Aktuell

“ Halbe Urlaubstage „

Liebe Leser,

in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass nur ein halber Urlaubstag genommen wird, da man z. B. nur ein paar Stunden für einen Behördenbesuch, etc. benötigt. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, ob hierauf ein Anspruch besteht bzw. wie man rechtlich in zulässiger Weise damit umgeht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte sich kürzlich hiermit zu befassen:

Die Arbeitgeberin hatte dem Arbeitnehmer im Jahr 2015 an insgesamt 18 Tagen und im Jahr 2016 an insgesamt 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt. Ab dem Jahr 2017 war sie nur noch bereit, dem Kläger sechs halbe Urlaubstage pro Jahr zu gewähren.

Hiergegen wandte er sich und begehrte, ihm pro Jahr zehn halbe Urlaubstage zu gewähren. 

Er argumentierte, dass wegen der Wetterbedingungen und dem Wachstum der Weinreben häufig kurzfristige Arbeitseinsätze im Weinanbau erforderlich seien. Deshalb habe er die Gewährung von halben Urlaubstagen mit dem Rechtsvorgänger der Arbeitgeberin  für den Fall vereinbart, dass dies betrieblich vereinbar sei Im übrigen läge zwischenzeitlich eine betriebliche Übung vor.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das gilt aber nur, wenn dem Urlaubswunsch

  • weder dringende betriebliche Belange
  • noch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen,

entgegenstehen. 

Einen Anspruch auf halbe Urlaubstage ohne jede Einschränkung  sieht das Gesetz nicht vor.

 

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Grund hierfür ist, dass der Erholungszweck des Urlaubs nur zu erreichen ist, wenn längere Phasen arbeitsfrei sind. Ausnahmen kommen unter anderem in Betracht, wenn Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, eine Teilung erforderlich machen. Aber selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers kommt nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18  eine Zerstückelung des Urlaubs in kleine Einheiten wegen des Erholungszwecks nicht in Betracht.

 

Die Arbeitsvertragsparteien können die zwingenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes bezogen auf den gesetzlichen Mindesturlaub vertraglich nicht abändern. 

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes wäre eine Vereinbarung zulässig, die den Urlaubsteil beträfe, der über den Mindesturlaub des Bundesurlaubsgesetzes hinausginge. Eine solche Vereinbarung könnte beinhalten, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass er halbe Urlaubstage ohne jede Einschränkung nehmen kann. 

 

Eine betriebliche Übung richtet sich an alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest an eine kollektiv abgrenzbare Gruppe. Vorliegend lag jedoch eine individuelle Sonderregelung bzw. Sachverhalt vor. Eine betriebliche Übung kam daher nicht in Betracht.

Fazit:

Wenn eine Regelung mit dem Arbeitgeber zu halben Urlaubstagen über den Mindesturlaub hinaus besteht, ist es auch möglich, halbe Urlaubstage zu nehmen .