Erbrecht

Enterbt von den Eltern: Informations- und Auskunftsrecht eines enterbten Kindes

Werden Kinder von den Eltern enterbt, so haben sie einen Pflichtteilsanspruch, der sich gegen denjenigen richtet, der geerbt hat – regelmäßig die bevorzugten Geschwister oder der verwitwete Elternteil. Aber Pflichtteil hin oder her: Um den Pflichtteil überhaupt tatsächlich auch geltend machen zu können, muss das enterbte Kind wissen, wie werthaltig der Nachlass ist, also wieviel Sparvermögen sich auf Bankkonten, Sparbüchern oder als Bargeld im Nachlass befindet. Überdies muss das enterbte Kind auch in Erfahrung bringen, welche Immobilien – also Grundstücke und Eigentumswohnungen – der verstorbene Elternteil zu Lebzeiten in seinem Eigentum hatte. Hierfür schuf der Gesetzgeber mit § 2314 BGB ein Gesetz, das einen sehr umfassenden Auskunftsanspruch denjenigen Kindern einräumt, welche von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind und nun den Pflichtteil einfordern wollen.

Dieser Auskunftsanspruch ist sehr umfassend und bürdet den Erben die Pflicht auf, ein sog. Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Nachlassverzeichnis muss der Erbe alle Gegenstände, also insbesondere Geldbestände, Kunstwerke, Edelmetalle und Immobilien auflisten. Aber nicht nur das: auch in der Vergangenheit von dem verstorbenen Elternteil gemachte Schenkungen müssen dem enterbten Kind mitgeteilt werden, denn Schenkungen, die der verstorbene Elternteil in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können unter Umständen noch den Pflichtteil erhöhen. Der Grund: Eltern sollen sich nicht vorsätzlich vor ihrem Ableben „arm“ schenken können, um so schon vorweg Pflichtteilsansprüche ungeliebter Kinder zu reduzieren oder gar ganz auszuschalten.

Besteht kein Vertrauen in das von dem Erben verfasste Nachlassverzeichnis, so kann auf Kosten des Nachlasses von dem pflichtteilsberechtigten Kind auch die Anfertigung eines sog. notariellen Nachlassverzeichnisses angefordert werden.

Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass jedem Kind eine Mindestteilhabe am Nachlass der Eltern zusteht, dem sich die Eltern nicht entziehen können sollen – gemäß dem altdeutschen Sprichwort aus dem Erbrecht „Das Gut fließt wie das Blut“, was sich sinngemäß in den heutigen Sprachgebrauch als „Hashtag: Für den Pflichtteil muss der Erbe bluten“ übersetzen ließe. Der Bezifferung des Pflichtteilsanspruches trägt der Auskunftsanspruch dementsprechend Rechnung.

Laurens Häfner
Rechtsanwalt