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Verwaltungsgericht Wien hebt Versammlungsverbot auf und hält PCR-Tests für nicht aussagekräftig

Interessante Entscheidung aus Österreich: Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit Entscheidung vom 24.03.2021 (GZ: VGW-103/048/3227/2021-2) kurz und bündig auf 12 Seiten zu bestimmten Fragen der österreichischen Corona-Politik geäußert und diese kritisiert.

In dem Verfahren ging es um ein Versammlungsverbot. Die Behörde hatte insbesondere argumentiert, es sei zu befürchten, dass sich Teilnehmer nicht an das Abstandsgebot und die Maskenpflicht halten würden. Zudem seien die hohen „Fallzahlen“, „Testergebnisse“, das „Fallgeschehen“ sowie die „Anzahl an Infektionen“ maßgeblich für eine Untersagung. Das Gericht räumt auf und sagt, dass ein Durcheinanderwerfen derartiger Begriffe nicht zulässig sei. Vielmehr komme es allein auf die Anzahl der Infektionen / Erkrankten an. Eine tatsächliche Erkrankung könne nur durch einen Arzt festgestellt werden. Allein aufgrund eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests sei eine Corona-Infektion nicht nachgewiesen, da bei derartigen Tests die Fehlerquote zu hoch sei. Hierbei verweist das Gericht auf die WHO. Die Angaben des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der „Corona-Kommission“ zu den Infektionszahlen seien mithin wertlos.

Daneben sei es laut Gericht unzulässig, eine Versammlung wegen der Befürchtung von Regelverstößen präventiv zu untersagen. Das kennt man auch aus dem deutschen Verwaltungsrecht.

Das Gericht führt zudem aus, dass die steigenden Infektionszahlen „nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind“ und dass bezüglich des vorliegenden Verfahrens „zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen“ (Seite 10 der Entscheidung).

Die Versammlungsfreiheit gemäß österreichischem Versammlungsgesetz und Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können folglich nicht mit solcher Begründung eingeschränkt werden, so das Gericht.

Es bleibt zu hoffen, dass auch deutsche Verwaltungs- und Verfassungsgerichte zu ähnlichen Erkenntnissen gelangen.

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger