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Kurioses: 3-jährige Kündigungsfrist

Liebe Leser,

es ist schon erstaunlich, was sich die Arbeitsvertragsparteien einfallen lassen. Da wollte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer offensichtlich langjährig an sich binden und vereinbarte mit ihm eine 3-jährige Kündigungsfrist. Die im Gesetz vorgesehene, längste Kündigungsfrist beträgt 7 Monate zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 20 Jahre bestanden hat. Einzelvertraglich darf keine kürzere Frist als die 4 Wochen-Frist zum fünfzehnten oder zum Monatsende vereinbart werden. Gesetzlich nicht geregelt ist allerdings, wie lange die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich eine längere, für beide Seiten geltende Kündigungsfrist vereinbaren können.

Die Arbeitgeberin beschäftigte in Leipzig seit 2009 einen Speditionskaufmann in einer 45 Stundenwoche zu einem Bruttogehalt von 1400 €. 2012 vereinbarten sie in einer Zusatzvereinbarung, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf 3 Jahre zum Monatsende verlängerte. Das monatliche Brutto wurde auf 2400 € angehoben, ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 € auf 2.800 €. Bis zum Juni 2015 sollte es nicht erhöht werden, bei einer späteren Neufestsetzung sollte es wieder mindestens 2 Jahre gelten. Das Arbeitsverhältnis wurde anschließend auch so gelebt.

Nachdem ein Mitarbeiter festgestellt hatte, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer mit einem auf dem PC installierten Programm überwachte, kündigte der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Dagegen bestand die Arbeitgeberin auf die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses von 2 Jahren und 11 Monaten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied letztinstanzlich, dass die vereinbarte extrem lange Kündigungsfrist von 3 Jahren unwirksam war (Entscheidung vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16).

Sie verstieß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Grundgesetz stellte die 3 jährige Kündigungsfrist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit dar. Es lag eine unausgewogene Gestaltung vor trotz der beiderseitigen Bindung. Eine Kompensation durch die Gehaltserhöhung sah es nicht, zumal das Vergütungsniveau langfristig eingefroren wurde.

Die Entscheidung ist m. E. zutreffend, auch wenn das Gericht – nur – über die Schiene von Treu und Glauben zu diesem Ergebnis kommt…..