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Crowdworker = Arbeitnehmer?

Liebe Leser,

Die digitale Welt bringt neue Rechtsprobleme mit sich. Was gestern noch undenkbar war, ist heute schon Realität. Ein Schlagwort ist das sog. Crowdworking (`crowd` englisch für Masse, ´working`englisch für arbeiten). Dabei handelt es sich um die Durchführung von Aufträgen, die auf einer Online-Plattform durch einen sog. Crowdsourcer ausgeschrieben werden, für eine fest vereinbarte Vergütung und einer bestimmten Bearbeitungszeit. Die Person registriert sich auf dieser Plattform, bewirbt sich für einen ausgeschriebenen Auftrag und arbeitet diesen dann ab. Meist handelt es sich um standardisierte Tätigkeiten wir Kontrolle von Warenpräsentationen, Beantwortung von Fragen zur Werbung von Produkten, etc.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 01.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) darüber zu entscheiden, ob dieser Crowdworker als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu qualifizieren ist. Dies hat erhebliche sozialversicheruns- und steuerrechtliche Auswirkung. Ein Arbeitnehmer leistet weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, § 611a BGB. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht die Vertragsbezeichnung. Stets kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an. Vorliegend war es so, dass der Kläger vertraglich nicht verpflichtet war, Aufträge anzunehmen. Allerdings gibt es bei der Beklagten, dem Plattformbetreiber ein gewisses Punktesystem. Je mehr Aufträge angenommen und abgearbeitet werden, desto mehr Erfahrungspunkte bekommt man. Folge ist, dass man mehrere Aufträge zur gleichzeitigen Abarbeitung erhält mit der Konsequenz, das damit dann auch der Stundenlohn faktisch höher ist. Durch dieses Anreizsystem bejahte das Bundesarbeitsgericht die persönliche Abhängigkeit des Crowdworkers vom Auftraggeber und damit die Arbeitnehmereigenschaft. Dies hatte zuvor das Landesarbeitsgericht München noch anders gesehen (Urteil vom 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19).

Zusammengefasst kommt es auf die konkreten Einzelumstände an, ob der Crowdworker als Arbeitnehmer oder Selbständiger einzustufen ist.