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URAUBSABGELTUNG – KEIN AUTOMATISCHER VERFALL BEI FEHLENDEM URLAUBSANTRAG

Liebe Leser,

Es ist nichts ungewöhnliches, dass ein Arbeitnehmer es schlichtweg vergisst, rechtzeitig vor dem Jahresende seinen ihm noch zustehenden Urlaub beim Arbeitgeber geltend zu machen und zu nehmen bzw. eine Übertragung ins I. Quartal des Folgejahres zu vereinbaren. Bislang war es so, dass der Urlaubsanspruch bzw. bei Ausscheiden der Abgeltungsanspruch ersatzlos wegfielen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist mit Urteil vom 06.11.2018 – C-619-16 dem Arbeitnehmer  jedoch entgegengekommen. Danach verliert der Arbeitnehmer den ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub nicht automatisch, nur weil er keinen Urlaubsantrag gestellt hat.

Wörtlich heißt es unter Rdnr. 58:

„ Art. 7 der Richt­li­nie 2003/88/EG des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 4. No­vem­ber 2003 über be­stimm­te As­pek­te der Ar­beits­zeit­ge­stal­tung ist da­hin aus­zu­le­gen, dass er ei­ner na­tio­na­len Re­ge­lung wie der im Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­chen ent­ge­gen­steht, so­fern sie da­zu führt, dass der Ar­beit­neh­mer, der vor Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses kei­nen An­trag auf Wahr­neh­mung sei­nes An­spruchs auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub ge­stellt hat, die ihm nach dem Uni­ons­recht bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­ste­hen­den Ur­laubs­ta­ge und ent­spre­chend sei­nen An­spruch auf ei­ne fi­nan­zi­el­le Vergütung für die­sen nicht ge­nom­me­nen be­zahl­ten Jah­res­ur­laub ver­liert, und zwar au­to­ma­tisch und oh­ne vor­he­ri­ge Prüfung, ob er vom Ar­beit­ge­ber z. B. durch an­ge­mes­se­ne Aufklärung tatsächlich in die La­ge ver­setzt wur­de, die­sen An­spruch vor Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses wahr­zu­neh­men.

Bislang galt in Deutschland, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfiel, wenn der Arbeitnehmer ihn bis dahin nicht beantragt hatte.

Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen nunmehr sowohl der Verfall von Urlaubstagen als auch die Ansprüche auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht automatisch untergehen, weil der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in dem Kalenderjahr vor Ablauf des Bezugszeitraums keinen Urlaub beantragt hat.

„ Ein Anspruchsuntergang ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen“, so der EuGH.

 Der Arbeitgeber ist im Prozeß darlegungs- und beweispflichtig. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses sei. 

Selbstredend führt der EuGH ergänzend aus, dass eine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zum Urlaub zu zwingen bzw. deren Urlaub einseitig festzulegen, nach wie vor nicht bestehe.

Der bisheriger Grundsatz, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende bzw. spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn er nicht beantragt wurde, gilt in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr. 

Fazit:

Arbeitgeber sollten schriftlich dokumentieren, zu welchem Zeitpunkt Urlaubsansprüche ersatzlos verfallen. Dies gilt vor allem aber auch für die ordnungsgemäße Aufklärung des betroffenen Arbeitnehmers über das Erlöschen des Urlaubsanspruches. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich die Aufklärung unterschriftlich quittieren lassen. 

Arbeitnehmer und deren rechtliche Berater müssen künftig stets prüfen, ob nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch irgendwelche Urlaubsabgeltungsansprüche geltend zu machen sind.