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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Versetzungen

Liebe Leser,

bei jeder Versetzungsmaßnahme kommt in Betrieben mit Betriebsrat hinzu, dass der Betriebsrat schriftlich zu der beabsichtigten Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet werden muß. Innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, allerdings nur bei Angabe von Gründen, Par. 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht unter Angaben von Gründen, wird die Zustimmung fingiert, Par. 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in Par. 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird (vgl. den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 13.5.2014, Az. 1 ABR 9/12 unter Pkt. 3a)).

Bezieht sich die Begründung der Zustimmungsverweigerung bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen – also z. B. bei einer Umstrukturierung – nur auf einzelne dieser Maßnahmen, gilt die Zustimmung zu den anderen Maßnahmen als erteilt.

Diese Grundsätze sollte man als betroffener Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied unbedingt kennen, um keine unnötigen Fehler mit möglicherweise gravierenden Auswirkungen bei der Bearbeitung von Versetzungen, die teilweise für den betroffenen Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung sein können, zu machen.

 

Daneben kann man sich jedes Mal auch trefflich darüber streiten, ob eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies ist meist einer der Angriffspunkte in einem gerichtlichen  Beschlußverfahren. Der Betriebsrat muß die wesentlichen Informationen über die beabsichtigte Versetzung erhalten, also insbesondere den Anlass, die räumlichen und zeitlichen Veränderungen sowie die Auswirkungen für die Arbeitnehmer.

Die obig angesprochenen, zugegebenermaßen schon etwas ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat auch Auswirkungen auf die individuelle Versetzung. Sie sollte gerade bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen beachtet werden, um keine unnötigen Nachteile zu erleiden.