Aktuell

Versetzung – Arbeitnehmerüberlassung bei der Dt. Telekom AG

Liebe Leser,

Arbeitgeber dürfen Versetzungen aussprechen, wenn sie nach billigem Ermessen erfolgen. Dies bedeutet u.a., dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werden muß. Die Versetzungen müssen sich aber auch im Rahmen der Gesetze halten.

Die Deutsche Telekom AG hatte im Rahmen der Konzernüberlassung eine Versetzung eines Arbeitnehmers zu einer 100 %igen Tochtergesellschaft ausgesprochen in eine weit entfernte Stadt (konkret von Berlin nach Braunschweig). Sie berief sich auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern. Das Versetzungsschreiben lautete auszugsweise:

„…hiermit versetzen wir Sie mit Wirkung vom 4.10.2016 bis derzeit 30.09.2018 in die …GmbH in Braunschweig als Sachbearbeiter…“

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 31.05.2017, Az. 54 Ca 13654/16, nicht rechtskräftig) sah hierin einen Verstoß gegen die am 1.4.2017 in Kraft getretene Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Gem. § 1 Abs. 1b AÜG darf der Verleiher den Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen.

Bei der streitgegenständlichen Überlassung handelt es sich um einen Zeitraum von 23 Monaten und 20 Arbeitstagen. Selbst wenn man den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neufassung nicht berücksichtigen würde, käme man auf einen längeren Zeitraum als 18 Monate, da in der Versetzung die Rede ist von einem derzeitigen Zeitraum. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass beabsichtigt sei, den Maximalzeitraum von 18 Monaten zu überschreiten.

Damit war die Versetzung unwirksam und der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, die Arbeit in Braunschweig aufzunehmen.

Anmerkung: Eine interessante Entscheidung, finde ich. Es bleibt abzuwarten, ob sie vom Landesarbeitsgericht bestätigt wird.