• Allgemein

    Verfassungsbeschwerde gegen berufsbezogene Impfpflicht

    Ich hatte am 22.03.2022 eine Verfassungsbeschwerde gegen § 20a IfSG erhoben, welcher die Impfpflicht in gesundheitsbezogenen Einrichtungen regelt. Konkret vertrete ich vorliegend 9 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, welche beruflich im Bereich der Psychotherapie tätig sind. Die aus meiner Sicht umfassende Begründung fand beim Bundesverfassungsgericht wenig Gegenliebe und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, ich hätte nicht hinreichend die Möglichkeit dargelegt, warum die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten verletzt sein könnten. Hier mag sich jeder selbst seine Meinung bilden. Die Sache beschäftigt nun den EGMR.

    Die Verfassungsbeschwerde sowie die Entscheidung werden hier mit ausdrücklicher Erlaubnis der Mandantschaft veröffentlicht. Ich weise darauf hin, dass es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt

  • Strafrecht

    Forderungsbeitreibung mit Schrotflinte ist kein Mord (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)

    Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Gläubiger einer Geldforderung den offenen Betrag mit einer Schrotflinte beim Schuldner eintreiben wollte. Das Vorhaben missglückte. Der Schuldner ließ sich trotz Warnschuss nicht beeindrucken und versuchte, den Gläubiger zu entwaffnen. Dieser hatte Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung und schoss auf den Schuldner, welcher daran verstarb.

    Ein Totschlag nach § 212 StGB ist ebenso unproblematisch gegeben wie der illegale Besitz der Schusswaffe nach WaffG. So wurde der Angeklagte vom Landgericht verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hatten nur insoweit Erfolg, dass der BGH noch die Straftat der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) hinzufügte. Hierbei kommt es auf die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung an. Während das Landgericht offenbar davon ausging, dass eine berechtigte Forderung dies ausschließe, bejahte der BGH richtigerweise die Rechtswidrigkeit aufgrund der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.

    Ein Mord nach § 211 StGB sei dagegen nicht gegeben, bestätigte der BGH. Es fehle an Mordmerkmalen; insbesondere Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, da die Tötung im Rahmen der Durchsetzung einer berechtigten Geldforderung erfolgte. Im Grundsatz erscheint das richtig, Habgier setzt jedenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus. Sicherlich kann man sich aber über das Merkmal der niedrigen Beweggründe streiten, denn der Gläubiger verfolgte sein Ziel, welches in der Selbstjustiz und der Umgehung des staatlichen Gewaltenmonopols bestand, um jeden Preis und ging dafür über Leichen. Der BGH sieht dies offenbar anders.

    Eine schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 251 StGB) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Durchsetzung eines fälligen Anspruchs keine rechtswidrige Bereicherung darstellt. Insofern ist dem BGH vollumfänglich zuzustimmen.

    (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Strafverteidiger

  • Aktuell

    Unterschiedliche Entscheidungen des VGH München zu 2G – auch OVG des Saarlandes hebt 2G auf

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den letzten Wochen sehr unterschiedliche Entscheidungen zu den 2G-Regelungen in Bayern getroffen. Eine kurze Chronologie:

    Beschluss vom 8. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2821
    Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren, der sich gegen zahlreiche 2G-Regelungen insbesondere in der Beherbergung und der Gastronomie wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die 2G-Regelungen (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) voraussichtlich rechtmäßig seien.  Die Regelungen seien verhältnismäßig.

    Beschluss vom 21. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2946
    Der Eilantrag gegen 2G-Plus-Regelungen (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Testnachweis) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen im Eilverfahren noch nicht abschätzbar, jedoch ergebe die Folgenabwägung, dass eine Aufhebung zu größeren Nachteilen der Bevölkerung führen würde, als eine Zurückweisung des Antrages Nachteile für den Antragsteller bedeute.

    Beschluss vom 29. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.3037
    Ein Bekleidungsgeschäft richtete einen Antrag gegen die 2G-Regelungen, nach welcher nur Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs frei zugänglich sind. Da die Regelungen, die das Gericht zwar generell für verhältnismäßig und rechtmäßig halte, keine Definition des täglichen Lebensbedarfs enthalte und Bekleidungsgeschäfte nicht aufgezählt sind, erklärte das Gericht, dass derartige Geschäfte keinen Zutrittsbeschränkungen unterliegen. Der Bedarf an Bekleidung könne täglich auftreten. Gut für die Antragstellerin. Dummerweise wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, damit die Antragstellerin sämtliche Kosten tragen muss. Ähnlich erging es einem Spielzeughändler.

    Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119
    Ein neuerer Antrag gegen dieselben Regelungen war plötzlich erfolgreich. Das Gericht nahm die Unklarheit über die Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs zum Anlass, die 2G-Regelungen in Bayern für den Einzelhandel aufzuheben. Natürlich stellt sich die Frage, was sich nun geändert hatte, außer vielleicht die Argumentation der Antragsteller. Das Gericht gehe natürlich weiterhin davon aus, dass die Regelungen weiterhin (wie bereits entschieden) verhältnismäßig und verfassungskonform seien. Aber die Unklarheit über den täglichen Lebensbedarf sei natürlich entscheidend.

    Letztere Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen, wenngleich die Argumentation zahlreiche Argumente vermissen lässt. Beispielsweise: Was ist mit der Unwirksamkeit der Impfung im Hinblick auf die Infektionen und die Weitergabe des Virus (wie vom RKI bestätigt)? Was ist mit den Impfdurchbrüchen unter der Omikron-Variante, die höher sind als die Impfquote? Was ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes)? Was ist mit den zahlreichen gefährlichen Nebenwirkungen der Impfstoffe (laut PEI) – ist der erzeugte Impfdruck zulässig oder sogar ein probates Mittel?

    Es zeigt sich aber erneut, dass es sich lohnt, Normenkontrollanträge in den Bundesländern durchzuführen. Wenn schon einige Eilanträge erfolgreich sind (siehe auch OVG Lüneburg und VGH Mannheim), werden noch mehr Hauptsacheverfahren erfolgreich sein. Ich führe derzeit auch in Thüringen Normenkontrollverfahren gegen 2G-Regelungen, Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und sonstige Diskriminierungen von Ungeimpften. Der Ausgang bleibt abzuwarten.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Strafverteidiger

    Aktualisierung: Ähnlich wie der VGH München in seiner letzten Entscheidung sieht es nun auch das OVG Saarlouis (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21.01.2022, Az.: 2 B 295/21) und hat die 2G-Regelungen im Einzelhandel aufgehoben.

  • Allgemein

    OVG Lüneburg & VGH Mannheim stoppen 2G-Regelungen

    Es sind erfreuliche Nachrichten. Gleich zwei Oberverwaltungsgerichte haben in den letzten Tagen im Rahmen von Normenkontrollverfahren und damit verbundenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 47 Abs. 6 VwGO) einstweilige Anordnungen erlassen und damit „2G“-Regelungen in bestimmten Bereichen außer Kraft gesetzt.

    „2G“ bedeutet, dass nur gegen SARS-CoV-2 Geimpfte und hiervon Genesene Einlass erhalten. Angeblich diene dies dem Infektionsschutz und der Verhinderung einer Überlastung der Intensivstationen. Böse Zungen munkeln jedoch, es gehe allein darum, Druck auf Ungeimpfte auszuüben. Fakt ist, dass laut DIVI-Register des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit Beginn der Pandemie ca. 6.500 Intensivbetten abgebaut wurden (bzw. wegen fehlendem Personal nicht betrieben werden können), dass die Zahl der belegten Betten sich dagegen kaum verändert hat. Auch teilt das RKI ganz offen mit, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Geimpfte das Virus weniger übertragen würden als Ungeimpfte. Dies führt zu verfassungsrechtlichen Problemen. Schwerwiegende Freiheitsbeschränkungen wie der Ausschluss Ungeimpfter setzen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen voraus, es dürfen also insbesondere keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Warum fördert der Staat nicht den Erhalt oder Aufbau von Intensivbetten? Warum fördert der Staat nicht die Ausbildung, Akquise und Einstellung von medizinischem/Pflegepersonal und lässt stattdessen die Reduktion der Intensivbetten geschehen und erteilt Ausgleichszahlungen für die Verschiebung von Operationen? Warum wird eine große Anzahl von Krankenhäusern mitten in der Pandemie geschlossen? All dies wären Ansatzpunkte für weniger einschneidende Maßnahmen, die deutlich effektiver für den Gesundheitsschutz wären. Weiteres verfassungsrechtliches Problem ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen wissenschaftlich nachgewiesen oder zumindest begründbar sein muss. Bloße Spekulationen genügen nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der bei einer Ungleichbehandlung das Vorliegen von sachlichen Gründen erfordert. Aus meiner Sicht bestehen aber gerade keine sachlichen Gründe, Geimpfte bzw. Genesene und Ungeimpfte unterschiedlich zu behandeln, da sie gleichermaßen infektiös sind.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) setzte mit Beschlüssen vom 10.12.2021 (Az.: 13 MN 462/21, 13 MN 463/21 und 13 MN 464/21) die 2G-Regelungen bei körpernahen Dienstleistungen außer Kraft. Mit Beschluss vom 16.12.2021 (Az.: 13 MN 477/21) erstreckte das OVG Lüneburg diese Anordnung auf die 2G-Regelungen im Einzelhandel.

    Der  Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) setzte mit Beschluss vom 15.12.2021 (Az.: 1 S 3670/21) Regelungen der entsprechenden Landesverordnung außer Kraft, welche den Zutritt zu Hochschulen auf „2G“ beschränkten.

    Ich selbst führe derzeit ein Normenkontrollverfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar) gegen die Thüringer Regelungen, welche ebenfalls „2G“, Kontaktbeschränkungen sowie eine Ausgangssperre für Ungeimpfte u.v.m. enthalten. Die zitierten Entscheidungen zeigen, dass es sich lohnt, dagegen vorzugehen.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt

  • Allgemein

    Verfassungsbeschwerde gegen § 28b IfSG (3G am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln)

    Liebe Leser,

    nun sind die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten, sodass nach dessen § 28b eine Nachweispflicht von „3G“ (geimpft, getestet oder genesen) am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt.

    Meiner Auffassung nach verletzt dieses Gesetz diverse Grundrechte der Betroffenen, insbesondere Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und informationelle Selbstbestimmung), Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) sowie Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Diese Maßnahmen sind nicht geeignet, einen legitimen Zweck zu fördern, und sind weder erforderlich noch angemessen. Damit ist das Gesetz verfassungswidrig.

    Wen ich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vertreten darf, der möge sich bitte bei mir melden. Sinnvoll ist sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch ein Eilverfahren nach § 32 BVerfGG.

    Ich freue mich, von Ihnen zu hören.

    Florian Gempe
    Rechtsanwalt
    Strafverteidiger