Strafrecht

Schwerer räuberischer Diebstahl durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs (BGH, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 3 StR 5/20)

Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu entscheiden, dass der Täter in die Wohnung des Opfers eindrang, sich dort mit Beutegut und einem Küchenmesser ausstattete und das Opfer im Schlaf überraschte. Als sich beide gegenüberstanden rief der Täter, er habe ein Messer. Das Opfer konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht sehen, glaubte aber (natürlich) der Äußerung und ließ den Täter entkommen, aus Angst, er könnte es mit dem Messer verletzen. Es stellt sich die Frage, ob es sich um eine Qualifikation des räuberischen Diebstahls nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB handelt (gefährliches Werkzeug mit sich führen – Mindeststrafe 3 Jahre) oder nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (gefährliches Werkzeug verwenden – Mindeststrafe 5 Jahre).

Der BGH hat entschieden, dass die schärfere Qualifikation vorliege. Der Täter habe das Messer bei der Tat verwendet, indem er dem Opfer damit gedroht habe. Dies sei damit zu begründen, dass der Wortlaut des § 250 StGB nicht darauf abstelle, auf welche Weise und durch welche Sinnesorgane das gefährliche Werkzeug wahrgenommen werde. Entsprechend könne auch z.B. eine Pistole Verwendung finden, indem ein Warnschuss abgegeben oder die Waffe in den Rücken gedrückt wird, ohne dass sie durch das Opfer gesehen wird (BGH, Beschluss vom 08.04.2020, Az.: 3 StR 5/20).

Kritiker sehen dies anders. Unabhängig davon, dass es richtig sei, dass es nicht auf die Art und Weise der Sinneswahrnehmung ankommt, wurde das gefährliche Werkzeug hier durch die bloßen Worte, ein Messer zu haben, nicht „verwendet“ im Sinne der Vorschrift. Es gehe über den Wortlaut hinaus, den bloßen Hinweis auf ein gefährliches Werkzeug als Verwenden anzusehen – das sei anders als z.B. beim Warnschuss, für welchen die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug unmittelbar eingesetzt wird (vgl. Ruppert, StraFo 2020, 505 f.).

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger