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Vater mögest Du „verrecken“ – wie entziehe ich dem Kind den Pflichtteil?
(OLG Saarbrücken, 5 U 61/15)
In der täglichen Beratungspraxis äußern die Mandanten oft den Wunsch, dass eines ihrer Kinder nichts erben und insbesondere auch nicht den Pflichtteil erhalten soll. Dem ersten Wunsch, wonach man das Kind enterben will, ist aus anwaltlicher Sicht leicht zu entsprechen: Hierzu müssen die Eltern lediglich ein Testament aufsetzen, in welchem sie anordnen, wer anstelle des Kindes erbt oder in welchem sie festlegen, dem betroffenen Kind nichts zukommen zu lassen.
Schwieriger ist es jedoch, den oft geäußerten Wunsch des Mandanten einer Lösung zuzuführen, wonach das Kind am Nachlass der Eltern überhaupt nicht partizipieren soll, das Kind also auch nicht den sog. Pflichtteil beanspruchen könnte.
Der Pflichtteil ist ein Minimum an Geldvermögen, welches ein Kind nach dem Tod seiner Eltern aus dem Nachlasswert beanspruchen kann.
§ 2333 Abs. 1 BGB regelt die Anforderungen, welche an den Entzug des Pflichtteils seitens der Eltern gegenüber eines der Kinder zu stellen sind. Neben den wenig relevanten Fallgruppen, wie etwa das Verbüßen einer längeren Gefängnisstrafe, einem versuchten Tötungsdelikt gegen die Eltern oder vernachlässigter Unterhaltspflichten, kommt es regelmäßig darauf an, ob sich das Kind gegenüber seinen Eltern eines „schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig“ gemacht hat.
Die oft anzutreffende Konstellation der Entfremdung zwischen Eltern und Kind reicht für den Entzug des Pflichtteils also nicht aus – gemeint ist hier, dass Eltern und Kind sich auseinandergelebt haben und schon über Jahre oder gar Jahnzehnte keinerlei Kontakt mehr pflegen.
Vielmehr muss das Kind gegenüber einem Elternteil eine Verfehlung begangen haben, die einerseits schwer wiegt und andererseits die den Eltern gegenüber geschuldete familiäre Achtung schwer verletzt. Die Rechtsprechung stellt hier auf eine empfindliche Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses ab.
Den hohen Anforderungen an den Entzug des Pflichtteils tat eine Tochter gegenüber ihrem Vater genüge, welche in einem von dem Saarländischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Rechtsstreit ihrem Vater mehrfach ins Gesicht schlug, ihm im Anschluss demonstrativ den Mittelfinger ins Gesicht hielt, ihn währenddessen als „Dreckschwein“, „Arschloch“ und „Idiot“ betitelte und ihm abschließend den Tod mit den Worten er möge „verrecken“ wünschte (OLG Saarbrücken – Urteil vom 05.10.2016 – 5 U 61/15). Hier sahen die Richter die hohen Anforderungen des Pflichtteilsentzugs als gegeben an und bejahten die Rechtmäßigkeit des Entzugs des Pflichtteils durch den Vater gegenüber der Tochter.
Grenzfälle sieht die Rechtsprechung dort, wo das Kind gegenüber den Eltern einmalig gewalttätig und beleidigend in Erscheinung trat aber der Anlass hierfür in einem Affekt des Kindes lag. Exemplarisch sei hierfür die Eskalation auf einer Familienfeier genannt, in welchem ein Elternteil und das Kind – womöglich enthemmt durch Alkohol – verbal und physisch in eine Auseinandersetzung geraten. Lag der Anlass hierfür beispielsweise in Sticheleien des Vaters, welcher mit der Lebensführung des Kindes unzufrieden ist und kommt es dann durch das Kind zu einem verbal lautstark und zusätzlich vielleicht auch mit Handgreiflichkeiten geführten Streit, so spricht viel dafür, dass die hohe Messlatte der Pflichtteilsentziehung noch nicht erreicht ist, weil es sich um einen einmaligen Vorfall handelte.
In jedem Falle müssen der Sachverhalt und die Hintergründe, welche den Elternteil veranlassen, dem Kind den Pflichtteil zu entziehen, im Testament nachvollziehbar aufgezeigt werden.
Laurens Häfner
Rechtsanwalt -
Inflationsausgleichsprämie als Vergleichspotential
Relativ neu und teilweise unbekannt ist die seit 26.10.2022 gesetzlich geregelte Möglichkeit einer Inflationsausgleichsprämie (kurz IAP). Gem. § 3 Nr. 11c EStG kann der Arbeitgeber bis 31.12.2024 dem Arbeitnehmer eine IAP bis zu einer Höhe von 3.000,00 € zahlen.
§ 3 Nr. 11c EStG lautet:
„
Steuerfrei sind,
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro“.
Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Nettobetrag, d.h. es sind weder Steuern
noch Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.
Aufgrund des Wortlautes der Bestimmung lann die IAP in mehreren Teilbeträgen, maximal allerdings in Höhe von 3.000,00 € gezahlt werden.
Es muss sich um einen Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne handeln, freie Mitarbeiter sind somit ausgeschlossen.
Dies kann für die Arbeitsvertragsparteien von enormer Bedeutung sein, insbesondere wenn sie sich in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Streit befinden. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann eine Einigung und Beendigung des Streits in Betracht kommen, indem diese IAP gezahlt wird und sich die Parteien im übrigen darauf verständigen, dass keine weiteren Ansprüche bestehen. Natürlich darf die IAP nicht anstelle des Lohns gezahlt werden.
Beachte: Bei der Vergleichsformulierung sollte großer Wert auf die einzelnen Regelungen und des Wortlautes gelegt werden.
Rudolf Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht -
Verfassungsbeschwerde gegen berufsbezogene Impfpflicht
Ich hatte am 22.03.2022 eine Verfassungsbeschwerde gegen § 20a IfSG erhoben, welcher die Impfpflicht in gesundheitsbezogenen Einrichtungen regelt. Konkret vertrete ich vorliegend 9 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, welche beruflich im Bereich der Psychotherapie tätig sind. Die aus meiner Sicht umfassende Begründung fand beim Bundesverfassungsgericht wenig Gegenliebe und die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, ich hätte nicht hinreichend die Möglichkeit dargelegt, warum die Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten verletzt sein könnten. Hier mag sich jeder selbst seine Meinung bilden. Die Sache beschäftigt nun den EGMR.
Die Verfassungsbeschwerde sowie die Entscheidung werden hier mit ausdrücklicher Erlaubnis der Mandantschaft veröffentlicht. Ich weise darauf hin, dass es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt.
Florian Gempe
Rechtsanwalt -
Forderungsbeitreibung mit Schrotflinte ist kein Mord (BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Gläubiger einer Geldforderung den offenen Betrag mit einer Schrotflinte beim Schuldner eintreiben wollte. Das Vorhaben missglückte. Der Schuldner ließ sich trotz Warnschuss nicht beeindrucken und versuchte, den Gläubiger zu entwaffnen. Dieser hatte Angst vor einer gewalttätigen Auseinandersetzung und schoss auf den Schuldner, welcher daran verstarb.
Ein Totschlag nach § 212 StGB ist ebenso unproblematisch gegeben wie der illegale Besitz der Schusswaffe nach WaffG. So wurde der Angeklagte vom Landgericht verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage hatten nur insoweit Erfolg, dass der BGH noch die Straftat der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) hinzufügte. Hierbei kommt es auf die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung an. Während das Landgericht offenbar davon ausging, dass eine berechtigte Forderung dies ausschließe, bejahte der BGH richtigerweise die Rechtswidrigkeit aufgrund der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.
Ein Mord nach § 211 StGB sei dagegen nicht gegeben, bestätigte der BGH. Es fehle an Mordmerkmalen; insbesondere Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe seien nicht gegeben, da die Tötung im Rahmen der Durchsetzung einer berechtigten Geldforderung erfolgte. Im Grundsatz erscheint das richtig, Habgier setzt jedenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung voraus. Sicherlich kann man sich aber über das Merkmal der niedrigen Beweggründe streiten, denn der Gläubiger verfolgte sein Ziel, welches in der Selbstjustiz und der Umgehung des staatlichen Gewaltenmonopols bestand, um jeden Preis und ging dafür über Leichen. Der BGH sieht dies offenbar anders.
Eine schwere räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2, 251 StGB) ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Durchsetzung eines fälligen Anspruchs keine rechtswidrige Bereicherung darstellt. Insofern ist dem BGH vollumfänglich zuzustimmen.
(BGH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: 6 StR 312/21)
Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger -
Unterschiedliche Entscheidungen des VGH München zu 2G – auch OVG des Saarlandes hebt 2G auf
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den letzten Wochen sehr unterschiedliche Entscheidungen zu den 2G-Regelungen in Bayern getroffen. Eine kurze Chronologie:
Beschluss vom 8. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2821
Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren, der sich gegen zahlreiche 2G-Regelungen insbesondere in der Beherbergung und der Gastronomie wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die 2G-Regelungen (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) voraussichtlich rechtmäßig seien. Die Regelungen seien verhältnismäßig.Beschluss vom 21. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.2946
Der Eilantrag gegen 2G-Plus-Regelungen (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Testnachweis) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen im Eilverfahren noch nicht abschätzbar, jedoch ergebe die Folgenabwägung, dass eine Aufhebung zu größeren Nachteilen der Bevölkerung führen würde, als eine Zurückweisung des Antrages Nachteile für den Antragsteller bedeute.Beschluss vom 29. Dezember 2021, Az. 20 NE 21.3037
Ein Bekleidungsgeschäft richtete einen Antrag gegen die 2G-Regelungen, nach welcher nur Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs frei zugänglich sind. Da die Regelungen, die das Gericht zwar generell für verhältnismäßig und rechtmäßig halte, keine Definition des täglichen Lebensbedarfs enthalte und Bekleidungsgeschäfte nicht aufgezählt sind, erklärte das Gericht, dass derartige Geschäfte keinen Zutrittsbeschränkungen unterliegen. Der Bedarf an Bekleidung könne täglich auftreten. Gut für die Antragstellerin. Dummerweise wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, damit die Antragstellerin sämtliche Kosten tragen muss. Ähnlich erging es einem Spielzeughändler.Beschluss vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119
Ein neuerer Antrag gegen dieselben Regelungen war plötzlich erfolgreich. Das Gericht nahm die Unklarheit über die Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs zum Anlass, die 2G-Regelungen in Bayern für den Einzelhandel aufzuheben. Natürlich stellt sich die Frage, was sich nun geändert hatte, außer vielleicht die Argumentation der Antragsteller. Das Gericht gehe natürlich weiterhin davon aus, dass die Regelungen weiterhin (wie bereits entschieden) verhältnismäßig und verfassungskonform seien. Aber die Unklarheit über den täglichen Lebensbedarf sei natürlich entscheidend.Letztere Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen, wenngleich die Argumentation zahlreiche Argumente vermissen lässt. Beispielsweise: Was ist mit der Unwirksamkeit der Impfung im Hinblick auf die Infektionen und die Weitergabe des Virus (wie vom RKI bestätigt)? Was ist mit den Impfdurchbrüchen unter der Omikron-Variante, die höher sind als die Impfquote? Was ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes)? Was ist mit den zahlreichen gefährlichen Nebenwirkungen der Impfstoffe (laut PEI) – ist der erzeugte Impfdruck zulässig oder sogar ein probates Mittel?
Es zeigt sich aber erneut, dass es sich lohnt, Normenkontrollanträge in den Bundesländern durchzuführen. Wenn schon einige Eilanträge erfolgreich sind (siehe auch OVG Lüneburg und VGH Mannheim), werden noch mehr Hauptsacheverfahren erfolgreich sein. Ich führe derzeit auch in Thüringen Normenkontrollverfahren gegen 2G-Regelungen, Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und sonstige Diskriminierungen von Ungeimpften. Der Ausgang bleibt abzuwarten.
Florian Gempe
Rechtsanwalt
StrafverteidigerAktualisierung: Ähnlich wie der VGH München in seiner letzten Entscheidung sieht es nun auch das OVG Saarlouis (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21.01.2022, Az.: 2 B 295/21) und hat die 2G-Regelungen im Einzelhandel aufgehoben.