Strafrecht

Gleichzeitige Verhängung von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (Urteil des BGH vom 27.05.2020)

Obwohl zu diesem Thema kaum veröffentlichte Rechtsprechung existiert, da das Vorgehen in der Regel nur bei Einverständnis aller Beteiligten gewählt wird (vgl. Heim, StraFo 20, 403), ist es nach dem Gesetz möglich, neben einer Freiheitsstrafe gleichzeitig eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Dies ist nicht nur bei der Gesamtstrafenbildung möglich (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB), sondern auch bei einheitlichen Verurteilungen (§ 41 StGB). Oftmals wird dieses Mittel gewählt, um eine Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre zu reduzieren, damit die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wiegt die Schuld zu schwer, kann mit einer gleichzeitig verhängten Geldstrafe eventuell ein Ausgleich geschaffen werden. Die Gerichte machen es sich hiermit jedoch oft zu einfach. Der Bundesgerichtshof hat dies kritisiert und festgehalten, dass § 41 StGB an strenge Voraussetzungen geknüpft ist (BGH , Urteil vom 27.05.2020 – Az.: 5 StR 603/19 – NStZ-RR 2020, 239).

Nach den Feststellungen des BGH genügt es nicht, wenn das Gericht feststellt, dass einzelne Voraussetzungen des § 41 StGB gegeben sind – wie beispielsweise eine Bereicherung durch die Tat. Vielmehr muss das Gericht vor allem auch in einer Gesamtwürdigung sich umfassend mit der Frage auseinandersetzen, warum die Anwendung und Rechtsfolge dieser Norm im vorliegenden Fall auch angemessen sind. Das hatte das Landgericht Leipzig nicht mit der notwendigen Sorgfalt getan, weshalb der BGH die Sache dorthin zurückverwies.

Florian Gempe
Rechtsanwalt
Strafverteidiger