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Verfassungsbeschwerde gegen berufsbezogene Impfpflicht
Ich hatte am 22.03.2022 eine Verfassungsbeschwerde gegen § 20a IfSG erhoben, welcher die Impfpflicht in gesundheitsbezogenen Einrichtungen regelt. Konkret vertrete ich vorliegend 9 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, welche beruflich im Bereich der Psychotherapie tätig sind. Die aus meiner Sicht umfassende Begründung fand beim Bundesverfassungsgericht wenig Gegenliebe und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, ich hätte nicht hinreichend die Möglichkeit dargelegt, warum die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten verletzt sein könnten. Hier mag sich jeder selbst seine Meinung bilden. Die Sache beschäftigt nun den EGMR.
Die Verfassungsbeschwerde sowie die Entscheidung werden hier mit ausdrücklicher Erlaubnis der Mandantschaft veröffentlicht. Ich weise darauf hin, dass es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt.
Florian Gempe
Rechtsanwalt -
OVG Lüneburg & VGH Mannheim stoppen 2G-Regelungen
Es sind erfreuliche Nachrichten. Gleich zwei Oberverwaltungsgerichte haben in den letzten Tagen im Rahmen von Normenkontrollverfahren und damit verbundenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 47 Abs. 6 VwGO) einstweilige Anordnungen erlassen und damit „2G“-Regelungen in bestimmten Bereichen außer Kraft gesetzt.
„2G“ bedeutet, dass nur gegen SARS-CoV-2 Geimpfte und hiervon Genesene Einlass erhalten. Angeblich diene dies dem Infektionsschutz und der Verhinderung einer Überlastung der Intensivstationen. Böse Zungen munkeln jedoch, es gehe allein darum, Druck auf Ungeimpfte auszuüben. Fakt ist, dass laut DIVI-Register des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit Beginn der Pandemie ca. 6.500 Intensivbetten abgebaut wurden (bzw. wegen fehlendem Personal nicht betrieben werden können), dass die Zahl der belegten Betten sich dagegen kaum verändert hat. Auch teilt das RKI ganz offen mit, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Geimpfte das Virus weniger übertragen würden als Ungeimpfte. Dies führt zu verfassungsrechtlichen Problemen. Schwerwiegende Freiheitsbeschränkungen wie der Ausschluss Ungeimpfter setzen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen voraus, es dürfen also insbesondere keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Warum fördert der Staat nicht den Erhalt oder Aufbau von Intensivbetten? Warum fördert der Staat nicht die Ausbildung, Akquise und Einstellung von medizinischem/Pflegepersonal und lässt stattdessen die Reduktion der Intensivbetten geschehen und erteilt Ausgleichszahlungen für die Verschiebung von Operationen? Warum wird eine große Anzahl von Krankenhäusern mitten in der Pandemie geschlossen? All dies wären Ansatzpunkte für weniger einschneidende Maßnahmen, die deutlich effektiver für den Gesundheitsschutz wären. Weiteres verfassungsrechtliches Problem ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen wissenschaftlich nachgewiesen oder zumindest begründbar sein muss. Bloße Spekulationen genügen nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der bei einer Ungleichbehandlung das Vorliegen von sachlichen Gründen erfordert. Aus meiner Sicht bestehen aber gerade keine sachlichen Gründe, Geimpfte bzw. Genesene und Ungeimpfte unterschiedlich zu behandeln, da sie gleichermaßen infektiös sind.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) setzte mit Beschlüssen vom 10.12.2021 (Az.: 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21) die 2G-Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen außer Kraft. Mit Beschluss vom 16.12.2021 (Az.: 13 MN 477/21) erstreckte das OVG Lüneburg diese Anordnung auf die 2G-Regelungen im Einzelhandel.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) setzte mit Beschluss vom 15.12.2021 (Az.: 1 S 3670/21) Regelungen der entsprechenden Landesverordnung außer Kraft, welche den Zutritt zu Hochschulen auf „2G“ beschränkten.
Ich selbst führe derzeit ein Normenkontrollverfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar) gegen die Thüringer Regelungen, welche ebenfalls „2G“, Kontaktbeschränkungen sowie eine Ausgangssperre für Ungeimpfte u.v.m. enthalten. Die zitierten Entscheidungen zeigen, dass es sich lohnt, dagegen vorzugehen.
Florian Gempe
Rechtsanwalt -
Verfassungsbeschwerde gegen § 28b IfSG (3G am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln)
Liebe Leser,
nun sind die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, sodass nach dessen § 28b eine Nachweispflicht von „3G“ (geimpft, getestet oder genesen) am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt.
Meiner Auffassung nach verletzt dieses Gesetz diverse Grundrechte der Betroffenen, insbesondere Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und informationelle Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, einen legitimen Zweck zu fördern, und sind weder erforderlich noch angemessen. Damit ist das Gesetz verfassungswidrig.
Wen ich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vertreten darf, der möge sich bitte bei mir melden. Sinnvoll ist sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch ein Eilverfahren nach § 32 BVerfGG.
Ich freue mich, von Ihnen zu hören.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Nettolohn – Schlüssige Darlegung
Liebe Leser,
es kommt in der Praxis ab und zu vor, dass der Mandant erklärt, es wurde eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen.
Ob dies dann tatsächlich auch einer rechtlichen Überprüfung standhält, bedarf der Prüfung im Einzelfall.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dieser Problematik in der Entscheidung vom 23.09.2020, Az. 5 AZR 251/19
ausführlich auseinandergesetzt. In der Zeitschrift Der Betrieb 2021, 908 habe ich diese Entscheidung zusammengefasst
und kurz (incl. Praxishinweisen) kommentiert. Im Ergebnis ist grundsätzlich von einer Bruttolohnvergütung auszugehen,
es sei denn die Nettolohnvereinbarung ist unmissverständlich und zweifelsfrei.
Viel Spaß beim lesen
Ihr
Rudolf Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Verwaltungsgericht Weimar vs. Amtsgericht Weimar
Wer austeilt, muss auch einstecken können.
Mit einem haarsträubenden Beschluss vom 20.04.2021 (Az.: 8 E 416/21 We) hat das Verwaltungsgericht Weimar über die Maskenpflicht an Schulen entschieden und das Amtsgericht Weimar heftig kritisiert. Letzteres hatte die Maskenpflicht u.a. für verfassungswidrig erklärt und an zwei Schulen ausgesetzt. Hier folgt nun die staatlich verordnete Gegenmeinung.
Das Verwaltungsgericht Weimar geht in dem Eilbeschluss formell zwar auf alle relevanten Punkte ein, argumentiert aber rein auf der Linie der veröffentlichten Meinung. Das Gericht schreibt ausdrücklich, dass es sich der “wohlbegründeten Mehrheitsmeinung” anschließt. Die Gründe spielen dabei jedoch eine untergeordnete Rolle. Das Robert-Koch-Institut (RKI) sei staatlich dafür eingesetzt worden, die richtigen Meinungen zu finden, daher müssten diese Meinungen auch richtig sein. Mit der wissenschaftlichen Kritik an den einzelnen Auffassungen des RKI setzt sich das Gericht nicht auseinander, sondern weist diese als “Mindermeinungen” zurück.
Zunächst fällt die ungewöhnliche Kritik an der Entscheidung des Amtsgerichts Weimar auf. Das Verwaltungsgericht ist der festen Überzeugung, dass es der “Platzhirsch” sei und allein über schulische Belange zu entscheiden habe. Es möchte sich von keinem anderen hier hereinreden lassen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Weimar sei allein schon wegen fehlender Zuständigkeit “offensichtlich rechtswidrig” und ein “ausbrechender Rechtsakt”. Diese Wortwahl ist in der Rechtsprechung gelinde gesagt unüblich, da erstens das Verwaltungsgericht nicht über die Richtigkeit von Enscheidungen aus einer anderen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat und zweitens eine gerichtliche Entscheidung mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit – egal, ob falsch oder richtig – zunächst einmal wirksam und bindend ist und von allen Beteiligten einzuhalten ist, bis sie von einer höheren Instanz ggf. aufgehoben wird. Das hat etwas mit Gewaltenteilung und Rechtsstaatsprinzip zu tun.
Inhaltlich kann man sich sicherlich streiten, ob dem Familiengericht (wie es vom Amtsgericht gesehen wurde) eine Kompetenz nach § 1666 BGB zukommt, gegenüber der Schule als “Dritten” eine Anordnung zum Schutz des Kindeswohles zu treffen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Fundstelle bezieht sich darauf, dass “Dritter” i.S.d. Vorschrift nur eine Privatperson, kein Träger öffentlicher Gewalt sein könne. Das überzeugt nur teilweise. Die Anordnung des Amtsgerichts Weimar erging gegenüber den Schulleitern und Lehrern. Diese sind auch Privatpersonen und können als solche auch das Kindeswohl beeinträchtigen. Wie würde es aussehen, wenn ein Lehrer einen Schüler bspw. schlägt oder missbraucht? Wäre eine Anordnung des Familiengerichts dann ebenfalls unzulässig, weil es sich um einen Träger öffentlicher Gewalt handelt? Gleiches gilt für die Anordnung des Maskentragens. Es ist sicherlich eine Frage, über die man rechtlich diskutieren kann. Warum das Amtsgericht Weimar aber hier offensichtlichen Rechtsbruch begangen haben soll, erklärt das Verwaltungsgericht Weimar nicht, außer dass es sich in seinem Herrschaftsterritorium verletzt sieht.
Laut Verwaltungsgericht Weimar sei die Maskenpflicht für Schüler, auch Grundschüler, geeignet, erforderlich und angemessen. Grund sei ein aktuell “besonders hohes Infektionsgeschehen”, welches sich aus der 7-Tage-Inzidenz von 246,3 in Thüringen ergebe. Zur Frage, ob diese Zahl überhaupt in irgendeiner Weise aussagekräftig ist, äußert sich das Gericht nicht. Es liegt indes auf der Hand, dass der Inzidenzwert maßgeblich von der Anzahl der durchgeführten Tests abhängig ist, da nur die positiven, nicht jedoch die negativen Ergebnisse gezählt werden. Damit ist der Wert beliebig manipulierbar. Eine Halbierung der Tests würde etwa zu einer Halbierung der Inzidenz führen, eine Vervierfachung der Tests würde etwa zu einer Vervierfachung der Inzidenz führen, insbesondere solange auch Personen/Kinder ohne Symptome getestet werden. Dabei ist auffällig, dass an immer mehr Stellen Testpflichten eingeführt werden und die Testanzahl immer weiter steigt. Von der Fehlerquote der verschiedenen Tests ganz abgesehen. Diese Fakten sind hinlänglich bekannt, wurden zuletzt selbst im Bundestag eingebracht, werden aber vom Verwaltungsgericht Weimar völlig ignoriert.
Die Eignung des Maskentragens zur Eindämmung der Pandemie ergebe sich aus einer Stellungnahme des RKI, in der es heißt, dass das Tragen einer Maske im unmittelbaren Umfeld einer Person das Risiko einer Infektion verringern KANN. Kritik an derartigen vagen Äußerungen und die wissenschaftlichen Nachweise, dass derartige Spekulationen nicht auf wissenschaftlichen Fakten beruhen (Gutachten im Beschluss des Amtsgerichts), interessieren das Verwaltungsgericht nicht. Es seien einfach Mindermeinungen.
Das Amtsgericht habe die Gutachter bewusst danach ausgewählt, dass diese zu einem bestimmten Ergebnis gelangen würden. Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Gutachter, allesamt Professoren, sogar über einen Link als Coronaleugner. Zu deren über 140-seitiger Argumentation verliert es hingegen kein Wort.
Laut Verwaltungsgericht Weimar habe das Maskentragen keinerlei gesundheitliche Nachteile für die Kinder. Es könne derartiges anhand der ausgewählten (!) Quellen nicht erkennen. Abgesehen von ein paar psychischen Reaktionen, die nicht so schlimm seien. Diese könnten damit umgangen werden können, dass sich die Eltern auch positiv zu Masken äußern und es den Kindern einreden können, dass das Maskentragen etwas Schönes sei. (Ohne Witz, Seite 13 der Entscheidung.)
Den Gutachten aus dem Beschluss des Amtsgerichts Weimar konnten u.a. folgende körperliche Beeinträchtigungen bei Kindern entnommen werden:
Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen, Benommenheit/Müdigkeit, Engegefühl unter der Maske, Gefühl der Atemnot, Schwindel, Trockener Hals, Kraftlosigkeit, Bewegungsunlust, Spielunlust, Jucken in der Nase, Übelkeit, Schwächegefühl, Bauchschmerzen, Beschleunigte Atmung, Krankheitsgefühl, Engegefühl im Brustkorb, Augenflimmern, Appetitlosigkeit, Herzrasen, Herzstolpern, Herzstiche, Rauschen in den Ohren, Kurzzeitige Bewusstseinsbeeinträchtigung/Ohnmachtsanfälle, Erbrechen, verschlechterte Haut, v. a. vermehrte Pickel, Ausschläge und allergische Erscheinungen um den Mundbereich bis hin zu Pilzerkrankungen in und um den Mund, Nasenbluten, Schulunlust bis hin zu Schulangst/Schulverweigerung, vermehrtes Schwitzen, Druckstellen und Wunden hinter den Ohren, wunde oder rissige und z. T. blutigen Lippen, gesteigerte Migräneanfällen in Frequenz und Ausprägungsgrad, Beeinträchtigungen des Sehens.
Die Gutachten bennenen die Statistiken mit entsprechenden Fall- und Prozentzahlen. Viele der genannten Symptome wird jeder Normalbürger aus der eigenen Erfahrung bestätigen können, mit dem naheliegenden Schluss, dass Kinder noch viel stärker darunter leiden als Erwachsene. Für das Verwaltungsgericht ist das alles nichts. Es handele sich nur um unbeachtliche Einzelmeinungen. Die ausgewählten Quellen sagen: Maskentragen ist unschädlich.
Völlig ignoriert wird vom Verwaltungsgericht auch das Problem, dass das Maskentragen insbesondere bei Kindern die Infektionszahlen eher steigern als senken könnte, da kaum ein Kind in der Lage ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung / FFP2-Maske / medizinische Gesichtsmaske korrekt zu tragen, wozu vor allem gehört, dass die Maske während des (stundenlangen) Tragens nicht berührt werden darf. Wie bereits Erwachsene es tun, fassen Kinder noch häufiger an die Maske. Da die Maske entweder von innen oder von außen regelmäßig kontaminiert ist, ist anzunehmen, dass hierdurch die Infektionen (insbesondere Kontakt-Infektionen) steigen. Das ist jedenfalls nicht weniger plausibel als die Theorie des RKI. Im Beschluss des Amtsgerichts bzw. den darin enthaltenen Gutachten wird dieses Problem diskutiert. Für das Verwaltungsgericht ist das unerheblich.
Interessanterweise erwähnt das Verwaltungsgericht, dass die Pausenregelung in den Verordnungen, also dass den Schülern zwischendurch immer mal eine Pause ohne Maske gewährt werden muss (mit großem Sicherheitsabstand, versteht sich), besonders wichtig sei. “Diese Pausenregelung ist in jedem Fall erforderlich, da Kinder nicht durch altersabhängig überlange Tragezeiten überfordert werden dürfen” (Seite 15). Der naheliegende Schluss, dass die Kinder bereits dadurch überfordert sein könnten, dass sie den ganzen Schultag (also 6-8 Stunden mit einigen Pausen) eine Maske tragen müssen, während gleichzeitig viele Richter im Gerichtssaal von der Maskenpflicht absehen, da eine viertelstündige Verhandlung mit Maske zu anstrengend sei, drängt sich für das Verwaltungsgericht nicht auf.
In juristisch korrekter Folgerichtigkeit kommt das Verwaltungsgericht Weimar zu dem Ergebnis, dass das Maskentragen aufgrund seiner besonderen Eignung, das Pandemiegeschehen erheblich einzuschränken (wie wir es seit einem Jahr erleben), dem Fehlen anderer gleich geeigneter Maßnahmen und der völligen Ungefährlichkeit und Unschädlichkeit für Kinder selbstverständlich vollkommen verhältnismäßig ist. Meiner Meinung nach ist das beste Regierungspropaganda, keine juristische Kontrolle der Verwaltung, findet
Ihr
Florian Gempe
Rechtsanwalt
StrafverteidigerP.S.: Kürzlich ist eine wissenschaftliche Studie zum Maskentragen erschienen, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, dass Maskentragen nichts bringt, sondern nur schadet. Für regierungstreue Gerichte sicher nur eine Einzelmeinung, für die Interessierten jedoch:
Kisielinski, K.; Giboni, P.; Prescher, A.; Klosterhalfen, B.; Graessel, D.; Funken, S.; Kempski, O.; Hirsch, O. Is a Mask That Covers the Mouth and Nose Free from Undesirable Side Effects in Everyday Use and Free of Potential Hazards?. Int. J. Environ. Res. Public Health 2021, 18, 4344. https://doi.org/10.3390/ijerph18084344