Arbeitszeiterfassung – Europäischer Gerichtshof Teil 1
Liebe Leser,
Der Einfluss des Europäischen Gerichtshofs auf das Arbeitsrecht der EU-Mitgliedstaaten nimmt zu. Der Gerichtshof hat eine grundlegende und historische Entscheidung über die Erfassung der Arbeitszeit getroffen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Arbeitgebern verlangen, ein System einzurichten, das es ermöglicht, die tägliche Dauer der Arbeitszeit zu messen, Urteil in der Rechtssache C-55/18, 14. Mai 2019, CCOO.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Rechtsprechung – sofern erforderlich – in nationales Recht umsetzen. Infolgedessen werden die Beziehungen, was die arbeitsrechtlichen Vorgaben betrifft, zwischen den Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Der Schutz der Arbeitnehmer zur Verbesserung von Beschäftigung und Gesundheit wird dadurch besser gewährleistet, außerdem führt dies zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer.
Bisher war kein Messsystem zur Erfassung der Arbeitszeit in den EU-Mitgliedstaaten erforderlich; auch die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sieht dies nicht vor. Die Richtlinie 2003/88/EG wurde weitgehend von den EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt.
Es gibt jedoch verschiedene, unterschiedliche nationale Vorschriften und Regelungen zur Arbeitszeit, insbesondere zur Erfassung der Arbeitszeit. Jetzt nach der Rechtsprechung des EuGH vom 14.05.2019, CCOO, C-55/18 – unter Rückgriff auf Art. 31 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2012/C326/02 – müssen die Mitgliedstaaten von den Arbeitgebern die Einrichtung eines Systems verlangen, mit dem die Dauer der täglichen Arbeitszeit gemessen werden kann.
Eine der der vielen, offenen Fragen ist die Bedeutung dieser Entscheidung für die Mitgliedstaaten. Mit diesem Beitrag soll gezeigt werden, dass die Rechtsprechung des EuGH notwendig ist, um Lücken in der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten zu schließen (Fortsetzung folgt).
Ihr
Rudolf Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht