Strafrecht

Rechtsbeugung?

Liebe Leser, nachdem mein letzter Beitrag vom 23.03.2021 viel Lob und Kritik hervorgerufen hat, möchte ich heute einmal auf die strafrechtlichen Aspekte eingehen, die damit zusammenhängen. Dies soll recht sachlich, juristisch-kühl und emotionslos ablaufen.

Bekanntermaßen hat die Staatsanwaltschaft Erfurt eine Hausdurchsuchung bei dem erkennenden Richter des Amtsgerichts Weimar durchführen lassen wegen des Anfangsverdachts der Rechtsbeugung. Ist das möglich? Ist das rechtens?

Der Tatbestand der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Der Wortlaut ist kurz und präzise:

„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Eine Beugung des Rechts im Sinne dieser Norm setzt eine falsche Anwendung einer Rechtsvorschrift voraus. Falsch ist diese erst dann, wenn sich die Entscheidung außerhalb des juristisch Vertretbaren bewegt, ein sog. Rechtsbruch. Der Richter ist nicht gehalten, der herrschenden Meinung oder den Obergerichten zu folgen. Er darf auch Mindermeinungen oder eine eigene Rechtsauffassung vertreten (Bange in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 01.02.2021, § 339 Rn. 11). Was vertretbar und unvertretbar ist, hat die Rechtswissenschaft zu beantworten. Es gibt verschiedene Auslegungsmethoden. Vereinfacht gesagt ist der Richter jedoch dann auf der sicheren Seite, wenn er sich im Rahmen des Wortlauts der Norm bewegt. Die Rechtsbeugung setzt dagegen nach der BGH-Rechtsprechung weiter voraus, dass der Rechtsbruch eine Qualität erreicht, wonach er sich als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege darstellt (ebenda).

Weitere Voraussetzung der Rechtsbeugung ist im subjektiven Tatbestand der Vorsatz (§ 15 StGB). Der Richter muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er einen solchen schwerwiegenden Rechtsbruch begeht.

Die Staatsanwaltschaft hat die Aufgabe, einen Sachverhalt zu ermitteln, um prüfen zu können, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Hierzu stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, u.a. die Hausdurchsuchung (§ 102 StPO). Dafür genügt zwar ein sog. Anfangsverdacht (geringer Verdachtsgrad), jedoch muss auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden, da die Hausdurchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten darstellt. Über die letzteren Punkte mag man streiten. Es erschließt sich nach der Lektüre des Weimarer Beschlusses jedoch nicht, woraus sich ein Anfangsverdacht ergeben soll.

Ein Rechtsbruch des Verfahrensrechts dürfte schwer zu begründen sein. Für die Anordnungen nach § 1666 BGB (Kinderschutzverfahren) ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, nicht das Verwaltungsgericht. Das ist allgemeine Ansicht in der Jurisprudenz. Wenn das Familiengericht eine Anregung erhält, hat es zu prüfen, ob es ein derartiges Verfahren einleitet oder nicht. Hierzu aktuell kurz und bündig das Oberlandesgericht Karlsruhe, welches diese Ansicht bestätigt (Beschluss vom 28.04.2021, Az.: 20 WF 70/21), hier zum Download:

Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28.04.2021, Az.: 20 WF 70/21

Das in den Medien und selbst bei Verwaltungsgerichten kursierende Argument, das Amtsgericht Weimar habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, ist mithin falsch.

Es verbleibt also die Möglichkeit eines Rechtsbruchs des materiellen Rechts. Das Amtsgericht Weimar müsste die Voraussetzungen des § 1666 BGB völlig zu Unrecht angenommen haben und hierbei vorsätzlich einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege herbeigeführt haben. Schauen wir uns § 1666 BGB genauer an:

„(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
[…]
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.“

Das Amtsgericht Weimar hat nach drei für den konkreten Fall eingeholten Sachverständigengutachten die Voraussetzungen dieser Norm mit umfassender Begründung bejaht. Worin soll der eklatante Rechtsbruch liegen? Das einzig mir bekannte Argument stammt von den Verwaltungsgerichten und geht dahin, dass „Dritte“ im Sinne des Abs. 4 lediglich Privatpersonen sein könnten, nicht jedoch Träger der öffentlichen Gewalt. In meinem letzten Beitrag hatte ich bereits Gründe angeführt, warum man dies auch anders sehen kann. Interessanterweise findet man in einigen der führenden BGB-Kommentare (Palandt, BeckOK, Erman, NomosKommentar) diese Einschränkung auf Privatpersonen nicht. Es muss schon der Münchener (Groß-) Kommentar bemüht werden, damit man dazu eine Meinung findet. Aus dem Wortlaut ergibt sich eine solche Beschränkung ebensowenig. Es ist hier folglich nicht mal einen Rechtsbruch zu erkennen, geschweige denn ein elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege. Ein Vorsatz des Richters ist bei einer derart ausführlichen Begründung des Beschlusses schwerlich vorstellbar, mag sein, dass die Staatsanwaltschaft mit der Durchsuchung sich Anhaltspunkte hierzu erhoffte. Wenn jedoch der objektive Tatbestand bereits anhand einer rechtlichen Prüfung (offensichtlich) ausscheidet, entfällt Anfangsverdacht.

Eine ausführliche und lobenswerte Analyse des Falles aus familienrechtlicher Sicht findet sich beim Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte.

Jeder möge sich selbst seine Meinung hierüber bilden.

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger