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Betriebsübergang – Verkauf einer Apotheke – Kündigung – Kleinbetrieb

Liebe Leser,

manchmal unscheinbar, aber immer wieder wird Personal abgebaut durch sogenannte Betriebsübergänge. So auch vorliegend im Falle des Verkaufs einer Apotheke.

Ein Apothekenangestellter (Jahrgang 1949), der seit 1987 angestellt war, wurde im November 2013 zusammen mit anderen Mitarbeitern zum 30.06.2014 gekündigt. Es handelte sich um einen sogenannten Kleinbetrieb, also regelmäßig nicht mehr als zehn Beschäftigte in Vollzeit. In der Kündigung wurde ausgeführt, dass die Inhaberin aus gesundheitlichen Gründen die Apotheke nicht weiter führen könne. Er erhob keine Kündigungsschutzklage, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand.

Die Apotheke wurde zunächst über den 30.06.2014 hinaus mit zwei PTAs und einer Reinigungskraft fortgeführt. Am 15.07.2014 verkaufte die Inhaberin die Apotheke. Die Übertragung und Übergabe der Apotheke erfolgte jedoch erst am 01.09.2014; bis dahin führte sie die Apotheke selbst weiter.

Der zuvor gekündigte Mitarbeiter erhob Klage gegen die Betriebserwerberin auf Abschluss eines Arbeitvertrages. Er war der Auffassung, dass er einen Wiedereinstellungsanspruch habe.

Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 19.10.2017, Az. 8 AZR 847/15 die Revision zurück. Zwar kann einem wirksam betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein – ggf. auch rückwirkender – Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen (ständige Rechtsprechung). Allerdings greift dies nicht, wenn es sich – wie bei der beklagten Arbeitgeberin – um einen Kleinbetrieb handelt. Denn die vom Bundesarbeitsgericht begründeten Voraussetzungen für einen Wiedereinstellungsanspruch setzen eine betriebsbedingte Kündigung voraus, die wiederum nach dem Kündigungsschutzgesetz zu prüfen ist. In einem Kleinbetrieb findet das Kündigungsschutzgesetz jedoch keine Anwendung.

Da die Betriebsveräußerin die Apotheke zunächst weitergeführt hatte, hätte er nur gegen die ehemalige Inhaberin wegen Rechtsmissbrauch vorgehen können. Diese ursprüngliche Klage war jedoch rechtskräftig abgewiesen worden bzw. von ihm nicht weiter verfolgt worden; wie das BAG entschieden hätte, wenn die Klage bzgl. der Betriebsveräußerin zur Entscheidung gelangt wäre, ist offen. Es steht jedoch zu vermuten, dass auch dort die Klage abgewiesen worden wäre zum Schutze des Inhabers des Kleinbetriebes.

Fazit: Auch hier zeigte sich wieder, dass man genau überlegen muß, gegen wen man bei solchen Fallkonstellationen konkret vorgeht, um die besten Erfolgsaussichten zu haben.