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Amtsgericht Weimar: Beschluss vom 08.04.2021 analysiert, Maskenpflicht und Testzwang in Schulen verfassungswidrig, PCR-Tests und Schnelltests ungeeignet

Das Amtsgericht Weimar hat erneut eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen, die in den Massenmedien heftig kritisiert wird (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Man sollte sich die 178 Seiten allerdings auch tatsächlich zu Gemüte führen, bevor man sich hierüber auslässt.

In der Sache geht es darum, dass das Familiengericht den Leitungen und Lehrern einer Grundschule und einer Regelschule in Weimar untersagt, den Schülern das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, das Einhalten von Mindestabständen und die Durchführung von Schnelltests vorzuschreiben. Diese Maßnahmen stellten eine Gefährdung des gesundheitlichen und psychischen Wohls der Kinder dar.

Die Entscheidung beginnt mit einer Darstellung des Sach- und Streitstandes. Diesem ist zu entnehmen, dass die betroffenen Kinder unter dem ganztägigen Maskentragen körperlich und geistig gelitten hätten – von Kopfschmerzen bis hin zum Erbrechen – und teilweise mit einem ärztlichen Attest zur Maskenbefreiung  von den Lehrern diskriminiert worden seien, indem sie sich von den anderen Schülern entfernen mussten und nur noch mit “Du ohne Maske” angeredet worden seien. Es werden viele weitere unhaltbare Zustände beschrieben, welche sich aufgrund der Maskenpflicht ergeben hätten. Dass das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung ernsthaft prüfen muss, übersehen viele.

Vom Aufbau her unüblich, für die öffentliche Debatte aber wertvoll, zitiert das Amtsgericht in der Entscheidung die 3 eingeholten Sachverständigengutachten komplett mit über 140 Seiten. Diese sind zwar nicht in jeder Zeile vollkommen, aber aus meiner Sicht im Wesentlichen doch überzeugend. Sehr ausführlich setzen sie sich mit den Empfehlungen und Argumenten des Robert-Koch-Instituts auseinander und kommen zu dem Ergebnis, dass die Maskenpflicht insbesondere bei Kindern ebensowenig geeignet ist, das Infektionsrisiko zu senken, wie das Herstellen von Mindestabständen von 1,5 m. Im Gegenteil: Durch ständiges Anfassen des Mundschutzes werden Kontaktinfektionen erhöht und die Nachteile des Maskentragens, z.B. lokale Infektionen, Atembeschwerden oder sozial-/psychologische Benachteiligungen überwiegen deutlich.

Soweit die Thüringer Ministerien den Beschluss abfällig kommentieren, das Amtsgericht für unzuständig halten und auf den (regierungstreuen) Verwaltungsrechtsweg verweisen, stellt sich die Frage, ob ihnen die Vorschrift des § 1666 BGB sowie die zugehörigen Verfahrensnormen bekannt sind und ob sie die mehrseitige Begründung hierzu in dem Beschluss gelesen haben. Eine sachliche Argumentation sieht jedenfalls anders aus. Interessant ist auch, dass das Amtsgericht zuvor die betroffenen Schulen sowie den Freistaat Thüringen angehört und zahlreiche Hinweise erteilt hat. Weder die Schulen noch ein Ministerium gaben eine Stellungnahme ab.

Natürlich kann man eine derartige Entscheidung auch kritisieren. Dazu muss man sich aber detailliert damit befassen. Pauschale von der Politik vorgegebene Argumente, wie man sie in größeren Medien findet, vermögen wenig zu überzeugen. Mir ist beispielsweise aufgefallen, dass der Tenor zu Nr. II des Beschlusses, welcher für die Schulen anordnet, den Präsenzunterricht aufrecht zu erhalten, nicht begründet wird. Hier könnte man ansetzen. Allerdings sollte man auch die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichtes kennen, nach der eine Entscheidung nicht wegen fehlender oder unvollständiger Begründung aufzuheben ist, solange sie inhaltlich richtig bleibt (Nachschieben oder Auswechseln von Gründen).

Im Übrigen setzen sich die Gutachten und das Gericht mit der (Un-) Geeignetheit von PCR- und Schnelltests auseinander. Solange diese ohne ärztliche Validierung der Diagnose erfolgen, sind die Ergebnisse praktisch wertlos.

Die Entscheidung wirkt nur hinsichtlich der betroffenen beiden Schulen. Ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufheben oder halten wird, ist noch offen. In jedem Fall ist die ausführliche Begründung ein wertvolles Dokument, welches zahlreiche Argumente enthält und eventuell für viele weitere Gerichte ein Vorbild sein wird. Beispielsweise das Amtsgericht Weilheim in Oberbayern erließ kürzlich eine ähnliche Entscheidung (Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 F 192/21).

Der Volltext des Weimarer Beschlusses ist beispielsweise abrufbar unter: https://www.kanzlei-hersbruck.de/app/download/14544026523/Amtsgericht_Weimar_9_F_148_21_EAO_Beschluss+2021_04_08.pdf?t=1618073932

Florian Gempe, Erfurt
Rechtsanwalt
Strafverteidiger