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Forderungsbeitreibung mit Schrotflinte ist kein Mord (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Gläubiger einer Geldforderung den offenen Betrag mit einer Schrotflinte beim Schuldner eintreiben wollte. Das Vorhaben missglückte. Der Schuldner ließ sich trotz Warnschuss nicht beeindrucken und versuchte, den Gläubiger zu entwaffnen. Dieser hatte Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung und schoss auf den Schuldner, welcher daran verstarb.
Ein Totschlag nach § 212 StGB ist ebenso unproblematisch gegeben wie der illegale Besitz der Schusswaffe nach WaffG. So wurde der Angeklagte vom Landgericht verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hatten nur insoweit Erfolg, dass der BGH noch die Straftat der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) hinzufügte. Hierbei kommt es auf die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung an. Während das Landgericht offenbar davon ausging, dass eine berechtigte Forderung dies ausschließe, bejahte der BGH richtigerweise die Rechtswidrigkeit aufgrund der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.
Ein Mord nach § 211 StGB sei dagegen nicht gegeben, bestätigte der BGH. Es fehle an Mordmerkmalen; insbesondere Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, da die Tötung im Rahmen der Durchsetzung einer berechtigten Geldforderung erfolgte. Im Grundsatz erscheint das richtig, Habgier setzt jedenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus. Sicherlich kann man sich aber über das Merkmal der niedrigen Beweggründe streiten, denn der Gläubiger verfolgte sein Ziel, welches in der Selbstjustiz und der Umgehung des staatlichen Gewaltenmonopols bestand, um jeden Preis und ging dafür über Leichen. Der BGH sieht dies offenbar anders.
Eine schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 251 StGB) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Durchsetzung eines fälligen Anspruchs keine rechtswidrige Bereicherung darstellt. Insofern ist dem BGH vollumfänglich zuzustimmen.
(BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Vorlage eines gefälschten Impfpasses nicht strafbar (Landgericht Osnabrück v. 26.10.2021)
Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 26.10.2021 entschieden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats nicht strafbar ist.
Hintergrund der Entscheidung war die von der Staatsanwaltschaft beantragte und vom Amtsgericht abgelehnte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme des Dokuments. Das Landgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück, da eine Straftat nicht gegeben sei und somit eine Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 2, 98 StPO nicht in Betracht komme. Allerdings wies das Landgericht darauf hin, dass eine Sicherstellung nach dem Polizeirecht möglich sei, da von dem Dokument eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
Die Strafbarkeit richte sich allein nach den §§ 277 – 279 StGB, da es sich bei dem Impfpass um ein Gesundheitsdokument handele. Derartige Taten setzen indes die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft voraus. Eine Apotheke sei ein privatrechtliches Unternehmen und nicht hiervon erfasst. Einige der Tatbestände könnten zudem nur von Ärzten und sonstigem medizinischen Personal verwirklicht werden, die zur Ausstellung von Impfnachweisen berechtigt sind. Aufgrund der speziellen Regelungen der §§ 277 – 279 StGB sei der Rückgriff auf die allgemeinen Urkundsdelikte (insbesondere Urkundenfälschung, § 267 StGB) gesperrt. Das ist zutreffend (BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 277 Rn. 13).
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück 40/21 vom 28.10.2021 (Az. wurde nicht angegeben)
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen, dies würde dem Rückwirkungs- und Bestimmtheitsgebot sowie dem Analogieverbot widersprechen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Allein der Gesetzgeber kann bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Zwangstestung ist keine Körperverletzung
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschl. v. 10.05.2021 – 1 Ws 141/21) hat entschieden, dass die entgegen den Willen des Kindes und der Eltern durchgeführte Zwangstestung eines Kindes durch einen Amtsarzt oder Mitarbeiter des Gesundheitsamtes mittels eines COVID-19-Tests (PCR-Rachenabstrich) keine Körperverletzung sei. Der entsprechende Klageerzwingungsantrag nach § 172 StPO wurde (auch aus anderen Gründen) abgelehnt, weil eine Strafbarkeit nach § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) o.ä. nicht gegeben sei.
Das Gericht wirft dem Hausarzt, welcher dem Kind „schwere psychische Traumatisierung, depressive Phasen (anhaltendes Weinen), aggressives Verhalten, Schlafstörungen, Alpträume und Unsicherheit“ attestierte, die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses vor. Dies wird allein damit begründet, dass es sich um einen Facharzt für Allgemeinmedizin handelt, der das Kind lediglich einmal untersuchte. Die Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar und gehört nicht in eine derartige Entscheidung, da es nicht Gegenstand des Verfahrens ist und das Gericht auch nicht weisungsbefugt gegenüber der Staatsanwaltschaft ist. Es ist auffällig, wie leicht heutzutage mit derartigen Vorwürfen um sich geworfen wird.
Die Begründung, warum keine Körperverletzung vorliege, ist haarsträubend. Es wird mit einer Notlage argumentiert. Und mit Verhältnismäßigkeit. Allen Ernstes schreibt das Oberlandesgericht:
„Aber selbst bei einer gegebenen Traumatisierung des Antragstellers wäre der durchgeführte Rachenabstrich verhältnismäßig, da im Gegensatz dazu die Schäden, die bei einer weiteren und vor allem ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen zu gewärtigen wären, von deutlich höherem Gewicht sind.“
Mit der Gefährlichkeit von COVID-19 kann also alles begründet werden.
Man wähnt sich in der falschen Gerichtsbarkeit, denn das sind Begründungen aus dem Verwaltungsrecht, nicht aus dem Strafrecht. Es hätte dem Ansehen der Gerichte gut getan, sich mit den Tatbestandsmerkmalen des § 223 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen sowie mit möglichen Rechtfertigungsgründen. Ob eine körperliche Misshandlung (z.B. Schmerzen) oder eine Gesundheitsschädigung (z.B. psychische Beeinträchtigungen) vorliegt, kann nicht mit dem bloßen Verweis auf ein scheinbar oberflächliches ärztliches Attest abgewiegelt werden, sondern hätte in dem Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden müssen (Amtsaufklärungspflicht). Wenn der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB zu bejahen wäre, hätte man sodann den Vorsatz des Beschuldigten prüfen müssen sowie eine etwaige Rechtfertigung. Letztere ist nicht unproblematisch, denn hierfür existiert im Strafrecht nur eine begrenzte Zahl von Rechtfertigungsgründen. Die Einwilligung des Kindes scheidet aus, die der Eltern lag nicht vor. Notwehr und Notstand (§§ 32, 34 StGB) wurden nicht diskutiert, lagen aber ersichtlich nicht vor. Ob eine verwaltungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage – hier der vom OLG zitierte § 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 IfSG – überhaupt als Rechtfertigungsgrund für eine Körperverletzung in Betracht kommt, wird von dem Gericht überhaupt nicht diskutiert. Meiner Ansicht nach erscheint dies eher fernliegend, insbesondere da der Wortlaut der Norm darauf abstellt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige etc. „verpflichtet werden“ können, bestimmte Tests an sich durchführen zu lassen. Dort steht nichts von Zwangstestungen.
Nach der Entscheidung des OLG wäre es gleichermaßen zulässig, wenn eine testunwillige Person gefesselt und gewaltsam getestet würde. Wenn so Juristerei betrieben wird, ist der Weg zur Zwangsimpfung nicht mehr weit,
findet
Florian Gempe
Rechtsanwalt
StrafverteidigerDer Volltext der Entscheidung ist abrufbar unter: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/6303.htm
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Rechtsbeugung?
Liebe Leser, nachdem mein letzter Beitrag vom 23.03.2021 viel Lob und Kritik hervorgerufen hat, möchte ich heute einmal auf die strafrechtlichen Aspekte eingehen, die damit zusammenhängen. Dies soll recht sachlich, juristisch-kühl und emotionslos ablaufen.
Bekanntermaßen hat die Staatsanwaltschaft Erfurt eine Hausdurchsuchung bei dem erkennenden Richter des Amtsgerichts Weimar durchführen lassen wegen des Anfangsverdachts der Rechtsbeugung. Ist das möglich? Ist das rechtens?
Der Tatbestand der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Der Wortlaut ist kurz und präzise:
„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Eine Beugung des Rechts im Sinne dieser Norm setzt eine falsche Anwendung einer Rechtsvorschrift voraus. Falsch ist diese erst dann, wenn sich die Entscheidung außerhalb des juristisch Vertretbaren bewegt, ein sog. Rechtsbruch. Der Richter ist nicht gehalten, der herrschenden Meinung oder den Obergerichten zu folgen. Er darf auch Mindermeinungen oder eine eigene Rechtsauffassung vertreten (Bange in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 01.02.2021, § 339 Rn. 11). Was vertretbar und unvertretbar ist, hat die Rechtswissenschaft zu beantworten. Es gibt verschiedene Auslegungsmethoden. Vereinfacht gesagt ist der Richter jedoch dann auf der sicheren Seite, wenn er sich im Rahmen des Wortlauts der Norm bewegt. Die Rechtsbeugung setzt dagegen nach der BGH-Rechtsprechung weiter voraus, dass der Rechtsbruch eine Qualität erreicht, wonach er sich als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege darstellt (ebenda).
Weitere Voraussetzung der Rechtsbeugung ist im subjektiven Tatbestand der Vorsatz (§ 15 StGB). Der Richter muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er einen solchen schwerwiegenden Rechtsbruch begeht.
Die Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe, einen Sachverhalt zu ermitteln, um prüfen zu können, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Hierzu stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, u.a. die Hausdurchsuchung (§ 102 StPO). Dafür genügt zwar ein sog. Anfangsverdacht (geringer Verdachtsgrad), jedoch muss auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, da die Hausdurchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten darstellt. Über die letzteren Punkte mag man streiten. Es erschließt sich nach der Lektüre des Weimarer Beschlusses jedoch nicht, woraus sich ein Anfangsverdacht ergeben soll.
Ein Rechtsbruch des Verfahrensrechts dürfte schwer zu begründen sein. Für die Anordnungen nach § 1666 BGB (Kinderschutzverfahren) ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, nicht das Verwaltungsgericht. Das ist allgemeine Ansicht in der Jurisprudenz. Wenn das Familiengericht eine Anregung erhält, hat es zu prüfen, ob es ein derartiges Verfahren einleitet oder nicht. Hierzu aktuell kurz und bündig das Oberlandesgericht Karlsruhe, welches diese Ansicht bestätigt (Beschluss vom 28.04.2021, Az.: 20 WF 70/21), hier zum Download:
Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28.04.2021, Az.: 20 WF 70/21
Das in den Medien und selbst bei Verwaltungsgerichten kursierende Argument, das Amtsgericht Weimar habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, ist mithin falsch.
Es verbleibt also die Möglichkeit eines Rechtsbruchs des materiellen Rechts. Das Amtsgericht Weimar müsste die Voraussetzungen des § 1666 BGB völlig zu Unrecht angenommen haben und hierbei vorsätzlich einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege herbeigeführt haben. Schauen wir uns § 1666 BGB genauer an:
„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
[…]
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.“Das Amtsgericht Weimar hat nach drei für den konkreten Fall eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen dieser Norm mit umfassender Begründung bejaht. Worin soll der eklatante Rechtsbruch liegen? Das einzig mir bekannte Argument stammt von den Verwaltungsgerichten und geht dahin, dass „Dritte“ im Sinne des Abs. 4 lediglich Privatpersonen sein könnten, nicht jedoch Träger der öffentlichen Gewalt. In meinem letzten Beitrag hatte ich bereits Gründe angeführt, warum man dies auch anders sehen kann. Interessanterweise findet man in einigen der führenden BGB-Kommentare (Palandt, BeckOK, Erman, NomosKommentar) diese Einschränkung auf Privatpersonen nicht. Es muss schon der Münchener (Groß-) Kommentar bemüht werden, damit man dazu eine Meinung findet. Aus dem Wortlaut ergibt sich eine solche Beschränkung ebensowenig. Es ist hier folglich nicht mal einen Rechtsbruch zu erkennen, geschweige denn ein elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege. Ein Vorsatz des Richters ist bei einer derart ausführlichen Begründung des Beschlusses schwerlich vorstellbar, mag sein, dass die Staatsanwaltschaft mit der Durchsuchung sich Anhaltspunkte hierzu erhoffte. Wenn jedoch der objektive Tatbestand bereits anhand einer rechtlichen Prüfung (offensichtlich) ausscheidet, entfällt Anfangsverdacht.
Eine ausführliche und lobenswerte Analyse des Falles aus familienrechtlicher Sicht findet sich beim Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte.
Jeder möge sich selbst seine Meinung hierüber bilden.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Streit über Corona-Abstandsregeln führte zu Körperverletzung – Notwehr?
Beim Amtsgericht München ist ein Rentner wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden, weil er einen anderen Rentner im Streit um die Corona-Abstandsregeln mit einem Müllsack geschlagen und damit leicht verletzt hat (AG München, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 824 Cs 431 Js 162556/20).
Der Zeuge sei ihm beim Verladen von Grünabfällen auf dem Wertstoffhof zu nahe gekommen, obwohl er zur Risikogruppe gehöre und er ihn mehrfach aufgefordert habe, den Abstand wiederherzustellen. Der Zeuge erlitt durch den Schlag Schürfwunden und Schwellungen im Gesicht. Dabei lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB ohne Weiteres vor, jedenfalls nach den Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts. Ein gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde zu Recht verneint.
Es bleibt allerdings die Antwort auf die Frage offen, ob hier nicht ggf. Notwehr (§ 32 StGB) gegen einen rechtswidrigen Angriff des Zeuge vorlag. Nach allgemeinen Grundsätzen dürfte die Verletzung von Abstands- und Hygienevorschriften (egal, ob man diese für sinnvoll erachtet) die Verletzung von Rechtsgütern eines Dritten darstellen – nämlich der körperlichen Unversehrtheit (Stichwort Infektionsschutz). Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hätte daher von Amts wegen zwingend geprüft werden müssen.
Am Rande sei erwähnt, dass die Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den geringfügigen Verletzungen durchaus überhöht erscheint.
Der Volltext lag bei Abfassung des Beitrages noch nicht vor. In der Pressemitteilung des AG München Nr. 56/2020 v. 18.12.2020 ist auf die Frage der Notwehr jedenfalls nicht eingegangen worden.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger