteidiger

  • Strafrecht

    Vorlage eines gefälschten Impfpasses nicht strafbar (Landgericht Osnabrück v. 26.10.2021)

    Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 26.10.2021 entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats nicht strafbar ist.

    Hintergrund der Entscheidung war die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Amtsgericht abgelehnte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des Dokuments. Das Landgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück, da eine Straftat nicht gegeben sei und somit eine Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 StPO nicht in Betracht komme. Allerdings wies das Landgericht darauf hin, dass eine Sicherstellung nach dem Polizeirecht möglich sei, da von dem Dokument eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.

    Die Strafbarkeit richte sich allein nach den §§ 277 – 279 StGB, da es sich bei dem Impfpass um ein Gesundheitsdokument handele. Derartige Taten setzen indes die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft voraus. Eine Apotheke sei ein privatrechtliches Unternehmen und nicht hiervon erfasst. Einige der Tatbestände könnten zudem nur von Ärzten und sonstigem medizinischen Personal verwirklicht werden, die zur Ausstellung von Impfnachweisen berechtigt sind. Aufgrund der speziellen Regelungen der §§ 277 – 279 StGB sei der Rückgriff auf die allgemeinen Urkundsdelikte (insbesondere Urkundenfälschung, § 267 StGB) gesperrt. Das ist zutreffend (BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 277 Rn. 13).

    Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück 40/21 vom 28.10.2021 (Az. wurde nicht angegeben)

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen, dies würde dem Rückwirkungs- und Bestimmtheitsgebot sowie dem Analogieverbot widersprechen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Allein der Gesetzgeber kann bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Strafverteidiger

  • Strafrecht

    Zwangstestung ist keine Körperverletzung

    Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschl. v. 10.05.2021 – 1 Ws 141/21) hat entschieden, dass die entgegen den Willen des Kindes und der Eltern durchgeführte Zwangstestung eines Kindes durch einen Amtsarzt oder Mitarbeiter des Gesundheitsamtes mittels eines COVID-19-Tests (PCR-Rachenabstrich) keine Körperverletzung sei. Der entsprechende Klageerzwingungsantrag nach § 172 StPO wurde (auch aus anderen Gründen) abgelehnt, weil eine Strafbarkeit nach § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) o.ä. nicht gegeben sei.

    Das Gericht wirft dem Hausarzt, welcher dem Kind „schwere psychische Traumatisierung, depressive Phasen (anhaltendes Weinen), aggressives Verhalten, Schlafstörungen, Alpträume und Unsicherheit“ attestierte, die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses vor. Dies wird allein damit begründet, dass es sich um einen Facharzt für Allgemeinmedizin handelt, der das Kind lediglich einmal untersuchte. Die Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar und gehört nicht in eine derartige Entscheidung, da es nicht Gegenstand des Verfahrens ist und das Gericht auch nicht weisungsbefugt gegenüber der Staatsanwaltschaft ist. Es ist auffällig, wie leicht heutzutage mit derartigen Vorwürfen um sich geworfen wird.

    Die Begründung, warum keine Körperverletzung vorliege, ist haarsträubend. Es wird mit einer Notlage argumentiert. Und mit Verhältnismäßigkeit. Allen Ernstes schreibt das Oberlandesgericht:

    „Aber selbst bei einer gegebenen Traumatisierung des Antragstellers wäre der durchgeführte Rachenabstrich verhältnismäßig, da im Gegensatz dazu die Schäden, die bei einer weiteren und vor allem ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen zu gewärtigen wären, von deutlich höherem Gewicht sind.“

    Mit der Gefährlichkeit von COVID-19 kann also alles begründet werden.

    Man wähnt sich in der falschen Gerichtsbarkeit, denn das sind Begründungen aus dem Verwaltungsrecht, nicht aus dem Strafrecht. Es hätte dem Ansehen der Gerichte gut getan, sich mit den Tatbestandsmerkmalen des § 223 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen sowie mit möglichen Rechtfertigungsgründen. Ob eine körperliche Misshandlung (z.B. Schmerzen) oder eine Gesundheitsschädigung (z.B. psychische Beeinträchtigungen) vorliegt, kann nicht mit dem bloßen Verweis auf ein scheinbar oberflächliches ärztliches Attest abgewiegelt werden, sondern hätte in dem Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden müssen (Amtsaufklärungspflicht). Wenn der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB zu bejahen wäre, hätte man sodann den Vorsatz des Beschuldigten prüfen müssen sowie eine etwaige Rechtfertigung. Letztere ist nicht unproblematisch, denn hierfür existiert im Strafrecht nur eine begrenzte Zahl von Rechtfertigungsgründen. Die Einwilligung des Kindes scheidet aus, die der Eltern lag nicht vor. Notwehr und Notstand (§§ 32, 34 StGB) wurden nicht diskutiert, lagen aber ersichtlich nicht vor. Ob eine verwaltungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage – hier der vom OLG zitierte § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 IfSG – überhaupt als Rechtfertigungsgrund für eine Körperverletzung in Betracht kommt, wird von dem Gericht überhaupt nicht diskutiert. Meiner Ansicht nach erscheint dies eher fernliegend, insbesondere da der Wortlaut der Norm darauf abstellt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige etc. „verpflichtet werden“ können, bestimmte Tests an sich durchführen zu lassen. Dort steht nichts von Zwangstestungen.

    Nach der Entscheidung des OLG wäre es gleichermaßen zulässig, wenn eine testunwillige Person gefesselt und gewaltsam getestet würde. Wenn so Juristerei betrieben wird, ist der Weg zur Zwangsimpfung nicht mehr weit,

    findet

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Strafverteidiger

     

    Der Volltext der Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/6303.htm