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Amtsgericht Weimar: Beschluss vom 08.04.2021 analysiert, Maskenpflicht und Testzwang in Schulen verfassungswidrig, PCR-Tests und Schnelltests ungeeignet
Das Amtsgericht Weimar hat erneut eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen, die in den Massenmedien heftig kritisiert wird (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Man sollte sich die 178 Seiten allerdings auch tatsächlich zu Gemüte führen, bevor man sich hierüber auslässt.
In der Sache geht es darum, dass das Familiengericht den Leitungen und Lehrern einer Grundschule und einer Regelschule in Weimar untersagt, den Schülern das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, das Einhalten von Mindestabständen und die Durchführung von Schnelltests vorzuschreiben. Diese Maßnahmen stellten eine Gefährdung des gesundheitlichen und psychischen Wohls der Kinder dar.
Die Entscheidung beginnt mit einer Darstellung des Sach- und Streitstandes. Diesem ist zu entnehmen, dass die betroffenen Kinder unter dem ganztägigen Maskentragen körperlich und geistig gelitten hätten – von Kopfschmerzen bis hin zum Erbrechen – und teilweise mit einem ärztlichen Attest zur Maskenbefreiung von den Lehrern diskriminiert worden seien, indem sie sich von den anderen Schülern entfernen mussten und nur noch mit “Du ohne Maske” angeredet worden seien. Es werden viele weitere unhaltbare Zustände beschrieben, welche sich aufgrund der Maskenpflicht ergeben hätten. Dass das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung ernsthaft prüfen muss, übersehen viele.
Vom Aufbau her unüblich, für die öffentliche Debatte aber wertvoll, zitiert das Amtsgericht in der Entscheidung die 3 eingeholten Sachverständigengutachten komplett mit über 140 Seiten. Diese sind zwar nicht in jeder Zeile vollkommen, aber aus meiner Sicht im Wesentlichen doch überzeugend. Sehr ausführlich setzen sie sich mit den Empfehlungen und Argumenten des Robert-Koch-Instituts auseinander und kommen zu dem Ergebnis, dass die Maskenpflicht insbesondere bei Kindern ebensowenig geeignet ist, das Infektionsrisiko zu senken, wie das Herstellen von Mindestabständen von 1,5 m. Im Gegenteil: Durch ständiges Anfassen des Mundschutzes werden Kontaktinfektionen erhöht und die Nachteile des Maskentragens, z.B. lokale Infektionen, Atembeschwerden oder sozial-/psychologische Benachteiligungen überwiegen deutlich.
Soweit die Thüringer Ministerien den Beschluss abfällig kommentieren, das Amtsgericht für unzuständig halten und auf den (regierungstreuen) Verwaltungsrechtsweg verweisen, stellt sich die Frage, ob ihnen die Vorschrift des § 1666 BGB sowie die zugehörigen Verfahrensnormen bekannt sind und ob sie die mehrseitige Begründung hierzu in dem Beschluss gelesen haben. Eine sachliche Argumentation sieht jedenfalls anders aus. Interessant ist auch, dass das Amtsgericht zuvor die betroffenen Schulen sowie den Freistaat Thüringen angehört und zahlreiche Hinweise erteilt hat. Weder die Schulen noch ein Ministerium gaben eine Stellungnahme ab.
Natürlich kann man eine derartige Entscheidung auch kritisieren. Dazu muss man sich aber detailliert damit befassen. Pauschale von der Politik vorgegebene Argumente, wie man sie in größeren Medien findet, vermögen wenig zu überzeugen. Mir ist beispielsweise aufgefallen, dass der Tenor zu Nr. II des Beschlusses, welcher für die Schulen anordnet, den Präsenzunterricht aufrecht zu erhalten, nicht begründet wird. Hier könnte man ansetzen. Allerdings sollte man auch die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichtes kennen, nach der eine Entscheidung nicht wegen fehlender oder unvollständiger Begründung aufzuheben ist, solange sie inhaltlich richtig bleibt (Nachschieben oder Auswechseln von Gründen).
Im Übrigen setzen sich die Gutachten und das Gericht mit der (Un-) Geeignetheit von PCR- und Schnelltests auseinander. Solange diese ohne ärztliche Validierung der Diagnose erfolgen, sind die Ergebnisse praktisch wertlos.
Die Entscheidung wirkt nur hinsichtlich der betroffenen beiden Schulen. Ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufheben oder halten wird, ist noch offen. In jedem Fall ist die ausführliche Begründung ein wertvolles Dokument, welches zahlreiche Argumente enthält und eventuell für viele weitere Gerichte ein Vorbild sein wird. Beispielsweise das Amtsgericht Weilheim in Oberbayern erließ kürzlich eine ähnliche Entscheidung (Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 F 192/21).
Der Volltext des Weimarer Beschlusses ist beispielsweise abrufbar unter: https://www.kanzlei-hersbruck.de/app/download/14544026523/Amtsgericht_Weimar_9_F_148_21_EAO_Beschluss+2021_04_08.pdf?t=1618073932
Florian Gempe, Erfurt
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
OVG Lüneburg erklärt Ausgangssperren für rechtswidrig (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 06.04.2021, Az.: 13 ME 166/21)
Ein sensationeller Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg) vom 06.04.2021 (Az.: 13 ME 166/21), welcher die vorausgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt. Hiernach werden die nächtlichen Ausgangssperren in der Region für unzulässig erklärt. Das OVG erachtet diese Maßnahmen zwar als geeignet zur Verfolgung eines legitimen Zwecks, jedoch nicht als erforderlich und angemessen im Sinne der vierstufigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Verfassungsrecht. Damit verletze die dortige Ausgangssperre zwischen 22.00 und 05.00 Uhr die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger gemäß Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bereits bei der Geeignetheit nimmt das Gericht Einschränkungen vor. Insbesondere nachts sei fraglich, was eine solche Ausgangssperre bringen soll, da ein bloßes Verlassen der eigenen Wohnung ohne Kontakt zu anderen Personen zweifelsfrei kein Infektionsrisiko birgt. Aber auch bei vereinzelten Treffen anderer sei es eher spekulativ, ob durch eine Ausgangssperre das Pandemiegeschehen überhaupt beeinflusst werden kann. Eine Erforderlichkeit im Sinne des „ultima ratio“-Prinzips sei in jedem Fall zu verneinen, da deutlich mildere Mittel denkbar seien. Insbesondere sollte der Staat erst einmal Maßnahmen dafür treffen, dass die bestehenden Kontaktverbote und andere Beschränkungen eingehalten werden.
Aus meiner Sicht eine Ohrfeige für die Behörden, wenn das Gericht formuliert:
„Der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht annäherungsweise entnehmen, in welchem Umfang die von ihr angeführten regelwidrigen nächtlichen Zusammenkünfte im privaten Raum tatsächlich stattfinden. Nicht nachprüfbare Behauptungen reichen zur Rechtfertigung einer derart einschränkenden und weitreichenden Maßnahme wie einer Ausgangssperre nicht aus. Insbesondere ist es nicht zielführend, ein diffuses Infektionsgeschehen ohne Beleg in erster Linie mit fehlender Disziplin der Bevölkerung sowie verbotenen Feiern und Partys im privaten Raum zu erklären. Nach mehr als einem Jahr Dauer des Pandemiegeschehens besteht die begründete Erwartung nach weitergehender wissenschaftlicher Durchdringung der Infektionswege. Der Erlass einschneidender Maßnahmen lediglich auf Verdacht lässt sich in diesem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie jedenfalls nicht mehr rechtfertigen.“
Allerdings lässt das Gericht offen, dass Ausgangssperren im Einzelfall auch erforderlich sein könnten, wenn keine milderen Mittel mehr denkbar wären. Vorliegend sei man davon jedoch weit entfernt.
Der Volltext der Entscheidung findet sich unter: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE210001396&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoin
Die Pressemitteilung: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/ausgangsbeschrankung-der-region-hannover-voraussichtlich-rechtswidrig-199221.html
Die Entscheidung ist allerdings nicht die erste ihrer Art. Bereits andere Gerichte hatten kürzlich Ausgangssperren und einen 15-Kilometer-Radius aufgehoben, ich verweise beispielsweise auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (05.02.2021, Az.: 1 S 321/21), das Sächsische Oberverwaltungsgericht (03. und 04.03.2021, Az.: 3 B 26/21, 3 B 33/21, 3 B 15/21) und das Verwaltungsgericht Greifswald (29.01.2021, Az.: 4 B 134/21 HGW, 4 B 154/21).
Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte diesem Vorbild folgen und auch andernorts Ausgangssperren sowie weitere Maßnahmen aufheben werden.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Grenzüberschreitende Arbeitszeiterfassung in den EU-Mitgliedstaaten
Liebe Leser,
Der EuGH hat am 14. Mai 2019 in der Rechtssache CCOO eine grundlegende, viel diskutierte Entscheidung über die Erfassung der Arbeitszeit getroffen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Arbeitgebern verlangen, ein System einzurichten, mit dem die Dauer der täglichen Arbeitszeit gemessen werden kann. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Arbeitgeber ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System zur Messung der Arbeitszeit einrichten. Die Mitgliedstaaten haben dabei einen gewissen Ermessensspielraum vom EuGH zugesprochen bekommen.
Der Unterzeichner behandelt in diesem Aufsatz insbesondere die Problematik der grenzüberschreitenden Tätigkeit.
Den vollständigen Artikel können Sie nachlesen in der Zeitschrift für Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht ZESAR 03.21, S. 119 – 126. Viel Spaß beim Lesen.
Ihr
Rudolf Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Neu: Telegram-Kanal
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Verwaltungsgericht Wien hebt Versammlungsverbot auf und hält PCR-Tests für nicht aussagekräftig
Interessante Entscheidung aus Österreich: Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit Entscheidung vom 24.03.2021 (GZ: VGW-103/048/3227/2021-2) kurz und bündig auf 12 Seiten zu bestimmten Fragen der österreichischen Corona-Politik geäußert und diese kritisiert.
In dem Verfahren ging es um ein Versammlungsverbot. Die Behörde hatte insbesondere argumentiert, es sei zu befürchten, dass sich Teilnehmer nicht an das Abstandsgebot und die Maskenpflicht halten würden. Zudem seien die hohen „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, das „Fallgeschehen“ sowie die „Anzahl an Infektionen“ maßgeblich für eine Untersagung. Das Gericht räumt auf und sagt, dass ein Durcheinanderwerfen derartiger Begriffe nicht zulässig sei. Vielmehr komme es allein auf die Anzahl der Infektionen / Erkrankten an. Eine tatsächliche Erkrankung könne nur durch einen Arzt festgestellt werden. Allein aufgrund eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests sei eine Corona-Infektion nicht nachgewiesen, da bei derartigen Tests die Fehlerquote zu hoch sei. Hierbei verweist das Gericht auf die WHO. Die Angaben des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der „Corona-Kommission“ zu den Infektionszahlen seien mithin wertlos.
Daneben sei es laut Gericht unzulässig, eine Versammlung wegen der Befürchtung von Regelverstößen präventiv zu untersagen. Das kennt man auch aus dem deutschen Verwaltungsrecht.
Das Gericht führt zudem aus, dass die steigenden Infektionszahlen „nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind“ und dass bezüglich des vorliegenden Verfahrens „zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen“ (Seite 10 der Entscheidung).
Die Versammlungsfreiheit gemäß österreichischem Versammlungsgesetz und Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können folglich nicht mit solcher Begründung eingeschränkt werden, so das Gericht.
Es bleibt zu hoffen, dass auch deutsche Verwaltungs- und Verfassungsgerichte zu ähnlichen Erkenntnissen gelangen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger