Aktuell

Arbeitszimmer – Voraussetzungen

Liebe Leser,

auch wenn  dieses Thema weniger mit dem Arbeits- als mit dem Steuerrecht zu tun hat, will ich die Grundsätze zur Beachtung ansprechen.

Voraussetzung für ein häusliches Arbeitszimmer ist die (nahezu) ausschließliche Nutzung für betriebliche/berufliche Zwecke. Eine anteilige Abziehbarkeit der beruflich veranlassten Kosten eines teilweise auch für private Zwecke genutzten häuslichen Arbeitszimmers kommt nicht in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.02.2016 – IX R 23/12). Eine sog. Arbeitsecke kann nicht berücksichtigt werden. Auch genügt die Abtrennung durch ein Regal nicht, um aus einem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer bedarf einer festen baulichen Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung. Ein Raumteiler reicht nicht. Außerdem ist ein solches häusliches Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück bildet (vgl. BFH Urteil vom 8.9.2016 – III R 62/11).

Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des ArbeitsZimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der Aufwendungen und deren Abzugsfähgigkeit ist auf 1.250 € begrenzt. Letzteres gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige:

Jeder der Nutzenden kann seine Kosten einkünftemindernd geltend machen, sofern die obigen Voraussetzungen in seiner Person vorliegen.

Parallele Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Der Aufwandsabzug ist auf den gesetzlichen, personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 € begrenzt. Auch dann wenn der Steuerpflichtige im gleichen Veranlagungszeitraum mehrere Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, begrenzt der gesetzliche Höchstbetrag den Ausgabenabzug (BFH Urteil vom 09.05.2017, VIII R 15/15).

Dies waren nur wenige Grundsätze, die man kennen sollte, wenn man beim Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen will.