Aktuell

Verdachtskündigung

Liebe Leser,

leider kommt es in Arbeitsverhältnissen immer wieder zu Verdachtskündigungen.

Woran dies liegt kann man nur vermuten. Keinesfalls darf man eine einseitige Betrachtung vornehmen, das wäre zu einfach und vielfach auch ungerecht. Sicherlich kann es im Arbeitsverhältnis zu Verstössen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers kommen. Andererseits darf man auch nicht außer Acht lassen, dass der Arbeitgeber möglicherweise vorschnell handelt, indem er eine Verdachtskündigung ausspricht oder ganz bewußt eine entsprechende Kündigung erklärt, um in Vergleichsverhandlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kommen; letzteres kann vor allem bei sehr langen Arbeitsverhältnissen der Fall sein.

Meistens werden dann fristlose Kündigungen und hilfsweise ordentliche Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen.

 

Einen sehr interessanten Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 14.08.2017, Az. 17 Sa 1540/16) zu entscheiden.

 

Die seit 1991 beschäftigte Sparkassenangestellte, eingesetzt als Kassiererin in einer Filiale hatte von einem Geldtransportdienst einen verplombten Geldkoffer der Bundesbank angenommen. Darin sollte ein Geldbetrag von 115.000 € in 50 € – Scheinen sein. Diesen hatte die Sparkasse angefordert. Nachdem der Koffer rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich, in dem sich die Angestellte zu dieser Zeit alleine aufhielt, stand, öffnete sie den Geldkoffer allein – entgegen des vorgeschriebenen 4-Augen-Prinzips. Sie rief einen Kollegen hinzu, der im Koffer je eine Packung Waschpulver und Babynahrung fand, jedoch kein Bargeld. So will die Angestellte den Koffer vorgefunden haben als sie ihn alleine geöffnet hatte. Nach erfolglosen Aufklärungsbemühungen der Sparkasse sowie der Polizei und Staatsanwaltschaft kündigte die Sparkasse der Angestellten fristlos. Es bestünde der dringende Verdacht einer Straftat zu ihrem Nachteil. Zahlreiche Indizien sprächen dafür, u. a. auffällige finanzielle Transaktionen der Angestellten danach, außerdem gab es keinen sachlichen Anlass für die Bestellung eines derart hohen, gestückelten Betrages.

 

Die Angestellte erhob hiergegen Kündigungsschutzklage und bekam Recht. In Abgrenzung wegen erwiesener Pflichtwidrigkeit kam eine Kündigung nur wegen eines bestehenden Verdachtes in Frage. Zum Schutze des Arbeitnehmers gelten hierfür strenge Voraussetzungen. Es ist eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das fragliche Fehlverhalten wirklich vorzuwerfen ist.

Vorliegend fehlte dies , da die Täterschaft anderer Personen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.

Hinzu kam, dass die Angestellte nicht entsprechend angehört worden war. Im Rahmen der Aufklärungsbemühungen hätte die Arbeitgeberin die Angestellte konkret mit den verdachtsbegründenden Umständen konfrontieren müssen, was so nicht der Fall war.

 

Auch an diesem Fall sieht man sehr schön, wie hoch die Anforderungen an eine solche Kündigung gestellt werden; schließlich geht es um den Verlust eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und – nicht zu vergessen – um den guten Ruf des Arbeitnehmers.