Allgemein

Nettolohn – Schlüssige Darlegung

Liebe Leser,

 

es kommt in der Praxis ab und zu vor, dass der Mandant erklärt, es wurde eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen.

Ob dies dann tatsächlich auch einer rechtlichen Überprüfung standhält, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dieser Problematik in der Entscheidung vom 23.09.2020, Az. 5 AZR 251/19

ausführlich auseinandergesetzt. In der Zeitschrift Der Betrieb 2021, 908 habe ich diese Entscheidung zusammengefasst

und kurz (incl. Praxishinweisen) kommentiert. Im Ergebnis ist grundsätzlich von einer Bruttolohnvergütung auszugehen,

es sei denn die Nettolohnvereinbarung ist unmissverständlich und zweifelsfrei.

Viel Spaß beim lesen

Ihr

Rudolf Hahn

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht